Telefonische Krankschreibung kehrt zurück
Patienten können sich ab sofort wieder telefonisch krankschreiben lassen und brauchen nicht in eine Arztpraxis zu gehen. Der gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken beschloss eine entsprechende Richtlinienänderung. Dabei gelten bestimmte Voraussetzungen.
Für eine Krankschreibung müssen Patienten ab sofort nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigt werden. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 7. Dezember 2023 beschlossen.
Folgende Voraussetzungen müssen Ärzte beachten: Der Patient muss in ihrer Praxis bereits bekannt sein und die Praxis hat jeweils die Authentifizierung des Versicherten zu gewährleisten. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage ausstellen.
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich.
Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht. Die Regelung gilt vorbehaltlich der Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium.