Notfalldatenmanagement (NFDM)
Ärzte können in einem medizinischen Notfall wichtige Informationen von der eGK abrufen
Beim Notfalldatenmanagement (NFDM) geht es darum, dass Ärzte in einem medizinischen Notfall wichtige notfallrelevante Informationen direkt von der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufen können. Das sind zum Beispiel Informationen zu Diagnosen, Arzneimitteln, Allergien oder zu einer bestehenden Schwangerschaft.
Damit ist der Notfalldatensatz auch eine wichtige Informationsquelle für normale Behandlungssituationen, zum Beispiel bei der Anamnese.
Anspruch auf einen Notfalldatensatz haben alle Versicherten mit Vorerkrankungen, Allergien oder ähnlichem, von denen Ärzte und deren medizinisches Personal in einem Notfall wissen sollten. Daher müssen Sie nicht allen Patienten einen NFDM anbieten!
NFDM – alle Details
Grundlage für NFDM ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Daneben sind folgende Komponenten und Dienste notwendig:
- PVS-Modul für NFDM
- eHBA (elektronischer Heilberufsausweis) oder
ePtA (elektronischer Psychotherapeutenausweis) - eventuell ein zusätzliches Kartenterminal im Sprechzimmer
Den Notfalldatensatz anlegen können nur Ärztinnen und Ärzte, die einen umfassenden Überblick über die Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen ihrer Patientin oder ihres Patienten haben. Aktualisieren soll ihn dagegen jeder Arzt und Psychotherapeut, der notfallrelevante Informationen zu der betroffenen Person hat.
So wird der Notfalldatensatz angelegt:
- Patientin oder Patienten über das NFDM aufklären und Einwilligung einholen
- mit Hilfe des PVS relevante Informationen für den Notfalldatensatz auswählen
- Datensatz elektronisch signieren
- Notfalldatensatz auf der eGK speichern
Im Notfalldatensatz sind Angaben zu folgenden Punkten enthalten:
- Allergien und Unverträglichkeiten, vor allem gegen Arzneimittel
- Medikamente, die regelmäßig eingenommen werden
- Diagnosen, die im Notfall relevant sind
- weitere medizinische Hinweise, beispielsweise zu einer aktuellen Schwangerschaft oder zu Implantaten
- Kontaktdaten zu behandelnden Ärzten sowie zu Personen, die im Notfall verständigt werden sollen
Den Notfalldatensatz lesen dürfen bei einem medizinischen Notfall Ärztinnen und Ärzte, Notfallrettungskräfte oder andere Personen, die einen elektronischen Heilberufsausweis besitzen – auch ohne Zustimmung der betroffenen Person. Anders ist es bei einem normalen Praxisbesuch: Ärztinnen und Ärzte dürfen die Notfalldaten nur lesen oder bearbeiten, wenn die Patientin oder der Patient dem ausdrücklich zustimmen. Auf der eGK wird genau protokolliert, wer wann auf den Notfalldatensatz zugegriffen hat.
Die Gebührenordnungspositionen (GOP) wurden im Erweiterten Bewertungsausschuss festgelegt.
| GOP | Bewertung | Hinweise |
GOP 01640 – Zuschlag zu den Versichertenpauschalen der Kapitel 3 und 4, den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27, den Konsiliarpauschalen der Kapitel 12, 17, 19, 24 und 25 und der Gebührenordnungsposition 30700 für die Anlage eines Notfalldatensatzes gemäß Anhang 2 der Anlage 4a zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) | 80 Punkte |
Kann nur berechnet werden, wenn auf der eGK noch kein Notfalldatensatz mit medizinisch relevanten Informationen vorhanden ist und notfallrelevante Informationen existieren (Diagnose, Befunde, Medikation u. ä.). |
| GOP 01642 – Löschen eines Notfalldatensatzes | 1 Punkt/ |
|
| *GOP 01643 – Aktualisierung des Notfalldatensatzes | 39 Punkte |
Muss durch die Praxis selbst berechnet werden! |
*Hinweis: Neue GOP für die Aktualisierung eines Notfalldatensatzes seit 1. Januar 2026
- Versicherte haben die Möglichkeit, ihre Notfalldaten und den elektronischen Medikationsplan zusätzlich mit einer PIN vor unberechtigten Zugriffen zu schützen.
- In der Standardeinstellung ist die PIN beim NFDM deaktiviert; Versicherte können den PIN-Schutz aber jederzeit aktivieren. Dann ist das Auslesen, Anlegen oder Aktualisieren der Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) nur mit der PIN-Eingabe des Versicherten möglich.
- In Notfallsituationen können Ärztinnen und Ärzte den Notfalldatensatz auch ohne PIN-Eingabe lesen. In diesem Fall müssen sie im Praxisverwaltungssystem angeben, dass das Lesen der Notfalldaten auf der eGK im Zusammenhang mit einem Notfall geschieht. Dies ist etwa der Fall, wenn Versicherte nicht ansprechbar oder auskunftsfähig sind.
- Psychotherapeutinnnen und -therapeuten dürfen dagegen in jedem Fall nur mit der PIN-Eingabe des Versicherten die Notfalldaten auslesen.
Neben dem Notfalldatensatz können Patientinnen und Patienten auf Wunsch den sogenannten Datensatz Persönliche Erklärungen (DPE) befüllen lassen. Hier können Informationen dazu hinterlegt werden, ob und wo wichtige, persönliche Dokument hinterlegt sind, die für die medizinische Versorgung relevant sind.
Das sind zum Beispiel:
- Organspendeausweis
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht