elektronische Patientenakte (ePA)
Patientendaten digital zusammentragen
Durch das Digital-Gesetz wird Anfang 2025 die bisherige elektronische Patientenakte (ePA), die seit 2021 existiert, durch die „ePA für alle“ abgelöst. Sie bringt einige Neuerungen mit sich, die das Arbeiten mit dem System spürbar verändern.
Eine ePA dient dazu, alle relevanten medizinischen Informationen über einen Patienten zu speichern und zu verwalten – unabhängig davon, wo diese angefallen sind. So kann jeder, der zugriffsberechtigt ist, auf einen Blick Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen, Behandlungsberichte, Medikationspläne und eArztbriefe einsehen.
Die zentrale Ablage wichtiger medizinischer Dokumente führt u. a. dazu, dass die Versorgung der Patienten besser koordiniert und Behandlungsfehler vermieden werden können. Außerdem sollen Mehrfachuntersuchungen dank der ePA bald genauso der Vergangenheit angehören wie lange Vorgespräche und Papierberge. Die ePA ersetzt jedoch nicht die Kommunikation zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten und Psychotherapeuten sowie die Primärdokumentation in ihren Systemen.
Wichtig: Sollten Sie hierzu technische Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren PVS-Anbieter.
ePA für alle – Wissen für den Praxisalltag
- Die ePA ist eine patientengeführte Akte, d.h. ausschließlich die Patienten entscheiden, ob und wie sie die Akte nutzen und wem sie einen Zugriff auf welche Daten einräumen möchten.
- Bei der „ePA für alle" wird das Opt-Out-Verfahren umgesetzt.
- Ärzte und Psychotherapeuten sind in der Pflicht, festgelegte Inhalte in die „ePA für alle" einzustellen, sofern der Patient dem nicht widerspricht.
- Mit dem digital gestützten Medikationsprozess können Daten automatisch in die „ePA für alle" geladen werden.
> Ein Beispiel: Durch die Verordnung eines E-Rezeptes können die Medikations- und Dispensierinformationen über den E-Rezept-Fachdienst automatisch in eine Medikationsliste der „ePA für alle" übertragen werden. Die Medikationsliste kann dazu beitragen, dass ein automatisierter Medikationsplan erstellt wird.
Mit der „ePA für alle“ werden die meisten gesetzlichen krankenversicherten Patienten eine ePA bekommen, es sei denn, sie haben hierzu explizit bei ihrer Krankenkasse widersprochen (Opt-Out-Regelung).
Nutzt der Patient eine ePA, so wird diese über die Zeit mit allen wesentlichen Informationen zur Behandlung gefüllt. Dem Einstellen der Information in die ePA kann der Patient ebenfalls widersprechen. Tut er dies nicht, sollte dieser Prozess im besten Fall automatisiert erfolgen.
- Eine Arzt-/Psychotherapeuten-Praxis hat Zugriff auf alle Inhalte der ePA eines Patienten, sobald dessen eGK gesteckt wird. Dieses Zugriffsrecht gilt für einen Zeitraum von 90 Tagen, sofern der Patient nichts anderes bestimmt. Der Patient kann den Zugriff auf die ePA individuell beschränken, indem er dem Zugriff widerspricht, Inhalte verbirgt oder löscht. Somit hat der Patient die freie Wahl, welche Praxis seine ePA einsehen darf.
- Die in die ePA einzustellenden Daten lädt der Arzt bzw. der Psychotherapeut aus seinem Praxisverwaltungssystem (PVS) hoch. Die Daten in der ePA sind nur Kopien der Daten aus dem PVS. Das heißt: Die Primärdokumentation im PVS bleibt davon unberührt. Der Arzt/Psychotherapeut stößt diesen Prozess bewusst selbst an. Weder die Betreiber der Patientenakten noch die Krankenkassen können auf die ePA oder auf das PVS der Praxis zugreifen.
- Ärzte und Psychotherapeuten haben nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 346, § 347 SGB V) die Verpflichtung, bestimmte Daten in die ePA einzustellen, wenn sie elektronisch vorliegen und aus dem aktuellen Behandlungskontext entstehen (z. B. Befunddaten aus bildgebender Diagnostik)
- Bei hochsensiblen und potenziell stigmatisierenden Daten besteht für den Arzt oder Psychotherapeuten eine besondere Informationspflicht. In diesen Fällen muss der Patient dem Einstellen der Daten aktiv zustimmen
- Bei z. B. stigmatisierenden Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüchen müssen auf die Widerspruchsmöglichkeiten aufmerksam gemacht werden und diese in der Behandlungsdokumentation dokumentiert werden.
- Bei z. B. Ergebnissen von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes dürfen Ergebnisse nur gespeichert werden, wenn die Einwilligung des Patienten explizit in schriftlicher oder in elektronischer Form vorliegt.
Diese Daten müssen Praxen einpflegen:
- Daten zur Unterstützung des Medikationsprozesses
- Daten zu Laborbefunden
- Befunddaten aus bildgebender Diagnostik
- Befundberichte aus invasiven und chirurgischen sowie nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen
- eArztbriefe
- Ergebnisse genetischer Untersuchungen oder Analysen
Diese Dokumente müssen Praxen auf Patientenwunsch einpflegen:
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- Daten aus den Disease-Management-Programmen (DMP)
- Daten zu Heilbehandlungen und Reha-Maßnahmen
- Daten zur pflegerischen Versorgung
- Daten aus einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA)
Voraussetzung für die ePA – wie für alle kommenden Anwendungen – ist, dass die Praxis an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen ist. Darüber hinaus benötigen Sie:
- ePA Konnektor
- PVS – Modul ePA 3.0
- Kartenterminal
- SMC-B
- eHBA / ePta
Die neue Softwareversion 3.0 für die „ePA für alle" soll ab Januar 2025 bereitstehen.
Die möglichen Vergütungen für die „ePA für alle“ sind noch nicht veröffentlicht. Zurzeit können Ärzte und Psychotherapeuten für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten auf der ePA folgende GOP abrechnen:
GOP 01647 (1,79 Euro / 15 Punkte)
- Die GOP beinhaltet insbesondere die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA.
- Sie wird als Zusatzpauschale zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie den Leistungen des Abschnitts 1.7 (ausgenommen in-vitro-diagnostische Leistungen) vergütet.
- Sie ist einmal im Behandlungsfall (pro Quartal) berechnungsfähig.
- Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn im selben Behandlungsfall die Pauschale für die sektorenübergreifende Erstbefüllung (GOP 01648) abgerechnet wird.
GOP 01431 (36 Cent / 3 Punkte)GOP 01431 (36 Cent / 3 Punkte)
- Die GOP wird als Zusatzpauschale zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) vergütet.
- Sie umfasst Versorgungsszenarien mit ärztlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der ePA, in denen keine Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale berechnet wird.
- Sie ist höchstens viermal im Arztfall berechnungsfähig.
- Sie ist – mit Ausnahme der GOP 01430, 01435 und 01820 – im Arztfall nicht neben anderen GOP und nicht mehrfach an demselben Tag berechnungsfähig.
GOP 01648 (10,62 Euro / 89 Punkte)
- Die GOP kann bei der sektorenübergreifenden Erstbefüllung abgerechnet werden, Details hierzu sind in der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung geregelt.
- Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder Psychotherapeuten oder einem Zahnarzt in die ePA des Versicherten eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
- Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
- Die GOP ist im Behandlungsfall nicht neben der GOP 01647 „Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung“ sowie der GOP 01431 „Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430, 01435 und 01820“ berechnungsfähig.
Die möglichen Vergütungen für die „ePA für alle“ sind noch nicht veröffentlicht.
NEWS
-
„ePA für alle“: Noch 100 Tage bis zum Start der elektronischen Patientenakte – NRW wird Modellregion
In 100 Tagen startet die „elektronische Patientenakte (ePA) für alle“: zunächst mit einer vierwöchigen Pilotphase im Praxisbetrieb und anschließend mit einem bundesweiten Roll-out. Neben den bisherigen Modellregionen Franken (Bayern) und Hamburg kommt jetzt NRW, als einwohnerstärkstes Bundesland, mit ausgewählten Gebieten hinzu.
-
Keine Kürzung der TI-Pauschale bei nicht aktueller ePA-Version
Praxen, die nicht die aktuelle Softwareversion der elektronischen Patientenakte vorhalten, drohen vorerst keine Sanktionen. Das hat das Bundesgesundheitsministerium mitgeteilt.