E-Rezept
Das elektronische Rezept (E-Rezept) ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung. Mit der Einführung des E-Rezepts können Verordnungen digital erstellt, übermittelt und eingelöst werden. Es ist ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung des Gesundheitswesens. Das elektronische Rezept vereinfacht z.B. das Verordnen von Medikamenten bei Videosprechstunden oder die Abwicklung von Folgerezepten. Insgesamt wird der Medikationsprozess dadurch sicherer, da Missverständnisse bei der Ausstellung eines handgeschriebenen Rezepts vermieden werden.
Das elektronische Rezept wurde ab dem 1. September 2022 in rund 250 Arztpraxen in der Region der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe getestet. Fortgesetzt wird der weitere Rollout-Prozess vorerst nicht, bis das Einlösen von elektronischen Rezepten mit der Gesundheitskarte in den Apotheken möglich sein wird. Das Verfahren mittels Gesundheitskarte wird testweise im Juli 2023 eingeführt und von der KVWL eng begleitet. Die flächendeckende Umsetzung ist dann bundesweit zum 1. Januar 2024 vorgesehen.
E-Rezept ab 1. Januar 2024 verpflichtend
KVWL appelliert: Nutzen Sie die Zeit zur Vorbereitung
Beim elektronischen Rezept (E-Rezept) läuft seit dem 1. Juli 2023 der bundesweite Testbetrieb. Ab dem 1. Januar 2024 ist die Anwendung für alle Arztpraxen verpflichtend. Daher richtet die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) einen dringenden Appell an alle Vertragsärzte: "Nutzen Sie die verbleibende Zeit zur Vorbereitung." Der größte Vorteil für Patienten: Beim Einlösen des E-Rezeptes in der Apotheke ist lediglich die eGK als Authentifizierung erforderlich. Im bundesweiten Test geht es jetzt darum, die digitalen Prozesse weiter aufeinander abzustimmen.
Statement Thomas Müller vom 13. Juni 2023
KVWL-Vorstand Thomas Müller nimmt Stellung zur aktuellen Aussage von Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach in Medienberichten zur Einführung des E-Rezepts.
So funktioniert das E-Rezept
Das PVS unterstützt Ärztinnen und Ärzte dabei, ein E-Rezept auszustellen. Das Verfahren soll in der Praxis genauso komfortabel geschehen wie heute das Bedrucken des Papierformulars.
- Verordnung wie gewohnt über das PVS erstellen.
- E-Rezept signieren und abschicken - idealerweise mit nur zwei Klicks. Die Verordnung wird nun auf den E-Rezept-Server geladen.
- Die Patientin oder den Patienten fragen, ob sie die E-Rezept-App nutzen. Ist das der Fall, erhalten diese eine Information in ihrer App, dass ein E-Rezept für sie zur Verfügung steht und in der Apotheke eingelöst werden kann.
- Patientinnen und Patienten, die die App nicht nutzen, erhalten einen Token-Ausdruck. Dieser enthält Informationen zu bis zu drei Verordnungen. Die aufgedruckten Data-Matrix-Codes können in der Apotheke eingescannt werden. Der Tokenausdruck wird automatisch vom PVS erstellt, nicht unterschrieben und kann im Format A5 oder A4 in Schwarz-Weiß in der Praxis gedruckt werden.

(20.09.2023) Bei der Veranstaltung "gematik trifft: Kassenärztliche Vereinigungen zum E-Rezept" haben Hersteller von verschiedenen Praxisverwaltungssysteme in virtuellen Schulungen demonstriert, wie sie die E-Rezept-Prozesse umgesetzt haben. Die Mitschnitte zum Nachschauen finden Sie auf der Website der gematik. Diese Systeme sind dabei: CGM M1 Pro, CGM Turbomed, CGM medistar, CGM Albis, Medatixx, Duria, T2Med, Tomedo, Indamed und Quincy.
Per App zum E-Rezept
Patientinnen und Patienten können das E-Rezept per App der Apotheke ihrer Wahl zusenden oder mit dem Smartphone direkt in die Apotheke gehen und dies über den 2D-Code einlösen lassen. Sendet der Patient der Apotheke das Rezept vorab, kann diese ihn informieren, ob ein Medikament nicht vorrätig ist und bestellt werden muss. Die Einreichung bei Online-Apotheken ist ebenfalls möglich. Mittelfristig soll es der Standardweg zur Übermittlung in die Apotheke werden. Ein Ausdruck in der Praxis soll dann nicht mehr nötig sein, der Patient verwaltet das Rezept eigenständig.
Download-Möglichkeiten:
Zukünftig sollen weitere Verordnungen elektronisch erstellt werden können. Bis zur Bereitstellung der entsprechenden technischen Infrastruktur durch die gematik wird das Muster 16 bei Haus- und Heimbesuchen, für Hilfsmittel, Sprechstundenbedarf (je nach regionalen Vereinbarungen) und Verbandmitteln sowie Teststreifen (sonstige in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte nach § 31 SGB V) aber weiterhin zum Einsatz kommen.
Tokenausdruck
Verfügt der Patient nicht über die E-Rezept-App, erhält er einen Ausdruck in der Arztpraxis, auf dem der erforderliche Code zur Einlösung des eRezepts aufgedruckt ist. Das ist auch der Standardweg für Versicherte ohne Smartphone, der Arzt muss den Ausdruck nicht unterschreiben.
