Programm zur Früherkennung des Zervixkarzinoms nach OKFE-RL

Die Inhalte des neuen Programms sind in der oKFE-RL festgelegt. Demnach haben Frauen unter 35 Jahren Anspruch auf eine jährliche zytologische Untersuchung; Frauen über 35 Jahre haben alle drei Jahre Anspruch auf einen Ko-Test (zytologische Untersuchung sowie HPV-Test). Die anspruchsberechtigten Frauen erhalten alle fünf Jahre eine Einladung von ihrer Krankenkasse; der Versand hat wie geplant zum 1. Januar 2020 begonnen.

Einen Überblick über die abrechnungsfähigen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gibt Ihnen die folgende Tabelle:

 

Primärscreening zur Früherkennung des Zervixkarzinoms nach der oKFE-RL
GOP Beschreibung Besonderheit
01761 Krebsfrüherkennung bei der Frau gem. Teil III. C. § 6 oKFE-RL  
01762 Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 6 der oKFE-RL
01763 HPV-Test gemäß Teil III. C. § 6 der oKFE-RL
  • Nachweis der Ergebnisse der externen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Teil III. C. § 8 Abs. 3 der oKFE-RL gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich
  • Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erforderlich
    • unter Genehmigung – Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen – spezielle Leistungen
Abklärungsdiagnostik
GOP Beschreibung Besonderheit
01764 Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III. C. § 7 oKFE-RL  
01765 Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. §§ 7 und 8 oKFE-RL
01766 Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 7 mittels Zytologie der oKFE-RL
01767 HPV-Test gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE-RL
  • Nachweis der Ergebnisse der externen Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß Teil III. C. § 8 Abs. 3 der oKFE-RL gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich
  • Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V erforderlich
    • unter Genehmigung – Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen – spezielle Leistungen
01768 Histologie bei Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE-RL  

Dokumentation

Die elektronische Dokumentation im Rahmen der oKFE-RL erbrachten Leistungen erfolgt über die oKFE Dokumentationsmodule in der Praxisverwaltungssoftware (PVS). Die Aufstellung der zur Programmbeurteilung zu dokumentierenden Daten finden Sie in der Anlage VII der oKFE-RL.

Die folgende Übersicht gibt einen Überblick, welche Leistungen nach der oKFE-RL in welchem Dokumentationsmodul zu dokumentieren sind und wer die Dokumentation durchführen muss.

Erfassungsbogen Wer muss dokumentieren? GOP
Primärscreening / Abklärungsuntersuchung (ZKP)
  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Ärzte, die eine mind. 1-jährige gynäkologische Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe nachweisen können oder wenn entsprechende Leistungen bereits vor dem 31.12.2002 durchgeführt und abgerechnet wurden
01761 bzw. 01764
Zytologietest (ZKZ)
  • Fachärzte für Pathologie mit einer Genehmigungen nach der Zytologie-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
  • Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit einer Genehmigungen nach der Zytologie-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
01762 bzw. 
01766
HPV-Test (ZKH)
  • Fachärzte mit einer Genehmigungen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung
  • Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V
01763 bzw. 
01767
Abklärungskolposkopie (ZKA) Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Genehmigungen zur Abklärungskolposkopie 01765

Die GOP 01768 EBM (Histologie bei Abklärungskolposkopie) ist nicht gesondert in einem oKFE-Dokumentationsmodul zu dokumentieren. Die Ergebnisse der histologischen Untersuchung werden von dem Arzt, der die Abklärungskolposkopie durchgeführt im oKFE-Dokumentationsmodul „Abklärungskolposkopie (ZKA)“ dokumentiert.

Hinweise:

Die Beauftragung der zytologischen Untersuchung erfolgt über das Muster 39. Erläuterungen finden Sie hier:

  • Die Überweisung einer Patientin zur Abklärungskolposkopie erfolgt mittels Muster 6 mit der Kennzeichnung „präventiv“. Dem Kolposkopiker sind mit der Überweisung die Ergebnisse der Zytologie und des HPV-Tests für die Programmdokumentation zu übermitteln.
  • GOP 01760: Krebsfrüherkennung bei der Frau gem. Abschnitt B. II. §§ 6 und 8 KFE-RL. Die Leistung setzt keine elektronische Dokumentation nach der oKFE-RL voraus.

Einen guten Überblick über die Neuerungen beim Programm zur Früherkennung des Zervixkarzinoms geben Ihnen die nachstehende Praxisinformation sowie die Themenseite der Themenseite der KBV. Dort finden Sie auch Informationen zu den Kategorien „Anspruchsberechtigte Patienten“, „Einladung und Versicherteninformation“, „Inhalte des Früherkennungsprogramms“, „Algorithmen zur Abklärung“, „Veranlassung diagnostischer Untersuchungen“, „Abrechnung und Vergütung“ sowie „Programmdokumentation“.

Die Versicherteninformationen für die Früherkennung des Zervixkarzinoms werden vom G-BA auf folgender Seite zur Verfügung gestellt: