Schwerpunktthemen
Abrechnung von ambulanten Operationen und Simultaneingriffen
(Stand: 22. Dezember 2021)
Die ambulanten und belegärztlichen Operationen sind in der Präambel 2.1 des Anhangs 2 und in der Präambel 31.2 bzw. 36.2 des EBM geregelt. Die Regelungen gelten sowohl für Operateure als auch für Anästhesisten.
Alle berechnungsfähigen ambulanten und belegärztlichen Operationen gemäß Präambel 31.2.1 Nr. 7 sind im Anhang 2 des EBM abschließend aufgeführt. Die Zuordnung der Eingriffe erfolgt entsprechend dem Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS-Code).
Die Gebührenordnungspositionen (GOP), die diesen OPS-Codes zugeordnet sind (Operative Leistung, Narkose/Anästhesie, Überwachungskomplex, Postoperative Behandlungskomplexe), finden Sie in der tabellarischen Übersicht des Anhangs 2. Sofern der entsprechende OPS-Code nicht im Anhang 2 aufgeführt ist, kann der Eingriff nicht durchgeführt und die entsprechende ambulante/belegärztliche GOP nicht abgerechnet werden.
Damit die Bedingungen eines Simultaneingriffs erfüllt sind, muss zunächst eine zusätzliche, vom Haupteingriff gesonderte Diagnose vorliegen. Es muss zudem ein anderer operativer Zugangsweg als der für den Haupteingriff genutzt werden, ein Instrumentenwechsel erfolgen (bei endoskopischen Eingriffen), ein anderes Operationsgebiet angesteuert werden oder eine deutliche Erweiterung des Zugangsweges, die für den Ersteingriff allein nicht erforderlich wäre, erfolgen.
Bei endoskopischen Höhleneingriffen kommt es darauf an, dass zwei isolierte Diagnosen vorliegen und die zweite Diagnose zumindest einen Wechsel der Optik, des Instrumentierkanals oder der OP-Region begründet.
Als Haupteingriff wird der Eingriff mit der höheren Bewertung gewählt. Die Simultaneingriffe müssen ebenfalls im Anhang 2 des EBM enthalten sein. Für jeden Simultaneingriff muss zwingend ein OPS-Code angegeben werden. Die kalkulierte Zeit des Haupteingriffs muss nicht aufgebraucht werden. Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffs kann je vollendete 15 Minuten ein Zuschlag berechnet werden. Die maximal abzurechnende Anzahl an Simultanzuschlägen ergibt sich aus der Summe der kalkulierten Zeiten der Kategorien der Eingriffe.
- Kategorie 1: 15 Minuten (die Zuschlagsziffer kann max. 1x berechnet werden)
- Kategorie 2: 30 Minuten (die Zuschlagsziffer kann max. 2x berechnet werden)
- Kategorie 3: 45 Minuten (die Zuschlagsziffer kann max. 3x berechnet werden)
- Kategorie 4: 60 Minuten (die Zuschlagsziffer kann max. 4x berechnet werden)
- Kategorie 5: 90 Minuten (die Zuschlagsziffer kann max. 6x berechnet werden)
- Kategorie 6: 120 Minuten (die Zuschlagsziffer kann max. 8x berechnet werden)
Bei Simultaneingriffen aus unterschiedlichen Kategorien dürfen die normativen Zeiten summiert werden.
Beispiele:
- Simultaneingriff Kategorie 2 (max. 2 Zuschläge) + Simultaneingriff Kategorie 4 (max. 4 Zuschläge) =insgesamt max. 6 Zuschläge, sofern tatsächlich 90 Minuten operiert wurde. Bei einer Überschreitung der Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffs um z. B. 75 Minuten wären in diesem Beispiel nur 5 Zuschläge abrechnungsfähig
- Simultaneingriff Kategorie 3 (max. 3 Zuschläge) + Simultaneingriff Kategorie 5 (max. 6 Zuschläge) =insgesamt max. 9 Zuschläge, bei Erfüllung der 135 Minuten über die Schnitt-Naht-Zeit des Haupteingriffs hinaus. Bei einer Überschreitung von z.B. 80 Minuten sind nur 5 Zuschläge abrechnungsfähig
Eine Besonderheit stellen die Eingriffe der Kategorie 7 dar. Hier muss die kalkulierte Zeit des Haupteingriffs von 120 Minuten zunächst vollständig abgeleistet worden sein, um danach für je weitere vollendete 15 Minuten Überschreitung einen Zuschlag ansetzen zu dürfen.
