Keine Kürzung der TI-Pauschale bei nicht aktueller ePA-Version

BMG setzt Sanktionen für Praxen aus

Arzt mit Stethoskop
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Nach der zum 1. Juli 2023 geänderten TI-Finanzierungsvereinbarung sind Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten dazu verpflichtet TI-Fachanwendung in der jeweils aktuellen Version zu unterstützen und dies gegenüber ihrer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen, damit die TI-Pauschale, die sie zur Erstattung ihrer TI-Kosten erhalten, nicht gekürzt wird.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nun in seinem Schreiben an die KBV vom 19. Dezember 2023 an die KBV erklärt, dass diese Regelung für die elektronische Patientenakte (ePA) bis zur Bereitstellung der ePA 3.0. ausgesetzt wird. Somit wird Vertragsärzten und Vertragspsychotherapeuten die TI-Pauschale nicht gekürzt, wenn sie keine Zwischenversion der ePA nachweisen.

Bei der ePA 3.0, welche ab Januar 2025 zur Verfügung stehen soll, handelt es sich um eine funktionell erweiterte elektronische Patientenakte, die alle gesetzlich Versicherten von ihrer Krankenkasse erhalten sollen und von behandelnden Ärzten, Psychotherapeuten sowie weiteren Gesundheitsberufen befüllt wird, sofern Versicherte einer Anlage nicht aktiv widersprechen (Opt-out-Verfahren).

(Quelle: KBV)