Änderungen 2024
Für die Details zu den jeweiligen Beschlüssen verweisen wir auf die Internetseite des Bewertungsausschusses.
Änderungen zum 1. Oktober 2024
Anpassung im EBM: Rheumatologische Funktionsdiagnostik und Laborbudget Genotypisierung
Der BA hat in seiner 727. Sitzung mehrere Änderungen des EBM zum 01.10.2024 beschlossen. Es werden mehrere rheumatologische GOP in den Abschnitten 4.5.3 und 13.3.8 des EBM sowie im Kapitel 18 an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst und Krankheitsbezeichnungen aktualisiert bzw. zusätzliche Indikationen aufgenommen.
So werden in der GOP 04551 EBM zwei Scores ergänzt, die in der Kinderrheumatologie eine größere Relevanz haben: der Juvenile Arthritis Disease Activity Score (JADAS) und der Juvenile Spondyloarthritis Disease Activity Index (JSpADA). Im Gegenzug wird der Bath Ankylosing Spondylitis Disease Activity Index (BASDAI) gestrichen.
In den GOP 04551, 13700, 13701, 18320 und 18700 EBM wird unter anderem der Begriff „seronegative Spondyloarthritis“ durch „Spondyloarthritis“ ersetzt. In der GOP 13700 EBM wird die systemische inflammatorische Erkrankung als weitere Indikation in die Leistungslegende aufgenommen. Diese Indikation ist in den GOP 04550 und 04551 EBM bereits enthalten.
Laborbudget Genotypisierung
Der BA hat weitere Untersuchungen in die GOP-Liste aufgenommen, die bei der Ermittlung des arztpraxisspezifischen Fallwertes im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsbonus Labor grundsätzlich unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich um teure, spezifische Genotypisierungen nach den GOP 32865 bis 32867 und 32869 des EBM, die ansonsten zu einer außergewöhnlichen Belastung des Laborbudgets des veranlassenden Arztes führen würden.
Änderungen zum 16. September 2024
Der Erweiterte Bewertungsausschuss für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung hat ab dem 16. September 2024 die Vergütung für die Aufklärung und Beratung, die Injektion und den Mehraufwand für zusätzlichen Aufgaben im Rahmen der Injektion der RSV-Prophylaxe für Haus- und Kinderärzte festgelegt. Dies geschah auf Basis der in der vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten, zum 14.09. in Kraft getretenen Rechtsverordnung. Die KBV konnte auch die Aufnahme einer gesonderten Leistung durchsetzen, die den Aufwand für die Beratung der Eltern vergütet, wenn diese sich gegen eine Injektion entscheidet.
Änderungen zum 1. Juli 2024
Operative Eingriffe bei Brustimplantaten müssen Vertragsärzte ab dem 1. Juli 2024 an das neue Implantateregister Deutschland (IRD) melden. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Hintergrund: Der Gesetzgeber will ein verbindliches bundesweites Register aufbauen, das systematische Langzeitbeobachtungen als Teil der Qualitätssicherung bei der Versorgung von Implantaten ermöglicht. Dazu müssen Ärzte implantatbezogene Maßnahmen, zum Beispiel Implantationen oder Explantationen, melden. Zum Start des IRD betrifft dies zunächst nur operative Eingriffe bei Brustimplantaten. Eine Ausweitung der Meldungen zur Erfassung von Endoprothesen für Hüfte, Knie und Aortenklappen ist für 2025 geplant.
Vor der ersten Meldung muss sich jede Gesundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnahmen durchführt, einmalig selbst beim IRD registrieren. Das IRD hat dazu eine Webanwendung innerhalb der Telematikinfrastruktur bereitgestellt und erläutert das Meldeverfahren auf einer Themenseite.
Zwei neue Leistungen im EBM
Zur Abbildung der mit der Meldung an das Implantateregister verbundenen Aufwände wurde der Abschnitt 1.9 in den EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten bzw. Euro |
01965 | Zuschlag zu einem Eingriff nach Abschnitt 31.2.2 oder 36.2.2 für die zugehörige Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme an die Register- und Vertrauensstelle gemäß §§ 16 und 17 Absatz 1 Implantateregistergesetz (IRegG) sowie Erfüllung der Pflichten nach §§ 18, 20, 24 und 25 IRegG, je Meldung | 78 |
40162 | Kostenpauschale für die Meldegebühr im Zusammenhang mit der Meldung einer implantatbezogenen Maßnahme entsprechend der Gebührenordnungsposition 01965 gemäß § 2 Absatz 1 Implantateregister-Gebührenverordnung (IRegGebV), je Meldung | 6,24€ |
Für die Meldung an das IRD können Vertragsärzte die neue GOP 01965 EBM berechnen. Vergütet wird damit die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von Daten bezüglich einer implantatbezogenen Maßnahme an die Register- und Vertrauensstelle sowie die Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten.
Außerdem hat der Bewertungsausschuss die Kostenpauschale 40162 in den EBM aufgenommen, mit der die Meldegebühr vergütet wird.
Wichtig: Sofern bei Durchführung eines operativen Eingriffs nach Abschnitt 2.23 aus dem Anhang 2 EBM (Operationen an der Mamma) eine implantatbezogene operative Maßnahme durchgeführt wird, gilt die Erfüllung der Meldepflichten gemäß Implantateregistergesetz als Abrechnungsvoraussetzung des operativen Eingriffes!
Informationen zum IRD finden Sie auf den Seiten des BMG.
Der G-BA hat am 16. November 2023 die Ergänzung der Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „Eingriffe zum Hüftgelenkersatz“ beschlossen. Dieser Beschluss ist nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 01.07.2024 in Kraft getreten.
Gesetzlich Versicherte haben künftig Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung, wenn der Einsatz einer Totalendoprothese am Hüftgelenk oder ein Revisionseingriff, der Wechsel oder auch die Entfernung einer Total- oder Teilprothese am Hüftgelenk empfohlen wird. Die sogenannten Zweitmeiner beraten in Bezug auf den empfohlenen Eingriff und mögliche Therapie- oder Handlungsalternativen, um Betroffenen eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.
Die für die Abrechnung notwendigen Ziffern sind bereits im EBM enthalten. Die Abrechnung der Leistung für die neue Zweitmeinungsindikation ist für Ärztinnen und Ärzte erst nach einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) möglich.
Zur Zweitmeinungserbringung „Eingriffe zum Hüftgelenkersatz“ berechtigt sind Ärztinnen und Ärzte der Facharztgruppen
- Orthopädie und Unfallchirurgie,
- Orthopädie,
- Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie sowie
- Physikalische und Rehabilitative Medizin.
Weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen und Antragsvoraussetzungen finden Sie auf der KVWL-Themenseite.
Einleitung der Zweitmeinung:
Der indikationsstellende Arzt („Erstmeiner“) rechnet die Leistung nach den Vorgaben der Codierungsliste mit einer indikationsspezifischen Symbolnummer (SNR) ab:
SNR | Leistungsbeschreibung |
01645J | Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen zum Zweitmeinungsverfahren „Eingriffe um Hüftgelenkersatz“ |
Die Vergütung für die jeweils neu in die Zm-RL aufgenommenen Leistungen ist zunächst extrabudgetär.
Berechnung der Zweitmeinung:
Für die Vergütung der ärztlichen Zweitmeinung rechnet der Arzt („Zweitmeiner“) die jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt einmal im Behandlungsfall ab. Die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sowie ggf. erforderliche weitere Leistungen sind vom abrechnenden Arzt eingriffsspezifisch zu kennzeichnen. Die zusätzliche Kennzeichnung der abgerechneten GOP erfolgt als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes:
Freier Begründungstext | Bedeutung |
88200J | Zweitmeinung „Eingriffe zum Hüftgelenkersatz“ |
Ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens:
Neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind ausschließlich diejenigen Untersuchungen entsprechend den Abrechnungsbestimmungen des EBM berechnungsfähig, die zur Befunderhebung und Überprüfung der Indikationsstellung zu dem vorgesehenen Eingriff medizinisch erforderlich sind (gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinie des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren). Die Nebeneinanderberechnung der ärztlichen Zweitmeinung und medizinisch notwendiger Untersuchungsleistungen setzt die Angabe einer medizinischen Begründung voraus.
Die Voraussetzungen für die ärztliche Bescheinigung bei Erkrankung eines Kindes im Rahmen der Fernbehandlung werden denen der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit dauerhaft angeglichen. Darauf haben sich KBV und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Die neue Regelung löst die bis 30. Juni 2024 befristete Vereinbarung ab und wurde in § 31a Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) aufgenommen (Beschluss des BA, 723.Sitzung).
Demnach gelten die Voraussetzungen, unter denen nach der Richtlinie des G-BA eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden kann, auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21).
Porto für den Versand
Für den Versand der Bescheinigung an ein Elternteil des erkrankten Kindes können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte das Porto weiterhin über die Kostenpauschale 40129 des EBM abrechnen. Dazu wurde die Kostenpauschale mit Wirkung zum 1. Juli 2024 dauerhaft um den Leistungsinhalt des telefonischen Patientenkontaktes erweitert.
Systemische Therapie für Kinder und Jugendliche
Ab dem 1. Juli 2024 steht für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen auch die Systemische Therapie als Kassenleistung zur Verfügung.
Neben den bestehenden Psychotherapieverfahren – tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Verhaltenstherapie – kann Systemische Therapie bei Kindern und Jugendlichen für alle in der Psychotherapie-Richtlinie festgelegten Indikationen angewendet werden.
Für die Abrechnung der Systemischen Therapie bei Kindern und Jugendlichen werden die bestehenden Gebührenordnungspositionen 35431, 35432, 35435 (Einzeltherapie) sowie 35703 bis 35709 und 35713 bis 35719 (Gruppentherapie) des EBM genutzt.
Wichtig: Voraussetzung zur Abrechnung der Systemischen Therapie ist eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung.
Systemische Therapie bei Erwachsenen: EMDR-Methode
Erwachsene mit posttraumatischer Belastungsstörung können jetzt auch im Rahmen einer Systemischen Therapie mit der EMDR-Methode („Eye-Movement-Desensitization and Reprocessing“) behandelt werden. Der entsprechende Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses ist am 19. Juni 2024 in Kraft getreten. Bislang stand die EMDR-Methode nur in der Verhaltenstherapie, in der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und in der analytischen Psychotherapie zur Verfügung.
Die Abrechnung der EMDR-Methode im Rahmen der Systemischen Therapie erfolgt über die bestehenden EBM-Ziffern dieser Therapieform.
Die digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) „Kranus Lutera“ für Männer ab 18 Jahren, die an einer Blasenentleerungsstörung leiden, wurde dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen. Bislang war die Anwendung nur vorläufig gelistet.
Der BA hat aufgrund dieser Änderung zum 1. Juli 2024 eine neue Leistung in den EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01478 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) Kranus Lutera gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V, einmal im Krankheitsfall | 64 |
Hausärzte, Internisten ohne Schwerpunkt, Internisten mit Schwerpunkt Nephrologie, Vertragsärzte mit Genehmigung für Blutreinigungsverfahren/Dialyse, Neurologen und Urologen können die Verlaufskontrolle bei der App „Kranus Lutera“ berechnen.
Bei einigen Eingriffen, die 2023 und 2024 in den Abschnitt 2 des AOP-Katalogs aufgenommen wurden, bestand eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2024, da der obligate Leistungsinhalt der betroffenen GOP die für diese Prozeduren notwendigen Inhalte nicht beziehungsweise nicht vollständig enthielt.
Zum 1. Juli 2024 wird die Übergangsregelung nun abgelöst durch einige konkrete Anpassungen des EBM, die wir Ihnen im Folgenden kurz darstellen.
Neue Punktionsleistung aufgenommen
Für die perkutane (Nadel-)Biopsie an Lymphknoten, Knochen, Muskeln und Weichteilen verschiedener Lokalisationen sowie an Samenbläschen, Samenleitern, Samensträngen und Nebenhoden wird zum 1. Juli die GOP 02344 in den EBM aufgenommen.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
02344 | Perkutane Biopsie Obligater Leistungsinhalt:
und/oder
und/oder
ein- oder beidseitig | 137 |
Wird die Leistung nach der GOP 02344 EBM nicht im Rahmen des AOP-Vertrags durchgeführt, ist sie bei der Abrechnung durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Sofern die zur GOP 02344 EBM gehörenden Begleitleistungen im Rahmen des AOP-Vertrags abgerechnet werden, sind die Begleitleistungen dann – im Gegensatz zur GOP 02344 EBM – durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Eine Übersicht der kodierten Zusatznummern finden Sie in diesem Katalog.