Ersatzverfahren
Um ein E-Rezept ausstellen zu können, ist eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur (TI) notwendig. Ist das nicht möglich, sehen die gesetzlichen und bundesmantelvertraglichen Regelungen vor, dass das Papierrezept (Muster 16) zum Einsatz kommt.
Das gilt in folgenden Fällen:
- wenn die technischen Voraussetzungen für ein eRezept nicht gegeben sind (Soft-oder Hardware nicht verfügbar oder defekt, Telematikinfrastruktur oder Internet nicht erreichbar, eHBA defekt oder nicht lieferbar)
- wenn die Übermittlung eines Verordnungstyps über die Telematikinfrastruktur noch nicht vorgesehen ist (bisher nur apothekenpflichtige Arzneimittel, noch keine Hilfsmittel, Verbandmittel und Teststreifen bzw. sonstige nach § 31 SGB V in die Arzneimittelversorgung einbezogene Produkte)
- wenn bei Verordnungen die Versichertennummer im Ersatzverfahren nach Anlage 4a BMV-Ä nicht bekannt ist
- bei Haus- und Heimbesuchen

- Nutzung bei Haus- Heimbesuchen, technischen Problemen
- Verarbeitung durch Apotheken und Krankenkassen wie bisher
Das E-Rezept muss mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) unterschrieben werden. Ausnahmeregelungen, in denen die Signatur mittels Praxisausweis (SMC-B) erfolgen kann, sind nicht vorgesehen. Die QES ist gleichgestellt der handschriftlichen Unterschrift und hat daher ein sehr hohes Sicherheitsniveau: Ärztinnen und Ärzte müssen dafür nicht nur den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) in das Lesegerät stecken, sondern auch noch eine 6-8-stellige PIN eingeben. Da die Einzelsignatur im normalen Praxisalltag viel Zeit kosten würde, gibt es dafür praxistaugliche Lösungen:
- Komfortsignatur: Bei diesem Verfahren können Ärztinnen und Ärzte mit ihrem eHBA und ihrer PIN für einen bestimmten Zeitraum (max. 24 Stunden) jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Sollen ein oder mehrere Dokumente signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Aus Sicht der KVWL ist für die Massenanwendung eRezept die Komfortsignatur im Praxisalltag die geeignete Variante.
- Stapelsignatur: Ärztinnen und Ärzte können dabei mehrere Dokumente gleichzeitig qualifiziert elektronisch unterschreiben. Sie signieren hierbei einmal mit ihrem eHBA und ihrer dazugehörigen PIN den gesamten vorbereiteten elektronischen Dokumentenstapel, zum Beispiel am Ende eines Praxistages. Die Signierung des eRezepts wäre damit grundsätzlich möglich. Es dürfte jedoch im Praxisalltag nicht leicht umzusetzen sein, Patienten ihr Rezept erst verzögert zur Verfügung zu stellen.
Neben der Anbindung an die Telematikinfrastruktur sind folgende Komponenten in der Praxis notwendig:
- Upgrade des Konnektors auf den ePA-Konnektor incl. Komfortsignatur (PTV4+)
- Praxisverwaltungssystem-Update für das E-Rezept
- eHBA G2 für die Signatur des E-Rezepts
- ggf. ein weiteres ehealth-Kartenterminal für die Signatur von E-Rezepten im Sprechzimmer
- Ein Drucker, der den Tokenausdruck mit einer Mindestauflösung von 300 dpi drucken kann. Dazu sind die meisten modernen Drucker in der Lage, bei Nadeldruckern ist das jedoch mitunter nicht wirtschaftlich. Wichtig ist ein sauberer Ausdruck, um Probleme beim Abscannen und Neuausstellungen zu vermeiden.
Patientinnen und Patienten benötigen für die Nutzung des E-Rezepts über die App:
- elektronische Gesundheitskarte (eGK) der neuesten Generation, die die sogenannte Near Field Communication (NFC) ermöglicht
- Patienten-PIN der eGK
- Patienten-App (Authentifizierung am E-Rezept-Server)
- NFC-fähiges Smartphone
Ab dem 1. Januar 2022 wird das E-Rezept für apothekenpflichtige Arzneimittel für Vertragsärztinnen und -ärzte sowie für Patientinnen und Patienten eingeführt. Die Übersicht zeigt auch, für welche weiteren Verordnungen das E-Rezept ab dann möglich (aber nicht verpflichtend) ist.
Kategorie | Umsetzung | Ersatzverfahren/Alternative |
verschreibungspflichtige Arzneimittel zulasten der GKV | Pflicht | Papierrezept nur unter bestimmten Voraussetzungen (Technische Probleme, Haus- u. Heimbesuche, eHBA nicht verfügbar, Ersatzverfahren ohne Versichertennummer) |
apothekenpflichtige Arzneimittel für Selbstzahler in der GKV | optional | Privatrezept ("blaues Rezept") |
elektronische Empfehlung von apothekenpflichtigen Arzneimitteln | optional (später wird schlankerer Datensatz spezifiziert) | "Grünes Rezept" |
apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen | optional für Verordnungssoftware und Arzt | Papierrezept |
Hinweis: Sofern verschreibungspflichtige Arzneimittel für GKV-versicherte Selbstzahler elektronisch verordnet werden, entspricht dies auf Papier einem Privatrezept „Blaues Rezept“.
Sofern nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für GKV-versicherte Selbstzahler verschrieben werden, entspricht dies auf Papier einem „Grünen Rezept“.
Der Datensatz ist der gleiche wie beim eRezept für apothekenpflichtige Arzneimittel zulasten der GKV. Er wird qualifiziert elektronisch signiert, obwohl dies bei der Verordnung von apothekenpflichtigen, aber nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eigentlich nicht erforderlich ist.
Unabhängig davon haben die Partner des BMV-Ä mit § 86 Abs. 3 SGB V den gesetzlichen Auftrag erhalten, die Voraussetzungen für ein elektronisches Grünes Rezept (bzw. Empfehlung) zu schaffen. Hierfür ist ein schlankerer Datensatz ohne Unterschrift auf freiwilliger Basis vorgesehen. Allerdings kann diese Variante erst zum Einsatz kommen, wenn die gematik die technischen Voraussetzungen geschaffen hat, also den eRezept-Server entsprechend anpasst.
In folgenden Fällen sind zunächst keine eRezepte zulässig, sondern werden erst in weiteren Ausbaustufen ermöglicht oder sogar verpflichtend:
- BtM-Rezepte
- T-Rezepte
- Verordnung von sonstigen nach §31 SGB V einbezogenen Produkten (etwa Verbandmittel und Teststreifen)
- Verordnung von Hilfsmitteln
- Verordnung von Sprechstundenbedarf
- Verordnungen zu Lasten von Sonstigen Kostenträgern
- Verordnungen für GKV-Versicherte ohne Vorhandensein einer Versichertennummer (bei Erfassung der VSD im Ersatzverfahren)
- Verordnungen von Digitalen Gesundheitsanwendungen
Diese Verordnungen werden voraussichtlich in weiteren Ausbaustufen des E-Rezepts ermöglicht oder sogar verpflichtend.
Für PKV-Versicherte besteht aktuell noch keine Möglichkeit zur Ausstellung von E-Rezepten. Ob die elektronische Verordnung möglich ist, regelt der PKV-Verband.
FAQ
Unsere Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen
Was ist das E-Rezept?
Das elektronische Rezept (E-Rezept) ist die digitale Form der bisherigen papiergebundenen ärztlichen Verordnung. Mit der Einführung des E-Rezepts können Verordnungen digital erstellt, übermittelt und eingelöst werden. Die Einführung erfolgt schrittweise.
Ist das E-Rezept verpflichtend?
Vertragsärzte sind zunächst verpflichtet für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung E-Rezepte auszustellen und für deren Übermittlung die TI zu nutzen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn das Ausstellen von E-Rezepten technisch nicht möglich ist, z.B. bei Haus- und Heimbesuchen oder auf Grund einer technischen Störung. In diesen Fällen ist weiterhin das papiergebundene Rezept (Muster 16) zu verwenden.
Aktuell kann das E-Rezept für alle gesetzlich Versicherten als freiwillige Anwendung in der sogenannten Testphase genutzt werden. Ab dem 01. Januar 2024 soll das E-Rezept bundesweit verpflichtend eingeführt werden.
Gibt es Sanktionen bei Nichteinführung des E-Rezeptes?
Derzeit sind gesetzlich keine Sanktionen festgelegt.
Welche Art von Medikamenten kann mit dem E-Rezept verschrieben werden?
Das E-Rezept gilt zunächst für alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel. Über die Verwendung des E-Rezepts treffen die Bundesmantelvertragspartner Vereinbarungen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung beschreibt diese auf ihrer Internetseite. Es ist geplant, auch weitere Verordnungen zu digitalisieren, etwa Betäubungsmittel, T-Rezepte, digitale Gesundheitsanwendungen sowie Hilfs- und Heilmittel oder die Beschaffung von Sprechstundenbedarf.
Ist das E-Rezept auch für die Verordnung von DiGA zu verwenden?
Voraussichtlich ab 2024 sollen DiGA auch über das E-Rezept verordnet werden können.
Müssen Muster-16-Rezepte, die für die Wirkstoffe Levomethadon und Methadon im Rahmen der Substitution von Opiatabhängigen über einen Dosierautomaten eingelöst werden, ab 2022 auch als E-Rezept ausgegeben werden?
Die elektronische Verordnung von BTM Rezepten für den Praxisbedarf ist voraussichtlich ab 2024 möglich.
Wie viele Medikamente kann ein E-Rezept enthalten?
Ein E-Rezept enthält künftig die Verordnung eines Medikaments (das heißt eine Fertigarzneimittel- bzw. Wirkstoffverordnung), eine Rezeptur oder eine per Freitextfeld beschriebene Verordnung, wenn das zu verschreibende Produkt nicht im Preis- und Produktverzeichnis hinterlegt ist. Bis zu drei Rezeptcodes können in einem Sammelcode zusammengefasst werden.
Kann auch weiterhin Muster 16 verwendet werden? Oder muss immer ein E-Rezept ausgestellt werden?