Grundsätzlich darf der höherbewertete Simultanzuschlag aus der Kategorie des Haupteingriffs oder des Simultaneingriffs ausgewählt werden.
Beispiel:
- Liegt ein Haupteingriff aus dem Kapitel 31.2.3 (Definierte operative Eingriffe der Extremitätenchirurgie) mit zugehörigem Zuschlag 31128 und ein Simultaneingriff aus dem Kapitel 31.2.4 (Definierte operative Eingriffe an Knochen und Gelenken) mit zugehörigem Zuschlag nach GOP 31138 EBM vor, so kann gewählt werden, ob die GOP 31128 oder 31138 EBM für den Simultanzuschlag angesetzt wird.
Da die kalkulierte Zeit des Haupteingriffs nicht aufgebraucht werden muss, sind der Beginn- und Endzeitpunkt des Haupteingriffs sowie der Beginn- und Endzeitpunkt des/der Simultaneingriffe im OP- und/oder Narkoseprotokoll zu dokumentieren, um den Nachweis über die Zeiten führen zu können.
Aus dem OP-Protokoll sollten die Abrechnungsvoraussetzungen des Simultaneingriffs ersichtlich sein (z.B. Wechsel der Optik, Wechsel des OP-Gebietes, Wechsel des Zugangs).
Anhang 2 des EBM gibt in Spalte B mit den Buchstaben „J“ „N“, „B“, „R“ oder „L“ an, ob und, wenn ja, wie eine Angabe der Seitenlokalisation zu erfolgen hat.
Spalte B mit Angabe „J“:
„J“ bedeutet, dass entweder nur an der rechten oder der linken Seite oder sowohl an der rechten als auch an der linken Seite der gleiche Eingriff vorgenommen werden kann, eine Seitenlokalisation ist also erforderlich. Bei beiderseitiger Durchführung können ein Haupt- und ein Simultaneingriff abgerechnet werden.
Beispiel:
- Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut: Mit primärem Wundverschluss: Unterarm rechts:
31101 (5-895.28)(R)
Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut: Mit primärem Wundverschluss: Unterarm links:
31101 (5-895.28)(R) – 31108(5-895.28) (L)
Würde ein anderer Eingriff als Haupteingriff durchgeführt und zusätzlich eine beidseitige radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut mit primärem Wundverschluss durchgeführt, könnten beide Einzeleingriffe bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Berechnung eines Simultaneingriffs (anderer Zugangsweg, SNZ mind. 15 Minuten bei einem Eingriff der Kategorie 1) als Simultaneingriffe je einmal abgerechnet werden.
Beispiel:
- Haupteingriff: Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut: Mit primärem Wundverschluss, histographisch kontrolliert (mikrographische Chirurgie): Lippe
Zusätzlich Simultaneingriff: Radikale und ausgedehnte Exzision von erkranktem Gewebe an Haut und Unterhaut: Mit primärem Wundverschluss: Unterarm rechts und Unterarm links:
31102 (5-895.30)- 31108(5-895.28)(R)-31108(5-895.28)(L)
Spalte B mit Angabe „R“, „L“, „B“:
Die Angabe „R“, „L“ und „B“ geben die Seitenlokalisation an.
Existiert ein Diagnoseschlüssel für beide Seiten (Kennzeichnung „B“), ist die Abrechnung von Seitenlokalisationen mit den Buchstaben „R“ und „L“ bei Eingriffen an beiden Seiten ausgeschlossen.
Beispiel:
- Plastische Korrektur abstehender Ohren: Durch Korrektur des Ohrknorpels
Bei ausschließlicher Operation des rechten Ohres:
31232 (5-184.0)(R)
Bei ausschließlicher Operation des linken Ohres:
31232 (5-184.0)(L)
Bei Operation beider Ohren:
31233 (5-184.0)(B)
FALSCH: 31232 (5-184.0)(R)-31238 (5-184.0)(L)
Hier existieren sowohl die Möglichkeiten der Kennzeichnung durch den OPS bei Operation eines Ohres durch Angabe der Seitenlokalisation „R“ oder „L“ als auch die Kennzeichnung der Durchführung des Eingriffs an beiden Ohren mit dem Zusatz „B“. Es gibt keine Möglichkeit, jedes Ohr gesondert unter Abrechnung eines Simultaneingriffs abzurechnen. Hier wird dem erhöhten Aufwand bei Durchführung an beiden Ohren durch die Zuordnung der Kategorie 3 und somit einer höheren Vergütung Rechnung getragen.