Konkret sind dies folgende Leistungen des EBM: GOP 33040 (Sonographie der Thoraxorgane), GOP 33042 (Abdominelle Sonographie), GOP 33043 (Uro-Genital-Sonographie), GOP 33050 (Gelenk-Sonographie, Sonographie von Sehnen, Muskeln, Bursae), GOP 33091 und 33092 (Zuschlag für optische Führungshilfe), GOP 34430 (MRT-Untersuchung des Thorax), GOP 34441 (MRT-Untersuchung des Abdomens) sowie GOP 34442 (MRT-Untersuchung des Beckens).
Beispiel: Es erfolgt die perkutane Biopsie an Muskeln des linken Oberarms unter Ultraschallkontrolle im Rahmen des AOP-Vertrags. In diesem Zusammenhang wird die GOP 02344 EBM nicht gekennzeichnet. Die Begleitleistung GOP 33050 EBM wird aber gekennzeichnet.
Angiokardiographie für Erwachsene
Der Altersbezug in der GOP 34290 EBM (Angiokardiographie bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) wird gestrichen und die Druckmessung als fakultativer Leistungsinhalt aufgenommen. Hierdurch kann die GOP 34290 EBM auch bei Patienten nach Vollendung des 18. Lebensjahrs abgerechnet und neben der Angiokardiographie auch eine Druckmessung durchgeführt werden.
Sofern die GOP 34290 EBM nicht im Rahmen des AOP-Vertrags durchgeführt wird, ist sie in der Abrechnung durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Erweiterung der GOP 02302 EBM
Beim kleinchirurgischen Eingriff III (GOP 02302 EBM) wurde mittels und/oder-Verknüpfung der obligate Leistungsinhalt ergänzt um die „Biopsie ohne Inzision am Endometrium: Diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage“.
Erweiterung des Anhang 8: Nachbeobachtungen bei weiteren Eingriffen möglich
Der Anhang 8 zum EBM wird um die diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage (GOP 02302 EBM), die Lumbalpunktion (GOP 02342 EBM), die perkutane Biopsie an mediastinalen oder paraaortalen Lymphknoten (GOP 02344 EBM) sowie die Angiokardiographie (GOP 34290 EBM) erweitert.
Für die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Prozeduren durchgeführten Leistungen für die Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501, 01502 und/oder die 01503 EBM entsprechend der Regelungen im Anhang 8 des EBM berechnungsfähig. Zu beachten ist hierbei, dass eine Nachbeobachtung und Betreuung im Zusammenhang mit den Leistungen nach der GOP 02302 EBM und der GOP 02344 EBM nur für die diagnostische Mikrokürettage (Strichkürettage) oder Aspirationskürettage bzw. die perkutane Biopsie an mediastinalen oder paraaortalen Lymphknoten durchgeführt und berechnet werden kann.
Außerdem wird die Leistungslegende der GOP 01502 EBM (Zuschlag zu der GOP 01500 EBM bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8) angepasst, so dass die GOP 01502 EBM auch im Anschluss an die Beobachtung und Betreuung nach der GOP 01501 EBM berechnungsfähig ist.
Die GOP 02102 (Intravasale Infusionstherapie mit Sebelipase alfa oder Velmanase alfa oder Olipudase alfa) des EBM kann ab 1. Juli 2024 auch bei einer Infusionstherapie mit Patisiran (Handelsname Onpattro®) abgerechnet werden. Bislang war dies nur bei der Gabe von Sebelipase alfa, Velmanase alfa oder Olipudase alfa möglich.
Für eine gegebenenfalls erforderliche Verlängerung der Infusionszeit mit einer Dauer von mindestens zwei Stunden kann anstelle der GOP 02102 die GOP 01540 (Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen, 2h) EBM berechnet werden.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
19466 | Gezielte Bestimmung von ESR1-Mutationen unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und Männern mit Estrogenrezeptor (ER)-positivem, HER2-negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Mammakarzinom, deren Erkrankung nach mindestens einer endokrinen Therapielinie, einschließlich eines CDK 4/6-Inhibitors, fortgeschritten ist, wenn diese laut Fachinformation obligat ist; Obligater Leistungsinhalt - gezielte Untersuchung der aktivierenden Mutationen E380Q, L536H, Y537C/N/S und D538G sowie von bis zu 4 weiteren aktivierenden Mutationen in der Ligandenbindungsdomäne; zweimal im Krankheitsfall | 2100 |
19467 | Bestimmung des PIK3CA- und ESR1- Mutationsstatus unter Verwendung von zirkulierender Tumor-DNA zur Indikationsstellung einer gezielten Behandlung von postmenopausalen Frauen und Männern mit Hormonrezeptor-positivem, HER2- negativem, lokal fortgeschrittenem oder metastasiertem Mammakarzinom bei Fortschreiten der Erkrankung nach endokriner Therapie, wenn die Bestimmung des Mutationsstatus eines der genannten Gene in einer Fachinformation obligat ist; Obligater Leistungsinhalt - Mutationssuche auf aktivierende ESR1- Mutationen mindestens in der Ligandenbindungsdomäne zwischen den Codons 310 bis 547, - Mutationssuche auf aktivierende PIK3CA-Mutationen mindestens in den Exonen 7, 9 und 20; zweimal im Krankheitsfall | 5850 |
Änderungen zum 1. April 2024
Aus aktuellem Anlass möchten wir erneut auf eine Änderung des BMV-Ä hinweisen. Zum 1. April 2024 wurde die Überweisung von in-vitro-diagnostischen Leistungen vereinheitlicht. Hierzu haben KBV und GKV-Spitzenverband die Paragrafen 24 und 25 des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä) sowie Muster 10 und die Vordruck-Vereinbarung (Anlage 2 BMV-Ä) angepasst.
Seit dem 1. April 2024 sind alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 zu beauftragen.
Wichtig: Das bedeutet, dass auch alle histopathologischen Beauftragungen aus dem Abschnitt 19 und 1.7 im Gegensatz zu den Regelungen vor April 2024 auf Muster 10 zu beauftragen sind!
Ausnahme: Leistungen im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom werden, wie bisher weiter über Muster 39 beauftragt.
Die genannten Muster und Vordruckerläuterungen finden Sie unter KBV - Formulare.
Um eine bessere Übersichtlichkeit herzustellen und die Abrechnung zu vereinfachen, werden die Kostenpauschalen 40129 und 40131 zum 1. April 2024 gestrichen. Ärzte, die eine Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) in der Videosprechstunde ausstellen, rechnen für den Versand anstatt der Kostenpauschale 40129 dann die 40128 ab. Das gleiche gilt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Hausbesuch: Anstatt der Kostenpauschale 40131 geben Ärzte die 40128 an. Die Bewertung ist unverändert.
Die Kostenpauschale 40128 kann bislang für den Versand einer AU-Bescheinigung an den Patienten abgerechnet werden, wenn diese in einer Videosprechstunde oder bei einer Absonderung telefonisch ausgestellt wurde. Sie wird um die zwei oben genannten Leistungsbestandteile erweitert und ist weiterhin mit 86 Cent bewertet.
Die weiteren Details des Beschlusses finden Sie auf der Internetseite des BA unter: https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html
Zum 1. April 2024 wird die Überweisung von in-vitro-diagnostischen Leistungen vereinheitlicht. Hierzu haben KBV und GKV-Spitzenverband die Paragrafen 24 und 25 des Bundesmantelvertrags – Ärzte (BMV-Ä) sowie Muster 10 und die Vordruck-Vereinbarung (Anlage 2 BMV-Ä) angepasst.
Ab dem 1. April 2024 werden deswegen alle Materialeinsendungen für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen nach den Abschnitten 1.7 und 30.12.2 EBM sowie nach den Kapiteln 11, 19 und 32 EBM einheitlich mittels Muster 10 beauftragt.
Bitte beachten Sie: Leistungen im Rahmen der Früherkennung Zervixkarzinom werden wie bisher weiter über Muster 39 beauftragt.
Das Muster 10 wird umbenannt von „Überweisungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung“ in „Überweisungsschein für in-vitro-diagnostische Auftragsleistungen“. Zusätzlich wird das Ankreuzfeld „Behandlung gemäß § 116b SGB V“ umgewidmet und heißt künftig „SER“ (Soziales Entschädigungsrecht nach SGB XIV). Besteht bei Patienten ein Anspruch nach SER, kennzeichnen Praxen dies in dem neuen SER-Feld. Näheres dazu ist in den Vordruckerläuterungen zur Anlage 2 BMV-Ä ausgeführt.
Die genannten Muster und Vordruckerläuterungen finden Sie unter KBV - Formulare.
Änderung zum 26. März 2024
Infusionstherapie mit Roctavian®: Aufnahme eines Abschnitts 30.3.3 in den EBM
Der BA hatte bereits in seiner 640. Sitzung die Aufnahme von neuen Leistungen in den Abschnitt 30.3 des EBM (Weitere Behandlungsmethoden und neuartige Therapien) mit Wirkung zum 1. April 2023* beschlossen. Da sich die abrechnungsrelevante Anlage 4 zur ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie noch in Abstimmung befand, war eine Abrechnung der neuen Leistungen bislang nicht möglich. Mit Inkrafttreten der Anlage 4 am 26.03.2024 werden die folgenden neuen Leistungen berechnungsfähig:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
Infusionstherapie mit Valoctocogen Roxaparvovec Obligater Leistungsinhalt - Intravasale Infusionstherapie mit Valoctocogen Roxaparvovec, - Beobachtung und Betreuung unmittelbar nach der intravasalen Infusion von Valoctocogen Roxaparvovec | ||
30320 | Dauer mind. 60 Minuten | 165 |
30321 | Dauer mehr als 2 Stunden | 386 |
30322 | Dauer mehr als 4 Stunden | 625 |
30323 | Dauer mehr als 6 Stunden | 961 |
Die zeitlich nach der Dauer gestaffelten GOP 30320 bis 30323 EBM sind insgesamt nur einmalig berechnungsfähig, da die aktuell gültige Fachinformation nur eine einmalige Anwendung vorsieht. Die GOP 30320 bis 30323 EBM sind erst ab Inkrafttreten der Anlage 4 ATMP (Advanced Therapy Medicinal Products)-Qualitätssicherungs-Richtlinie berechnungsfähig.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
*Aufgrund der erstmaligen zugelassenen ambulanten Behandlung mit einem Advanced Therapy Medicinal Product (ATMP) bedurfte es einer weiteren differenzierten Ausgestaltung der Regularien und einer Nicht-Beanstandung durch das BMG. Das Inkrafttreten der Beschlüsse erfolgt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Änderungen zum 1. Januar 2024
Für ambulante Operationen werden rückwirkend zum 1. Januar zusätzliche Zuschläge für den höheren Hygieneaufwand in den EBM aufgenommen. Mit den im Beschluss der 716. Sitzung des BA vorgesehenen Zuschlägen für zusätzliche Hygienekosten soll der personelle und technische Mehraufwand für die Instrumentenaufbereitung im Zusammenhang mit den gestiegenen Anforderungen an die Hygiene berücksichtigt werden.
Die Ausgestaltung der Regelungen sieht zu fast allen GOP im Abschnitt 31.2 des EBM einen Zuschlag (GOP 31020 bis 31082) für den Hygienemehraufwand vor. Kein Zuschlag ist für die GOP 31350 und 31351 (Kataraktoperationen) sowie für solche GOP, die im Anhang 2 keinem OPS-Kode zugeordnet sind, vorgesehen. Für die Operationen aus Kapitel 1 des EBM – Sterilisation (GOP 01854, 01855) und Abruptio (01904 und 01905) – werden ebenfalls Zuschläge nach den GOP 01858, 01859 und 01907 in den EBM aufgenommen.
Die Höhe der Zuschläge richtet sich unter anderem nach dem Aufwand der Sterilisation der Instrumente und nach der Dauer der Operation. Dadurch gibt es insgesamt 66 Zuschläge, deren Spanne von 3,34 Euro bis 62,18 Euro reicht. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär und damit für jeden Eingriff in voller Höhe.
Für das Abrechnungsquartal 1/2024 wird die KVWL die Zuschläge für alle Praxen und Ärzte automatisch berücksichtigen. Ab dem Quartal 2/2024 werden diese Zuschläge ausschließlich für niedergelassene ambulant operierende Vertragsärzte automatisch berücksichtigt.