Das E-Rezept wird für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend eingeführt. In Situationen, in denen es technisch nicht ausgestellt werden kann, darf weiterhin Muster 16 verwendet werden. Das ist zum Beispiel bei Haus- und Heimbesuchen oder bei einem Ausfall der Infrastruktur der Fall.
Muss auf dem E-Rezept weiterhin die Dosierung angegeben werden?
Ja. Alle Angaben, die bisher auf Muster 16 hinterlegt wurden, müssen auch beim E-Rezept hinterlegt werden.
Wo werden die Daten des E-Rezeptes gespeichert?
Die Daten werden verschlüsselt auf Servern der Telematikinfrastruktur (TI) gespeichert, die in vertrauenswürdigen Rechenzentren in Deutschland stehen. Der Fachdienst E-Rezept wird im Auftrag der gematik betrieben.
Wird der Zugriff auf die E-Rezept-Daten protokolliert?
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass nachprüfbar elektronisch protokolliert werden muss, wer auf die Daten zugegriffen hat (§ 361 Absatz 2 letzter Satz SGB V).
Sind E-Rezepte fälschungssicher?
Die E-Rezepte werden von dem verordnenden Arzt qualifiziert elektronisch signiert. Der Fachdienst in der TI überprüft diese Signatur. Zudem sind E-Rezepte nur einmalig einlösbar.
Wie wird die Datensicherheit beim E-Rezept gewährleistet?
Die E-Rezepte werden von der Arztpraxis verschlüsselt an den zentralen Fachdienst in der Telematikinfrastruktur übertragen, dort verschlüsselt gespeichert und verarbeitet und wieder verschlüsselt von der Apotheke abgerufen. Damit sind die E-Rezepte vor unbefugtem Zugriff geschützt.
Welche technischen Voraussetzungen sind für das E-Rezept erforderlich?
Sie benötigen neben der TI-Grundausstattung:
- Konnektor mit mindestens eHealth-Update (PTV3), bei Nutzung der Komfortsignatur das ePA-Update inklusive Komfortsignatur (PTV4+)
- PVS-Modul E-Rezept
- elektronischer Heilberufsausweis der 2. Generation (eHBA G2)
- einen Drucker, der den Token-Ausdruck mit QR-Code mit mindestens 300 dpi drucken kann
- ggf. weitere E-Health-Kartenterminals für das Sprechzimmer
Ist das E-Rezept mit meinem Praxisverwaltungssystem kompatibel?
Das E-Rezept funktioniert in jedem Praxisverwaltungssystem. Der Hersteller Ihres Systems hat bzw. wird die notwendigen Anpassungen vornehmen. Sie müssen keine neue Software anschaffen.
Gibt es eine Refinanzierung des E-Rezept-Moduls?
Die Finanzierung von Software-Updates, die die Nutzung des E-Rezepts in der Telematikinfrastruktur ermöglichen, ist Teil der TI-Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 BMV-Ärzte). Für das E-Rezept-Update gibt es eine einmalige Pauschale von 120 Euro und einen quartalsweisen Zuschlag zu den Betriebskosten von 1 Euro.
Kann bei der Erstellung eines E-Rezepts bereits geprüft werden, welche Interaktionen es mit anderen Medikamenten der/des Versicherten gibt?
Ja. Bereits heute können Sie mögliche Interaktionen mit anderen Medikamenten prüfen. Das wird auch bei der Erstellung eines E-Rezepts möglich sein. Hierfür wird ein entsprechendes Modul im Praxisverwaltungssystem benötigt. Dies ist nicht Teil des E-Rezepts.
Wie sieht die Eingabemaske für ein E-Rezept aus? Wie sieht beispielsweise das Aut-idem-Feld aus?
Die optische Gestaltung des E-Rezepts hängt vom jeweiligen Anbieter des Praxisverwaltungssystems ab.
Wählt der Arzt wie bisher die Arzneimittel aus seinem eigenen System aus oder wird mit dem E-Rezept eine zentrale und immer aktuelle Datenbank dafür verwendet?
Die Auswahl und Verordnung erfolgt wie bisher über die Verordnungssoftware, welche die aktuellen Arzneimittelstammdaten enthält.
Wo wird das E-Rezept erstellt, im Praxisverwaltungssystem (PVS) oder in der Verordnungssoftware?
Das E-Rezept wird im PVS erstellt, die Informationen werden aber aus der Verordnungssoftware gezogen.
Sind Mehrfachverordnungen beim E-Rezept möglich?
Seit dem 01. April 2024 können Mehrfachverordnungen über das E-Rezept ausgestellt werden.
Wie erstellt man Rezepte vorab für Patienten ohne Lesen der eGK?
Das Erstellen eines E-Rezeptes ist unabhängig von der physikalischen Verfügbarkeit der eGK des Patienten. Sobald der Patient in Ihrem PVS mit der Krankenversichertennummer hinterlegt ist, können E-Rezepte ausgestellt werden.
Wird dann für jedes Rezept die eGK benötigt?
Wenn die Versichertenkarte (eGK) für das Quartal eingelesen ist, können E-Rezepte ohne eGK ausgestellt werden (keine Veränderung zur bisherigen Lösung).
Kann ein E-Rezept von Praxisangestellten vorbereitet werden?
