Landesausschuss

Zusammensetzung und Aufgaben

Die Kassenärztlichen Vereinigungen bilden mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Die Patientenvertreter haben hier ein Mitberatungsrecht. Rechtsgrundlage ist der Paragraf 90 SGB V.

Die Landesausschüsse treffen auf der Grundlage des regionalen Bedarfsplans Feststellungen zur Unter- und Überversorgung und ordnen im Fall von Überversorgung Zulassungsbeschränkungen an. Darüber hinaus werden Entscheidungen über einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf getroffen. Die Aufsicht über die Landesausschüsse führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die Aufsichtsbehörde kann die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.