Wichtig: Da die Zuschläge bei Bezug einer Förderung nach § 4 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes nicht berechnungsfähig sind, müssen jedoch ermächtige Ärzte an Krankenhäusern, ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen und Notfallambulanzen diese Zuschläge selbst eintragen! Alle Betroffenen haben hierzu von der KVWL ein Anschreiben erhalten.
Bisher waren einige kurative Sonografien im Behandlungsfall nicht neben sonografischen Leistungen des Kapitels 1.7.4 EBM (Mutterschaftsvorsorge) abrechenbar. Der BA hat die Berechnungsausschlüsse aller Ultraschall-Leistungen der Mutterschaftsvorsorge zu Leistungen des Kapitels 33 EBM (Ultraschalldiagnostik) geprüft und aufgrund der Evaluationsergebnisse in seiner 686. Sitzung eine Anpassung des EBM mit Wirkung zum 1. Januar 2024 beschlossen.
Im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung wurden die Leistungen gemäß den GOP 01770 bis 01773 hinsichtlich der Berechnungsausschlüsse zu einigen kurativen Ultraschalluntersuchungen des Kapitels 33 angepasst. Konkret können ab dato im Behandlungsfall neben den GOP 01770 bis 01773 die GOP 33042 bis 33044 und 33081 einmal berechnet werden, sofern diese Untersuchungen aus kurativem Anlass erfolgen und nicht am Embryo oder Fötus durchgeführt werden. Der Ausschluss dieser Leistungen am Behandlungstag bleibt im EBM erhalten. Als Begründung für die Nebeneinanderberechnung im Behandlungsfall ist in der Feldkennung 5009 der ICD-10-Kode mit Angabe des Zusatzkennzeichens für die Diagnosensicherheit anzugeben. Gleichzeitig wurden die entsprechenden Abrechnungsanmerkungen für die Leistungen gemäß den GOP 01770 bis 01773 sowie zur Vervollständigung auch für die Leistungen gemäß den GOP 01774 und 01775 im Kapitel 33 des EBM ergänzt
Webanwendung „companion patella“
Durch die dauerhafte Aufnahme der Webanwendung „companion patella“ in das DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ergeben sich zum 1. Januar 2024 Änderungen im EBM.
Die DiGA „companion patella“ kommt zur Anwendung bei Patienten mit vorderem Knieschmerz im Alter von 14 bis 65 Jahren und erfordert eine ärztliche Begleitung, für die künftig eine neue Leistung im Abschnitt 1.4 des EBM zur Verfügung steht (703. Sitzung des BA):
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01477 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) companion patella gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V einmal im Behandlungsfall | 64 |
Die dauerhafte Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis führt außerdem dazu, dass „companion patella“ aus der Anlage 34 BMV-Ä gestrichen wird und somit nicht länger über die SNR 86700 berechnet werden kann.
Klarstellung zu den GOP 30780 und 30781 im EBM
Außerdem hat der BA eine neue Bestimmung zu den GOP 30780 (Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“) und 30781 (Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „Vivira“) im EBM ergänzt. Für diese beiden GOP wird damit klargestellt, dass sie nur von Vertragsärzten berechnet werden können, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten verfügen.
Neue DiGA „Orthopy bei Knieverletzungen“
Durch die Aufnahme in die Anlage 34 BMV-Ä ist außerdem ab dem 1. Januar 2024 die Webanwendung „Orthopy bei Knieverletzungen“ über die SNR 86700 abrechnungsfähig. Die DiGA mit der Pharmazentralnummer (PZN) 19076394 kommt zur Anwendung bei Patienten mit einem Riss des vorderen Kreuzbandes und/oder Meniskusschädigungen und begleitet Patienten vor, während und nach einer orthopädischen Behandlung. Sie ist vorläufig bis September 2024 im DiGA-Verzeichnis gelistet.
In seiner 693. Sitzung hat der BA verschiedene Beschlüsse zur Förderung der Ambulantisierung gefasst, die mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft treten:
Diese betreffen das ambulante Operieren sowie spezielle Leistungen außerhalb des EBM-Kapitels 31. Die Beschlüsse stehen teilweise im Zusammenhang mit der Anpassung des Vertrags nach § 115b SGB V – Ambulantes Operieren, sonstige stationsersetzende Eingriffe und stationsersetzende Behandlungen im Krankenhaus (AOP-Vertrag).
31 neue OPS-Kodes für Vertragsärzte
Der AOP-Katalog, der alle Operationen und sonstigen Eingriffe enthält, die die Krankenhäuser ambulant vornehmen und nach EBM abrechnen können, wird zum 1. Januar 2024 um 171 Eingriffe erweitert. Viele dieser Leistungen sind bereits im Anhang 2 des EBM oder im jeweiligen Fachgruppenkapitel enthalten und können somit jetzt schon von Vertrags- und Belegärzten durchgeführt werden. Für sie sind 31 der 171 OPS-Kodes neu.
Ein Beispiel ist die Prostatastanzbiopsie. Urologen können eine perkutane oder transrektale Prostatastanzbiopsie mit Steuerung durch bildgebende Verfahren ab Januar ambulant durchführen. Dabei spielt die Zahl der zu entnehmenden Gewebeproben im vertragsärztlichen Bereich keine Rolle. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.
Förderzuschläge für weitere Eingriffe
Die zu Jahresbeginn eingeführten Förderzuschläge (GOP 31451-31457 EBM) werden auf weitere operative Eingriffe ausgeweitet. Dabei handelt es sich um OPS-Codes, die zum 1. Januar 2024 in den AOP-Katalog zum ambulanten Operieren nach § 115b Abs. 1 SGB V aufgenommen werden und damit künftig auch von Krankenhäusern durchgeführt werden können. Diese Leistungen werden von Vertragsärzten bislang in sehr geringem Umfang abgerechnet. Mit den Förderzuschlägen soll ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, diese Eingriffe öfter ambulant durchzuführen.