Ja. Alle Schritte zur Vorbereitung des Rezepts sowie (auf Wunsch des Versicherten) das Ausdrucken des Token können von Praxisangestellten vorgenommen werden. Analog der heutigen Unterschrift muss ein E-Rezept qualifiziert elektronisch signiert werden. Dies kann nur die Ärztin/der Arzt mit dem Heilberufsausweis machen, nachdem ein E-Rezept vollständig erstellt wurde.
Dürfen Weiterbildungsassistenten E-Rezepte ausstellen?
Ärzte in Weiterbildung dürfen E-Rezepte ausstellen, sofern die ordnungsgemäße Überwachung und Anleitung durch einen Vertragsarzt sichergestellt wird. Der Ausbilder ist für die Leistungen der Weiterbildungsassistenten verantwortlich.
Entsprechend muss neben dem Weiterbildungsassistenten, der die Verordnung ausstellt, laut der technischen Anlage zur elektronischen Arzneimittelverordnung „auch zusätzliche die für die Weiterbildung verantwortliche Person“ mit angegeben werden. Darüber hinaus werden die Praxisdaten der ausbildenden Betriebsstätte sowie die LANR des ausbildenden Vertragsarztes angegeben. Besitzt der Weiterbildungsassistent bereits eine LANR, sollte diese ebenfalls angegeben werden. Weiterbildungsassistenten signieren elektronische Verordnungen ausschließlich mit ihrem eigenen eHBA.
Was ist bei der Ausstellung von E-Rezepten durch eine persönliche Vertretung in der Praxis zu beachten?
Im Falle der persönlichen Vertretung in der Praxis des Vertretenen erfolgt die Abrechnung über die LANR/BSNR des Vertretenen. Allerdings muss eine Kennzeichnung des Vertreters im Datensatz erfolgen. E-Rezepte sind immer von der ausstellenden Person mit eigenem eHBA qualifiziert elektronisch zu signieren.
Wie funktioniert der Versand eines E-Rezepts bei einer Videosprechstunde?
Wenn sich die Patientin/der Patient in der Videosprechstunde mit der Gesundheitskarte authentifiziert hat, können Sie im Praxisverwaltungssystem wie gewohnt ein E-Rezept erstellen und signieren. Nachdem Sie das E-Rezept in der Telematikinfrastruktur gespeichert haben, kann sich die/der Versicherte das E-Rezept in der App anzeigen lassen. Wird die E-Rezept-App der gematik nicht verwendet, kann der Patient mit Hilfe seiner eGK das E-Rezept in der Apotheke einlösen.
Können Korrekturen an einem bereits erstellten E-Rezept vorgenommen werden?
Nachträgliche Korrekturen sind nicht möglich, weil es sich um einen signierten Datensatz handelt, der nur unverändert rechtswirksam ist (Integritätsschutz). Wollen Sie etwas korrigieren, dann löschen Sie das E-Rezept und erstellen ein neues E-Rezept.
Können E-Rezepte auch wieder gelöscht werden?
Sie können selbst erstellte E-Rezepte löschen, sofern diese noch nicht in einer Apotheke abgerufen worden sind. Es empfiehlt sich in diesem Fall jedoch, die Patientin/den Patienten zu kontaktieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Damit beispielsweise klar ist, ob ein neues E-Rezept ausgestellt wird.
Was passiert, wenn ein fehlerhaftes Rezept ausgestellt wurde, z. B. wenn ein verordnetes Medikament nicht mehr erhältlich ist? Wird es trotzdem an den Server weitergeleitet? Erscheint dann eine Fehlermeldung?
Das ist abhängig vom jeweiligen Praxisverwaltungssystem. In diesem sollten die Medikamentendatenbanken durch Updates immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Damit wird solch ein fehlerhaftes Ausstellen ausgeschlossen.
Sind produktspezifische Angaben zur Zusammensetzung – wie etwa individuelle Rezepturen bei Allergenen – über das Freitextfeld möglich oder können sie anderweitig hinterlegt werden?
Strukturierte Rezepturen und Wirkstoffverordnungen sind optional möglich, sofern Ihr Praxisverwaltungssystem dies unterstützt. Falls diese Möglichkeit noch fehlt, müssen Sie die Freitextverordnung nutzen.
Wie können Rezepturen bzw. patientenindividuelle Zubereitungen (Zytostatika-Anforderungen) an Apotheken übertragen werden?
In den speziellen Situationen, in denen es erlaubt ist, dass Sie ein Rezept (bzw. den Rezeptcode) direkt an eine Apotheke übermitteln, müssen Sie einen sicheren Kommunikationsweg wie z. B. KIM nutzen. Genaue Vorgaben werden derzeit erarbeitet.
Wie kommt der Rezeptcode aus dem Praxisverwaltungssystem in die E-Rezept-App der/des Versicherten?
Sie speichern das E-Rezept mithilfe des Praxisverwaltungssystems im E-Rezept-Fachdienst der Telematikinfrastruktur. Von dort laden sich Versicherte über die E-Rezept-App ihr E-Rezept herunter und zeigen den entsprechenden Rezeptcode auf ihrem Smartphone in der Apotheke vor.
