Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

Für die Abrechnung

Männlicher Arzt zeigt mit Finger auf digitales Hologramm aus Icons. Text mit medizinischen Begriff. Konzept für Digitalisierung in der Medizin
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Alle Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten rechnen ihre im Rahmen der Kollektivverträge erbrachten Leistungen bei den gesetzlichen Krankenkassen mit dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) ab. Grundlage hierfür ist § 87 Abs. 1 SGB V.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen legen im Bewertungsausschuss (BA) den EBM fest, geregelt im § 87 Abs. 3 SGB V.

Hier gelangen Sie zur Online-Version des EBM.

Außerdem haben wir wichtige Abrechnungshinweise zu den EBM-Änderungen für Ihre tägliche Arbeit zusammengestellt.

Bitte beachten Sie, dass die vollständigen Beschlüsse, mit zusätzlichen Informationen zu den Entscheidungen im Detail jeweils auf den Internetseiten des G-BA zu finden sind.