Neue GOP für kürzere Nachbeobachtung nach invasiver Kardiologie
Im Rahmen der Anpassungen des AOP-Vertrags nach § 115b SGB V zum 1. Januar 2024 und vor dem Hintergrund des medizinischen Fortschritts und der Weiterentwicklung bei den Stentimplantationen in Koronargefäße wurde der Bedarf für eine weitere Beobachtungs- und Betreuungsleistung deutlich. Diese soll bei Kranken zur Anwendung kommen, bei denen keine 12-stündige Überwachungszeit erforderlich ist. Für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung wird deshalb eine weitere GOP in den Abschnitt 1.5 EBM aufgenommen. Die neue GOP 01522 kann ab 1. Januar bei einer Überwachungszeit von mehr als 6 -aber weniger als 12- Stunden abgerechnet werden. Sollte eine Nachbetreuung von mindestens 12 Stunden notwendig sein, ist diese unverändert über die GOP 01521 EBM zu berechnen.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01522 | Zusatzpauschale für Beobachtung und Betreuung eines Kranken, entsprechend den Inhalten der Vereinbarung zur invasiven Kardiologie gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung invasiver kardiologischer Leistungen Obligater Leistungsinhalt - Im unmittelbaren Anschluss an eine therapeutische Herzkatheteruntersuchung entsprechend der GOP 34292, - Dauer mehr als 6 Stunden, einmal im Behandlungsfall | 1.307 |
Anästhesie bei kleinchirurgischen Eingriffen
Es ist vorgesehen, dass der AOP-Katalog um OPS-Kodes für kleinchirurgische Eingriffe ergänzt wird, die teilweise nur in Anästhesie durchgeführt werden können. Vor diesem Hintergrund werden in einer neuen Nummer 13 in der Präambel 5.1 zum EBM ergänzende Anforderungen sowie Ausnahmeregelungen zur Berechnungsfähigkeit der Narkose nach den GOP des Kapitels 5 aufgenommen. Somit können die Leistungen künftig auch abgerechnet werden, wenn der Eingriff nach § 115b SGB V erfolgt. Die Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn im Abschnitt 2 des AOP-Kataloges bei den jeweiligen OPS-Kodes in der Spalte Anmerkungen die entsprechenden Gebührenordnungspositionen des Kapitels 5 EBM explizit aufgeführt sind.
Aufnahme der Kardioversion in den EBM
Vertragsärzte können die externe elektrische Kardioversion ab 1. Januar 2024 nach dem EBM abrechnen. Später soll diese Leistung auch in den AOP-Katalog aufgenommen werden. Zur Abrechnung der Kardioversion werden folgende GOP in die Unterabschnitte 4.4.1 der Kinder-Kardiologie und 13.3.5 der internistischen Kardiologie des EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
04421 | Externe elektrische Kardioversion, einschließlich Sachkosten Obligater Leistungsinhalt: - Patientenaufklärung in angemessenem Zeitabstand vor dem Eingriff, - Externe elektrische Kardioversion, - Kontinuierliches EKG-Monitoring, - 12-Kanal-EKG(s), - mindestens ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt innerhalb von 5 Tagen nach Kardioversion, höchstens dreimal im Behandlungsfall | 1.875 |
13552 | Externe elektrische Kardioversion, einschließlich Sachkosten Obligater Leistungsinhalt: - Aufklärungsgespräch in angemessenem Zeitabstand vor dem Eingriff, - Externe elektrische Kardioversion, - Kontinuierliches EKG-Monitoring, - 12-Kanal-EKG(s), - mindestens ein weiterer Arzt-Patienten- Kontakt innerhalb von 5 Tagen nach Kardioversion, höchstens dreimal im Behandlungsfall | 1.875 |
Die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion durchgeführte Analgesie und/oder Sedierung kann entweder von dem die Kardioversion vornehmenden Arzt durchgeführt werden oder von einem Facharzt für Anästhesiologie, dieser kann hierfür die GOP 05310 und die GOP 05341 abrechnen. Die Berechnung der GOP 05310, 05341, 33022 bzw. 33023 im Zusammenhang mit der Durchführung der Kardioversion ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren. Das bedeutet, dass diese Leistungen mit dem Suffix E zu kennzeichnen sind, also bspw. 05310E.
Nachbeobachtung und Überwachung außerhalb Kapitel 31 EBM
Im Rahmen der Erweiterung des Abschnitts 2 des AOP-Katalogs werden vermehrt Leistungen aufgenommen, für die im Anschluss eine Überwachung oder Nachbeobachtung erforderlich ist. Hierfür wurde die Aufnahme folgender GOP in den Abschnitt 1.5 des EBM erforderlich:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01500 | Beobachtung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8 Obligater Leistungsinhalt - Beobachtung, - Dauer 30 Minuten, einmal am Behandlungstag | 101 |
01501 | Beobachtung und Betreuung eines Patienten in unmittelbarem Anschluss an eine Leistung aus Spalte 1 des Anhangs 8 Obligater Leistungsinhalt - Beobachtung und Betreuung, - Überwachung der Vitalparameter, - Dauer 30 Minuten, einmal am Behandlungstag | 141 |
01502 | Zuschlag zu der GOP 01500 bei Fortsetzung der Beobachtung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung gemäß Anhang 8, je vollendete 30 Minuten | 70 |
01503 | Zuschlag zu der GOP 01501 bei Fortsetzung der Beobachtung und Betreuung und/oder Zusatzpauschale für die weitere Beobachtung und Betreuung gemäß Anhang 8, je vollendete 30 Minuten | 107 |
Die neuen GOP sind zunächst nur bei folgenden Leistungen abrechenbar:
› Für die Entlastungspunktion unter Gewinnung von mindestens 250 ml Ascites-Flüssigkeit (GOP 02341) können die GOP 01500 und 01502 durchgeführt und berechnet werden.
› Für die im Zusammenhang mit der externen elektrischen Kardioversion (GOP 04421 oder der GOP 13552) durchgeführte Beobachtung und Betreuung sind die GOP 01501 und die GOP 01503 berechnungsfähig.
Die Abrechnung der GOP 01500 und 01502 sowie der GOP 01501 und 01503 unterliegt einem gemeinsamen Höchstwert in Stunden (s. neuer Anhang 8 zum EBM). Bei mehreren Indikationen zur Nachbeobachtung oder Überwachung in einer Sitzung erfolgt die Abrechnung entsprechend der Leistung mit dem größten Gesamthöchstwert.