Können bei Besuchen/Visiten von Pflegeeinrichtungen E-Rezepte ausgestellt werden?
Da Ihnen in Pflegeeinrichtungen die erforderliche Infrastruktur zur Erstellung und Übermittlung des E-Rezeptes fehlt, können Sie in diesen Fällen weiterhin das Muster 16 verwenden.
Wie funktioniert das E-Rezept im Fahrdienst? Bisher wurden Rezepte bei den Hausbesuchen manuell ausgestellt.
Wie bisher werden im Fahrdienst Rezepte manuell auf Muster 16 ausgestellt.
Kann bei einer Störung des Internets oder der Telematikinfrastruktur ein E-Rezept ausgestellt werden?
Ohne Verbindung zur Telematikinfrastruktur kann ein E-Rezept nicht ausgestellt werden. In einem solchen Fall verwenden Sie das Muster 16 als Ersatzverfahren.
Kann eingesehen werden, ob die/der Versicherte das Rezept eingelöst hat?
Das können Sie nicht sehen. Zukünftig werden Versicherte Verordnungs- und Dispensierdaten automatisch in ihre elektronische Patientenakte übernehmen können. Dann können sie Ärztinnen und Ärzten oder Apothekerinnen und Apothekern auch Zugriffsrechte einräumen.
Muss der Token-Ausdruck unterschrieben werden?
Nein. Der Ausdruck ist kein rechtsgültiges Dokument, auch nicht mit Unterschrift. Die Apotheke benötigt nur den aufgedruckten Rezeptcode, um auf das E-Rezept auf dem Fachdienst zugreifen zu können.
Muss den Patientinnen und Patienten immer ein Ausdruck mitgegeben werden?
Nein. Nur wenn die Patientin/der Patient die E-Rezept-App der gematik nicht nutzt oder die Einlösung über die eGK nicht möglich ist, erstellen Sie einen Ausdruck zum E-Rezept. Der Apotheker benötigt in diesem Fall den Tokenausdruck, um das E-Rezept vom Fachdienst in der Telematikinfrastruktur abrufen zu können.
Muss der Patient/die Patientin vorher in der Praxis seine eGK einlesen lassen, bevor er/sie das E-Rezept über seine eGK in der Apotheke einlösen kann?
Da das E-Rezept nicht auf der eGK gespeichert, sondern dieses nur über die eGK in der Apotheke abgerufen wird ist es, sofern die eGK für das Quartal eingelesen ist, nicht erforderlich, dass die eGK bei der Rezepterstellung in der Arztpraxis eingelesen werden muss.
Worauf muss ich beim Drucken von E-Rezepten achten?
Für den Ausdruck des E-Rezept-Tokens können sowohl Tintenstrahldrucker und Laserdrucker als auch Nadeldrucker (die aufgrund der geringen Druckgeschwindigkeit und hohen Lautstärke maximal für Wenignutzer empfehlenswert sind) verwendet werden, sofern die Auflösung dabei mindestens 300 dpi entspricht und das Druckbild gut lesbar ist. Eine geringere Auflösung könnte dazu führen, dass der QR-Code nicht eingescannt werden kann. Es liegt im Ermessen der Arztpraxis, welcher Drucker für sie am wirtschaftlichsten ist.
Wird das E-Rezept auf DIN-A5-Blankoformularpapier ausgedruckt oder auf normalem Papier?
Für den Ausdruck des Rezept-Codes des E-Rezepts wird kein Sicherheitspapier benötigt. Sie können normales weißes Papier im DIN-A5- oder DIN-A4-Format verwenden. Die Kosten für das benötigte normale Druckerpapier trägt die Praxis.
Wenn mehr als drei Medikamente verschrieben werden, müssen dann mehrere Ausdrucke erstellt werden?
Ja, ein Ausdruck umfasst maximal drei einzelne Rezeptcodes.
Welche Informationen stehen auf dem Ausdruck? Nur der Rezeptcode oder auch die Medikation?
Auf dem Ausdruck sind auch Informationen zur Medikation enthalten.
Ist man verpflichtet, bei Störfällen diese später elektronisch nachzutragen?
Nein. Im Störfall verwenden Sie das Muster 16 als Ersatzverfahren.
Muss das E-Rezept signiert werden?
Ja. Nach der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV § 2, Absatz 1, Nr. 10) sind elektronische Rezepte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Dabei ist zu beachten, dass je Verordnung eine Signatur erforderlich ist. D.h., dass bei der Verordnung von drei Medikamenten drei Signaturen benötigt werden.
Wird in jedem Sprechzimmer ein Kartenlesegerät benötigt, um E-Rezepte signieren zu können?
Wenn Sie die Komfortsignatur nutzen, muss nicht in jedem Sprechzimmer ein Kartenlesegerät stehen. Als Minimalausstattung werden dann zwei Kartenlesegeräte benötigt: eines am Empfang zum Lesen der elektronischen Gesundheitskarten der Versicherten und ein zweites für Ihren Heilberufsausweis. Zusätzliche Kartenlesegeräte in den Sprechzimmern können dann für eine (erneute) Freischaltung der Komfortsignatur verwendet werden (Remote-PIN-Verfahren). Sie sind aber nicht zwingend erforderlich. Wenn Sie die Komfortsignatur nicht nutzen, muss an jedem Arbeitsplatz, an dem eine qualifizierte elektronische Signatur erstellt wird, ein E-Health-Kartenterminal stehen.
