Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen - spezielle Leistungen
Genehmigungspflichtige Leistungen
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare rund um das Genehmigungsverfahren „Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen - spezielle Leistungen":
Grundlage: | Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedzin (QSV Spezial-Labor) |
---|---|
Betrifft welche Leistungen: | Leistungen des Abschnittes 32.3 EBM sowie gleichlautende Leistungen aus dem Abschnitt 1.7 EBM sowie GOP 19328 aus Abschnitt 19.3 EBM |
Antragsberechtigt: | Alle an der fachärztlichen Versorgungsstruktur teilnehmenden Ärzte |
Fachliche Anforderungen: | 1) Zeugnisnachweis Vorlage eines Zeugnisses, in dem der Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für die jeweils beantragte(n) laboratoriumsmedizinische(n) Untersuchung(en) bescheinigt wird (§ 6 Abs. 3 der QSV Spezial-Labor). Das Zeugnis muss von einem von der zuständigen Landesärztekammer zur jeweiligen Weiterbildung befugten Arzt unterzeichnet sein. Inhalte:
2) Konzept Vorlage eines Konzeptes in Form einer kurzen schriftlichen Zusammenstellung zu den beantragten laboratoriumsmedizinischen Untersuchungen mit den nachfolgenden Inhalten:
Hinweis:
(bei Vorlage eines Weiterbildungszeugnisses über einen Weiterbildungsabschnitt von 12 Monaten im Gebiet „Laboratoriumsmedizin“, gilt die fachliche Befähigung wie bei Fachärzten für Laboratoriumsmedizin als nachgewiesen)
Die jeweiligen Kapitel des EBM entnehmen Sie bitte dem Hinweisblatt. Sofern ergänzend Leistungen des Kapitels 32.3.15.1 EBM (GOP’n 32901 bis 32918) beantragt werden, ist mit Antragstellung die Akkreditierung gem. § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 4a) und 4b) des Transplantationsgesetzes vorzulegen. |
Stand: | 04.09.2023 |
Stand | |
---|---|
Antrag: spezielle Laborleistungen | 05.02.2024 |
Hinweise zur Antragstellung | 15.04.2024 |
"Ergänzende" Bescheinigung zum Zeugnis | 03.08.2023 |
Anforderung | Jährlich wird eine Stichprobenprüfung bei 15% der abrechnenden Ärzte durchgeführt. Diese Prüfung bezieht sich auf die interne und externe Qualitätssicherung im Rahmen der Anforderungen der "Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen" (RiliBÄK). |
Befreiung von der Stichprobe | Die Nachweise gelten bei Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde gemäß DIN EN ISO 15189 für die beantragten Leistungen als erfüllt. |
einzureichende Unterlagen |
|
Ergebnisse | Bestanden: Nicht bestanden: Die betreffenden Dokumentationen sind vom Arzt innerhalb von sechs Monaten der Kassenärztlichen Vereinigung zuzusenden. Beziehen sich die festgestellten Mängel auf Ringversuchszertifikate nach Nr. 7 (s.o.), erfolgt eine schriftliche Mitteilung über die festgestellten Mängel und die Aufforderung, sich unverzüglich zu einem Ringversuch zur Erlangung des fehlenden Zertifikats anzumelden. Die Anmeldung und das Ergebnis des Ringversuchs sind der Kassenärztlichen Vereinigung innerhalb von jeweils drei Monaten nachzuweisen. Hat der Arzt die Nachweise nicht erbracht oder war die Teilnahme an dem Ringversuch nicht erfolgreich, wird der Arzt zu einem Kolloquium (ärztliches Fachgespräch) geladen. Hat der Arzt an dem Kolloquium nicht teilgenommen oder war die Teilnahme an dem Kolloquium nicht erfolgreich, wird die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der betreffenden Leistungen widerrufen. |