Neuer Schweregradzuschlag für Frakturen
Die zu Jahresbeginn eingeführte Schweregradsystematik wird um die operative und konservative Versorgung von Frakturen ausgeweitet. Vertrags- und Klinikärzte erhalten ab Januar 2024 einen Zuschlag von 20 Prozent auf die operative Leistung. Damit sollen höhere Aufwände vergütet werden, die durch die fehlende Planbarkeit der Eingriffe entstehen, zum Beispiel durch das Vorhalten von Personal und Räumen.
Die Zuschlagshöhe in Euro richtet sich nach der Bewertung der jeweiligen operativen Leistung (Zuschlag = 20 Prozent des Preises). Die Abrechnung erfolgt über Pseudo-Gebührenordnungspositionen. In einem neuen Anhang 3 zum AOP-Vertrag werden dazu alle OPS-Kodes mit der jeweiligen Zuschlagshöhe und der dazugehörigen Pseudo-GOP aufgelistet.
Der BA hat in seiner 699. Sitzung die Aufnahme neuer Leistungen zur Anwendung des gentherapeutischen Arzneimittels Etranacogen dezaparvovec (Handelsname Hemgenix®) in den EBM beschlossen. Hemgenix® wird für die Behandlung von schwerer und mittelschwerer Hämophilie B (angeborener Faktor-IX-Mangel) bei Erwachsenen ohne Faktor-IX-Inhibitoren in ihrer Vorgeschichte angewendet. In diesem Zusammenhang wurden zwei neue GOP in den EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
30326 | Infusionstherapie mit Etranacogen dezaparvovec Obligater Leistungsinhalt - Intravasale Infusionstherapie mit Etranacogen dezaparvovec, - Beobachtung und Betreuung unmittelbar nach der intravasalen Infusion von Etranacogen dezaparvovec, - Dauer mehr als 4 Stunden | 625 |
33105 | Beurteilung der Leber zur Indikationsstellung einer Therapie mit Etranacogen dezaparvovec Obligater Leistungsinhalt - Sonographische Untersuchung der Leber, - Elastographische Bewertung der Leber | 440 |
Die GOP 30326 EBM kann erst ab Inkrafttreten der Anlage 4 zur ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie am 26.03.2024 und nur von Vertragsärzten berechnet werden, die über eine Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung gemäß ATMP-Qualitätssicherungs-Richtlinie zur Durchführung von Gentherapien bei Hämophilie verfügen.
Bis zum 30. September 2024 setzt die Berechnung der GOP 33105 EBM eine bestehende Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Ultraschall-Vereinbarung gemäß § 135 Abs. 2 SGB V, die zur Abrechnung der GOP 33042 EBM berechtigt, voraus. Ab dem 1. Oktober 2024 ist für die Berechnungsfähigkeit der GOP 33105 EBM eine aktualisierte Genehmigung auf Basis einer angepassten Ultraschall-Vereinbarung erforderlich, die die GOP 33105 EBM umfasst.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel der betroffenen Fachkapitel und weiteren Bestimmungen des EBM.
In seiner 698. Sitzung hat der BA zwei weitere Beschlussfassungen zum 1. Januar 2024* vorgenommen, die wir Ihnen im Folgenden verkürzt darstellen.
Für Patienten mit der seltenen lysosomalen Speicherkrankheit Morbus Pompe ist mit Cipaglucosidase alfa (Handelsname: Pombiliti®) in Kombination mit dem Enzymstabilisator Miglustat ein weiterer Wirkstoff als Enzymersatztherapie verfügbar. Die Behandlung mit den Wirkstoffen Alglucosidase alfa und Avalglucosidase alfa bei Morbus Pompe ist bereits Leistungsinhalt der GOP 01510 bis 01512 EBM. Zum 1. Januar 2024 werden diese Wirkstoffe im zweiten Spiegelstrich der Leistungslegende gestrichen und durch den übergreifenden Terminus „einer Enzymersatztherapie“, der alle zugelassenen Wirkstoffe bei Morbus Pompe umfasst, ersetzt.
Zur langfristigen Enzymersatztherapie bei Erwachsenen mit Morbus Fabry kann das Arzneimittel Pegunigalsidase alfa (Handelsname: Elfabrio®) angewendet werden. Zur Abbildung der Infusionstherapie mit Elfabrio® erfolgt eine Erweiterung des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 01540 bis 01542 im Abschnitt 1.5 EBM. Dieser lautet nun „Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Sebelipase alfa und/oder Velmanase alfa und/oder Olipudase alfa und/oder Pegunigalsidase alfa“.
*Aufgrund der erstmaligen zugelassenen ambulanten Behandlung mit einem Advanced Therapy Medicinal Product (ATMP) bedurfte es einer weiteren differenzierten Ausgestaltung der Regularien und einer Nicht-Beanstandung durch das BMG. Das Inkrafttreten der Beschlüsse erfolgt nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Die Anwendung von Mavacamten (Handelsname: Camzyos®) bei symptomatischer hypertropher obstruktiver Kardiomyopathie (NYHA Klasse II–III) setzt gemäß der aktuell gültigen Fachinformation vor Behandlungsbeginn die Identifikation von Patienten mit dem Phänotyp „langsamer CYP2C19-Metabolisierer“ voraus, da diese abweichend dosiert werden müssen.
In seiner 704. Sitzung hat der BA die Aufnahme einer GOP im Zusammenhang mit dem Arzneimittel für den Wirkstoff Mavacamten zum 1. Januar 2024 beschlossen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
32869 | Genotypisierung zur Bestimmung des CYP2C19-Metabolisierungsstatus vor der Gabe von Mavacamten bei symptomatischer hypertropher obstruktiver Kardiomyopathie (NYHA-Klasse II–III) gemäß der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Fachinformation) Obligater Leistungsinhalt - Untersuchung auf das Vorliegen der Allele CYP2C19*2 und CYP2C19*3, einmal im Krankheitsfall | 82,00 |
Anfang des Jahres 2023 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss die Häusliche-Krankenpflege-Richtlinien, die Rehabilitations-Richtlinie und Heilmittel-Richtlinie angepasst. Danach sind in bestimmten Fällen Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, medizinischer Rehabilitation oder Heilmitteln auch ohne vorherigen persönlichen Kontakt im Behandlungsfall möglich, wenn ersatzweise ein vertragsärztlicher Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt ist. Hierbei handelt es sich um Verordnungen von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (Muster 61), Folgeverordnungen der häuslichen Krankenpflege (Muster 12) sowie Folgeverordnungen von Heilmitteln (Muster 13).