Wie wird sichergestellt, dass nur der Arzt / die Ärztin das E-Rezept signieren kann?
Ihr Praxisverwaltungssystem muss vor der Erstellung einer qualifizierten elektronischen Signatur die Ärztin/den Arzt identifizieren. Hierfür nutzen die Praxisverwaltungssysteme verschiedene technische Lösungen. Das kann eine einfache PIN (Eingabe über die Tastatur), ein Fingerabdruck oder ein Security-Token sein.
Kann die Komfortsignatur morgens für alle Arbeitsplätze in der Praxis aktiviert werden?
Ja. Die Freischaltung erfolgt je Heilberufsausweis. Die anschließende Signaturerstellung mit der Komfortsignatur ist vom Arbeitsplatz unabhängig. Sie ist also an allen Arbeitsplätzen in der Praxis möglich, für die der Zugriff auf das Kartenterminal mit dem Heilberufsausweis konfiguriert ist. Das Kartenterminal für den gesteckten Heilberufsausweis, der den ganzen Tag die Komfortsignatur ermöglicht, sollte an einem zugriffsgesicherten oder permanent beaufsichtigten Ort platziert werden.
Wenn der Heilberufsausweis für die Komfortsignatur des E-Rezepts gesteckt und freigeschaltet wird, steht er dann gleichzeitig auch für die Signatur von Arztbriefen, Notfalldatensätzen etc. zur Verfügung?
Mit der Komfortsignatur können beliebige Dokumente qualifiziert elektronisch signiert werden.
Kann ein E-Rezept auch ohne Signatur gespeichert werden?
Nein. Das E-Rezept muss immer eine qualifizierte elektronische Signatur enthalten. Der Fachdienst in der TI prüft das Vorhandensein der Signatur.
Was passiert, wenn die 250 Signaturen aus der Komfortsignatur aufgebraucht sind? Muss dann die PIN neu eingeben werden?
Ja, eine erneute PIN-Eingabe ist dann erforderlich.
Muss pro E-Rezept die PIN zur Signatur eingegeben werden?
Nur bei Nutzung der Einzelsignatur. Sie können für die Signierung der E-Rezepte vorzugsweise die Komfortsignatur nutzen. Dies bedeutet, dass Sie einmal die Signatur-PIN eingeben und solange E-Rezepte signieren können, wie der Heilberufsausweis im Kartenterminal steckt und die maximale Anzahl an Signaturen nicht aufgebraucht sind. Für diese Funktion ist ein Update des Konnektors notwendig. Hierfür ist Ihr IT-Dienstleister der richtige Ansprechpartner.
Wie kann ich testen, ob das das Ausstellen eines E-Rezepts funktioniert?
Die gematik bietet das E-Rezept zum Testen mit einem fiktiven Patienten Max TK-Mustermann an. Damit können Praxen ein E-Rezept ausstellen ohne einen abrechnungsrelevanten Vorgang zu erzeugen und dabei die technischen und organisatorischen Veränderungen, die das E-Rezept mit sich bringt ausprobieren. Ärztinnen und Ärzte können ein E-Rezept anlegen und mit ihrem eHBA signieren. Anschließend kann das Test-E-Rezept ausgedruckt werden. Auf der Seite der gematik steht Ihnen eine Anleitung zur Verfügung.
Wie kann der Patient das E-Rezept nutzen?
Derzeit gibt es drei offizielle Übertragungswege. Der favorisierte Weg ist die E-Rezept-App der gematik. Verfügt der Patient/die Patientin nicht über die App, kann der Patient das E-Rezept mit seiner eGK in der Apotheke einlösen. Stehen dem Patienten/der Patientin die ersten beiden Übertragungswege nicht zur Verfügung, stellen Sie einen Papierausdruck aus, auf dem der Token abgebildet ist.
Ist die E-Rezept App der gematik verfügbar?
Seit dem 1. Juli 2021 ist die gematik-App „E-Rezept“ in den App-Stores verfügbar. Der Patient benötigt für die Anmeldung an der E-Rezept-App ein NFC-fähiges Smartphone und eine NFC-fähige Gesundheitskarte (eGK) mit PIN.
Was machen Patienten, die über kein Smartphone verfügen?
Diese Patienten können entweder das E-Rezept mit der eGK oder mit einem einen Token-Ausdruck in der Apotheke einlösen.
Wo finden gesetzlich Versicherte weitere Informationen zum E-Rezept?
Umfangreiche Informationen inklusive Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das E-Rezept finden Patienten hier.
Wie lange kann das E-Rezept eingelöst werden?
Hier gelten die gleichen Regeln wie beim Papierrezept, 28 Tage nach der Ausstellung.
Wie lange bleibt das E-Rezept im Fachdienst der TI hinterlegt, wenn es vom Patienten eingelöst wurde?
Das E-Rezept wird 100 Tage nach Einlösung aufbewahrt und dann aus dem Fachdienst gelöscht.
Kann das E-Rezept auf Wunsch des Patienten in die ePA übernommen werden?
Ja, wenn der Patient den Wunsch äußert, kann das E-Rezept in die ePA übernommen werden.
Erhält der Patient eine Rückmeldung von der E-Rezept-App, ob das Rezept in der Apotheke angekommen ist?
Eine direkte Empfangsbestätigung gibt es nicht, aber der Patient erhält nach kurzer Zeit eine Rückmeldung von der Apotheke, ob das Medikament verfügbar ist.
Kann das E-Rezept durch Dritte eingelöst werden?
Ja, es ist möglich, dass auch andere Personen das E-Rezept für einen Patienten einlösen. Eine Möglichkeit ist die Übergabe der eGK oder des Ausdrucks (E-Rezept-Token) vom Patienten an die gewünschte Person, die mit Vorlage der eGK oder dem Token das E-Rezept dann in der Apotheke einlöst. Alternativ kann die andere Person sich in der E-Rezept-App anmelden, die QR-Codes vom Ausdruck scannen und damit alle Rezeptinformationen in der App erfassen und anzeigen. Die E-Rezepte können im Anschluss vor Ort oder digital eingelöst werden. Handelt es sich um einen engen pflegenden Verwandten oder ist die Person vertraglich dazu berechtigt Rezepte für den Patienten einzulösen, dann kann die Person ein Profil für Angehörige bzw. zu pflegende Patienten in der App anlegen.
Können Versand-, bzw. Online-Apotheken das E-Rezept annehmen?
Der Patient kann aus der E-Rezept-App auch eine Versand-, bzw. Online-Apotheke auswählen. Für Papier-Ausdrucke bieten diese in ihren Apps Lösungen wie z. B. Scan-Optionen an.
Kann der Token nur einmalig ausgelesen werden?
Über den Token wird das E-Rezept vom E-Rezept-Server der gematik „abgeholt“. Nach der Dispensierung wird eine durch den Fachdienst des E-Rezept-Servers signierte Quittung ausgestellt, die die Apotheke für die Abrechnung mit der Krankenversicherung verwenden kann. Der Token kann dann nicht erneut ausgelesen werden.
Kann das E-Rezept direkt der Apotheke übermittelt werden, die das Pflegeheim beliefert?
Eine Übermittlung des E-Rezepts an eine Apotheke ist nur durch den Patienten selbst oder seinen Vertreter möglich.
Kann mit dem E-Rezept auch bei verschiedenen Apotheken angefragt werden (Stichwort: Lieferengpässe)?
Sowohl über die E-Rezept-App der gematik, der eGK als auch über den Papierausdruck kann der Patient einzelne Verordnungen des E-Rezepts bei Apotheken anfragen.
Stellen auch Krankenhäuser bald E-Rezepte aus?
Sobald ein verpflichtender Starttermin für das E-Rezept genannt wird, sollen auch Krankenhäuser E-Rezepte ausstellen können.
Ab wann gibt es das E-Rezept auch für Privatpatienten?
Derzeit werden die Voraussetzungen geschaffen, dass auch Privatversicherte im Laufe des Jahres 2023 das E-Rezept nutzen können.
Gibt es Patienteninformationsmaterial zum E-Rezept, dass ich in meiner Praxis auslegen kann?
Ja, die gematik bietet unterschiedliche Medien an, mit denen Patientinnen und Patienten in der Praxis informiert werden können, wie z.B.Info-Flyer, Plakate, Videos und Screens für das Wartezimmer. Die Medien können Sie kostenlos downloaden: https://www.gematik.de/anwendungen/e-rezept/praxen
Ein Praxisbesuch zum Rollout-Start
(September 2022) Die Praxis von Dr. Malik ist bereit für die Einführung des E-Rezepts. Am 1. September 2022 startete die erste Rollout-Phase in Westfalen-Lippe. Rund 250 Ärztinnen und Ärzte waren zum Auftakt dabei. Eine von ihnen: Hausärztin Dr. Anna Maria Malik. Wir haben sie besucht.
Zum Herunterladen: Die Top-4-Anwendungsfälle beim E-Rezept
Meldungen zum E-Rezept
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gematik trifft: Kassenärztliche Vereinigungen zum E-Rezept
Das E-Rezept ist da – nun geht es darum, die Anwendung in den Praxisalltag zu integrieren und Routine zu gewinnen. Am 20.09. findet dazu eine gemeinsame Veranstaltung der gematik mit den Kassenärztlichen Vereinigungen statt. Jetzt anmelden!
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E-Rezept ab 1. Januar 2024 verpflichtend – KVWL appelliert: Nutzen Sie die verbleibende Zeit zur Vorbereitung
Beim elektronischen Rezept (E-Rezept) läuft seit dem 1. Juli 2023 der bundesweite Testbetrieb. Ab dem 1. Januar 2024 ist die Anwendung für alle Arztpraxen verpflichtend. Daher richtet die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) einen dringenden Appell an alle Vertragsärzte: Nutzen Sie die verbleibende Zeit zur Vorbereitung.
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KVWL sieht sich gezwungen, E-Rezept-Rollout auszusetzen
Mit völligem Unverständnis reagiert die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) auf die Entscheidung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), bei der Übertragung des E-Rezeptes den Einsatz der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abzulehnen. Die Konsequenz: Die KVWL muss vorerst den weiteren Rollout-Prozess stoppen.