Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
Für die Abrechnung

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Alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten rechnen ihre im Rahmen der Kollektivverträge erbrachten Leistungen bei den gesetzlichen Krankenkassen mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 1 SGB V.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen legen im Bewertungsausschuss (BA) den EBM fest, geregelt im § 87 Abs. 3 SGB V.