Corona-Testverordnung bis Ende Juni verlängert: Das müssen Praxen jetzt wissen

Ärztin führt Covid19-Test durch
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Das Bundesgesundheitsministerium hat die bestehende Corona-Testverordnung (TestV) in der Fassung vom 11. Februar mit wenigen Änderungen bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert. Das bedeutet: Es besteht weiterhin Anspruch auf kostenlose Bürgertests für alle. Auch die Regelung für einen PCR-Bestätigungstest nach positivem Antigen-Schnelltest gilt bis Ende Juni fort. Für Arztpraxen ändert sich also in Bezug auf die Abrechnung und Vergütung von Corona-Tests nichts.

PCR-Tests in Arztpraxen

Arztpraxen können somit nach der Coronavirus-Testverordnung auch weiterhin PCR-Tests im Labor veranlassen oder mit einem PoC-NAT-Testsystem selbst durchführen und abrechnen. Dies gilt ebenso für die Bestätigungstests nach einem positiven Antigentest, die mittels PCR-Test im Labor oder als PoC-NAT-Testsystem erfolgen müssen. Wird der PCR-Test im Labor beauftragt, erfolgt dies wie bisher mit dem Formular OEGD.

Der Abstrich wird in allen Fällen nach der Testverordnung mit acht Euro vergütet. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die Kassenärztliche Vereinigung.

Sonderregelung für kurative Testung entfällt

PCR-Tests bei gesetzlich versicherten Patienten mit COVID-19-Symptomen werden nicht nach der Testverordnung, sondern über den EBM abgerechnet. Die Beauftragung des Labors erfolgt wie bisher mit dem Formular 10C.

Die Sonderregelung, nach der Abstrich-Leistungen zusätzlich vergütet wurden, hat der Bewertungsausschuss bisher nicht über den 31. März hinaus verlängert. Die Gebührenordnungspositionen 02402 und 02403 wurden folglich gestrichen. Deswegen wird der Abstrich bei kurativen PCR-Testungen seit 1. April als „nicht gesondert abrechnungsfähige Leistung“ mit der Versicherten-, Grund-, Konsiliar- beziehungsweise Notfallpauschale vergütet. Die GOP ist weiterhin mit der bis zum 30. Juni befristeten Pseudonummer 88240 zu kennzeichnen.

Alle wesentlichen Informationen finden Sie in unserem Abrechnungsleitfaden.