Telefonische Anamnese bei Erkrankung eines Kindes vorerst bis zum 30. Juni 2024 möglich

Wer ein krankes Kind betreuten muss, kann seit dem 18. Dezember 2023 eine ärztliche Bescheinigung telefonisch in der Kinderarztpraxis beantragen. 

 

schnurloses Telefon liegt auf einer Krankschreibung
© Stockfotos-MG | AdobeStock

Nachdem der Gemeinsame Bundesausschuss die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt hat, haben Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband vereinbart, diese Regelung ab dem 18. Dezember 2023 auf die Bescheinigung der Erkrankung eines Kindes zu übertragen (Formular 21) – vorerst befristet bis zum 30. Juni 2024. Darüber hat die KBV in einem Rundschreiben an die KVen informiert. Die Eltern des erkrankten Kindes haben jedoch keinen Anspruch auf eine telefonische Bescheinigung der Erkrankung. Die Entscheidung trifft der Arzt. Ist keine hinreichend sichere Beurteilung der Erkrankung nach telefonischer Anamnese möglich, müssen die Eltern mit dem erkrankten Kind die Praxis aufsuchen.

Voraussetzungen:

Das Ausstellen des Formulars 21 nach telefonischer Anamnese ist möglich,

  • wenn das zu behandelnde Kind persönlich bekannt ist (aufgrund früherer Behandlung in der Praxis oder per Hausbesuch).
  • wenn keine Videosprechstunde möglich ist (zum Beispiel, wenn die Arztpraxis eine solche nicht anbietet oder ein Elternteil und das erkrankte Kind eine Videosprechstunde aus technischen oder persönlichen Gründen nicht wahrnehmen können)
  • wenn es sich um Erkrankungen handelt, die keine schwere Symptomatik vorweisen.
     
  • Bis zu fünf Kalendertage: Die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Formular 21) kann für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine weitere Bescheinigung per Telefon kann nur ausgestellt werden, wenn der Vertragsarzt das erkrankte Kind zuvor in der Praxis oder per Hausbesuch untersucht hat.
     
  • Authentifizierung: Die Authentifizierung des Kindes beziehungsweise eines Elternteils kann über einen Abgleich mit den Daten der Versichertenkarte sowie die telefonische Abfrage von Patientendaten, zum Beispiel dem Geburtsdatum des Kindes oder dessen Wohnanschrift, erfolgen.
     
  • Kein Einlesen der eGK: Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist nicht erforderlich. Wurde das erkrankte Kind in dem Quartal bereits mit seiner eGK in der Praxis behandelt, liegen die Versichertendaten vor. Anderenfalls übernimmt die Praxis die Versichertendaten für die Abrechnung im Ersatzverfahren aus der Patientenakte.
     
  • Porto für den Versand: Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Vertragsärzte das Porto über die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen. Die Kostenpauschale ist mit 86 Cent bewertet.

Hintergrund:

Eltern haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Krankengeld bei erkranktem Kind: Dabei darf das Kind noch nicht zwölf Jahre alt sein. Hat das Kind eine Behinderung oder ist auf Hilfe angewiesen gilt keine Altersgrenze. Als Nachweis der Erkrankung dient die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ (Formular 21). Dieses Formular darf jetzt ebenfalls nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden, wenn das Kind in der Arztpraxis aufgrund früherer Behandlung unmittelbar persönlich bekannt ist und die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht.

Vorerst befristet bis 30. Juni 2024: Seitens des Gesetzgebers gibt es Überlegungen, den Nachweis der Erkrankung des Kindes für die ersten Tage der Erkrankung neu zu regeln. Um einer möglichen Regelung nicht vorzugreifen, wurde die Vereinbarung zur telefonischen Anamnese bei Erkrankung eines Kindes vorerst bis 30. Juni 2024 befristet.

Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.