Im Nachgang hat nun auch der Bewertungsausschuss den EBM angepasst. Danach sind ab 01.01.2024 die GOP 01420, 01424, 01611 und 01613 EBM auch in Behandlungsfällen berechnungsfähig, in denen kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, jedoch ein Kontakt in einer Videosprechstunde stattgefunden hat. Darüber hinaus hat der BA in diesem Zusammenhang ebenfalls die Kostenpauschale 40128 für Porto erweitert. Ärzte und Psychotherapeuten können diese somit ab Januar ebenfalls abrechnen, wenn sie in der Videosprechstunde eine Verordnung auf Muster 12, 13 oder 61 ausstellen und dem Patienten zusenden.
Die Änderung der o. g. Richtlinien finden Sie auf der Internetseite des G-BA.
Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung vom 1. Januar 2024 zwei neue GOP in den EBM aufgenommen. Es handelt sich hierbei um die GOP 01681 und 01682. Diese stehen im Zusammenhang mit Meldungen von Anhaltspunkten zu einer möglichen Kindeswohlgefährdung und einer Fallbesprechung mit dem Jugendamt.
Diese Leistungen beruhen auf Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz nach § 73c SGB V. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen mit den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit den Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, bei denen Vertragsärzte im Rahmen von Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 oder im Rahmen ihrer oder der ärztlichen Behandlung ihrer Familienangehörigen nach § 28 Anhaltspunkte für eine Gefährdung ihres Wohls feststellen.
Aufgrund einer bisher noch nicht zustande gekommenen Vereinbarung der KVWL mit den kommunalen Spitzenverbänden sind diese GOP in Westfalen-Lippe momentan nicht abrechenbar.
Sollte eine Vereinbarung abgeschlossen werden, erhalten Sie hierzu natürlich wie üblich über "praxisintern" und auf unserer Homepage Informationen.
Weitere Fachgruppen können Verlaufskontrolle abrechnen
Der BA hat in der 691. Sitzung einen Beschluss gefasst, der den Kreis der abrechnungsberechtigten Ärztinnen und Ärzte für die Verlaufskontrolle der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) „somnio“ und „Vivira“ zum 1. Januar 2024 erweitert.
Neuaufnahme zweier Leistungen für Schmerztherapeuten
Ärztinnen und Ärzte mit einer KVWL-Genehmigung für Schmerztherapie können mit der EBM-Anpassung sowohl die Verlaufskontrolle bei der Webanwendung „somnio“ zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen als auch die Verlaufskontrolle bei „Vivira“ zur Behandlung von Rückenschmerzen bei nicht-spezifischen Kreuzschmerzen oder Arthrose der Wirbelsäule abrechnen. Hierzu werden zwei neue Leistungen in den Abschnitt 30.7.1 des EBM aufgenommen, die inhaltsgleich zu den bestehenden GOP 01471 und 01472 EBM sind:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
---|---|---|
30780 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) „somnio“ gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V | 64 |
30781 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) „Vivira“ gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V | 64 |
Verlaufskontrolle durch Ärztinnen und Ärzte der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin
Auch Ärztinnen und Ärzte der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin können ab Januar 2024 die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“ abrechnen. Für diese Fachgruppe wird die GOP 01471 EBM in der Präambel des Fachkapitels 27 ergänzt.
Erstbefüllung der ePA wird weiterhin mit rund zehn Euro vergütet
Die Erstbefüllung der sektorenübergreifenden elektronischen Patientenakte, kurz ePA, wird auch im kommenden Jahr mit etwa zehn Euro honoriert. Der Bewertungsausschuss hat die bislang zum 31. Dezember befristete Vergütungsregelung verlängert (681. Sitzung).
Danach können Ärzte und Psychotherapeuten die GOP 01648 EBM vorerst bis zum 14. Januar 2025 abrechnen. Die GOP wird unverändert mit 89 Punkten bewertet und extrabudgetär vergütet. Sie umfasst das erstmalige Befüllen der Akte mit Befunden, Arztbriefen und anderen Dokumenten, die für die aktuelle Behandlung relevant sind. Die Patientenberatung zur ePA ist nicht Bestandteil der Leistung.
Vergütung der HIV-Präexpositionsprophylaxe weiterhin extrabudgetär - Kontrolle als Pauschale ab 2024
Die medikamentöse HIV-Präexpositionsprophylaxe (PrEP) für Versicherte mit einem substanziellen HIV-Risiko wird bis vorerst 31. Dezember 2025 weiterhin extrabudgetär - und damit in voller Höhe - vergütet. Darauf haben sich die KBV und der GKV-Spitzenverband im Bewertungsausschuss (680. Sitzung) verständigt.
Neu ab dem 1. Januar 2024 ist, dass die Kontrolle im Rahmen der PrEP über eine Pauschale vergütet wird. Die GOP 01922 EBM wird dazu auf 163 Punkte erhöht und kann künftig nur noch einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden.
Der BA hat in seiner 688. Sitzung folgende Änderungen des EBM zum 1. Januar 2024 beschlossen:
Der Anhang 2 zum EBM wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 an die dann geltende Version des Operationen- und Prozedurenschlüssels (OPS) angepasst. Die Anpassung basiert auf der jährlichen Aktualisierung der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM) und des OPS des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). In Anhang 2 finden Sie die Zuordnungen der Leistungen nach den EBM-Kapiteln 31 (ambulantes Operieren) und 36 (belegärztliche Operationen) zu den OPS.
Zum einen werden mehrere OPS-Kodes neu in den Anhang 2 aufgenommen, Kodes gestrichen sowie redaktionelle Änderungen an OPS-Bezeichnungen vorgenommen.
Zum anderen erfolgt die Aufnahme weiterer operativer Verfahren, die durch die Weiterentwicklung des ambulanten Operierens vertragsärztlich durchgeführt werden können, in den Anhang 2 zum EBM. Hierbei handelt es sich insbesondere um Biopsien unter anderem an der Prostata und an Gelenken, Inzisionen im Bereich der Augen und männlichen Geschlechtsorgane und die Revision von venösen Katheterverweilsystemen. Dazu wurde der Anhang 2 um insgesamt 33 Zeilen mit den entsprechenden OPS-Kodes und GOP erweitert.
Die KBV informiert online über den aktualisierten Anhang 2.