Strom- und Gaspreisbremse gilt auch für Arztpraxen

Würfel bilden die Worte 'Strompreisbremse' und 'Gaspreisbremse'.
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Die durch den Bundestag beschlossenen Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen gelten auch für Arztpraxen. Die Gaspreisbremse wird zum 1. März 2023 eingeführt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Bremse wirkt für Gas und Fernwärme und gilt für private Haushalte sowie Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU) ebenso wie für Vereine, sofern ihr Verbrauch unter 1,5 Gigawattstunden pro Jahr liegt.

Die Verbraucher erhalten eine regelmäßige monatliche Entlastung, die sich an 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs bemisst. Der Gaspreis wird für diesen Verbrauch auf 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Bei der Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Um die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse zu überbrücken, wird der Bund die im Dezember fälligen Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme übernehmen.

Die Strompreisbremse soll ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2023 wirken. Der Strompreis soll dabei bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Die Strommenge für diese Entlastung orientiert sich dabei an einem Grundkontingent in Höhe von 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Zusätzlich gibt es eine Härtefallregelung für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen entstehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Derzeit fallen die Hochenergiefächer (z. B. Radiologie) der ambulanten Versorgung nicht unter diese Regelung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung fordert jedoch, die Regelung entsprechend auszuweiten. In der Januar-Ausgabe unseres Mitgliedermagazins KVWL kompakt halten wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.