Spalte B mit Angabe „N“:
Die Angabe „N“ in Spalte B des OPS bedeutet, dass keine Angabe einer Seitenlokalisation erforderlich ist.
Beispiel:
- Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Hals
31121 (1-502.0)
Geänderte Psychotherapie-Richtlinie
(Stand: 02.09.2021)
Mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, das am 23. November 2019 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in § 92 Absatz 6a SGB V ergänzend u. a. aufgegeben, in der Psychotherapie-Richtlinie Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens zu beschließen.
Auf Grund dieses gesetzlichen Auftrages hat der G-BA am 20. November 2020 mehrere Neuerungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) beschlossen. Der hierzu notwendige Änderungsbeschluss der Vereinbarung über die Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Vereinbarung) ist am 3. Mai 2021 in Kraft getreten. Der Bewertungsausschuss hat die neuen Leistungen im Zusammenhang mit der Gruppentherapie zum 1. Oktober 2021 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Die in § 11a Psychotherapie-Richtlinie verortete Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist ein komplett neues Versorgungsangebot. Das Versorgungsangebot richtet sich an Patienten, bei denen in der psychotherapeutischen Sprechstunde eine Indikation zur Anwendung von Psychotherapie nach § 27 festgestellt wurde. Sie dient nach § 11a Abs. 1 Psychotherapie-Richtlinie der strukturierten Vermittlung und weiteren Vertiefung von grundlegenden Inhalten der ambulanten Psychotherapie auch mit dem Ziel, individuelle Hemmschwellen und Vorbehalte, insbesondere gegenüber Psychotherapie in Gruppen, abzubauen und die Motivation zur Teilnahme an einer Gruppentherapie aufzubauen und zu stärken. Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung dient der Vorbereitung einer ambulanten Psychotherapie nach § 15 im Gruppensetting, wobei die Entscheidung des Patienten für ein Setting nicht vorweggenommen wird.
Der Konsiliarbericht oder eine unmittelbar vorausgegangene somatische Abklärung sind nicht obligatorisch zur Inanspruchnahme der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung.
Sie kann viermal je Krankheitsfall mit jeweils 100 Minuten Dauer (insgesamt bis zu 400 Minuten), auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl, erbracht werden. Für den Fall der Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen gemäß § 9 bei Kindern und Jugendlichen kann die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung zusätzlich bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 500 Minuten) erbracht werden; die Einbeziehung der Bezugspersonen kann auch ohne Anwesenheit des Kindes oder Jugendlichen stattfinden. Dies gilt entsprechend für die Behandlung von Menschen mit einer geistigen Behinderung.
Die fachliche Befähigung für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung gilt als nachgewiesen, wenn der Therapeut über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Gruppentherapie im jeweiligen Psychotherapieverfahren verfügt (vgl. § 3 Psychotherapie-Vereinbarung), wobei die Erfordernis der gesonderten Qualifikation für das unterschiedliche Patientenklientel (Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche) natürlich wie gewohnt bestehen bleibt. Eine gesonderte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung muss jedoch dementsprechend nicht beantragt werden.
Die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ist keine Richtlinientherapie und wird nicht auf die Therapiekontingente angerechnet. Sie ist anzeige-, antrags- und genehmigungsfrei, allerdings haben Patienten vor Beginn der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung (im Quartal der ersten Behandlung und/oder den drei vorherigen Quartalen) eine Psychotherapeutische Sprechstunde von mindestens 50 Minuten Dauer in Anspruch zu nehmen. Die Psychotherapeutische Sprechstunde muss dabei nicht von dem Psychotherapeuten erbracht werden, der die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung durchführt. Sofern ein Therapeutenwechsel nach der Sprechstunde oder im Rahmen einer laufenden Therapie stattgefunden hat oder der Patient aus stationärer Krankenhausbehandlung oder rehabilitativer Behandlung aufgrund einer Diagnose nach § 27 entlassen wurde, kann die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung ohne Sprechstunde beginnen. Sofern sich eine Richtlinientherapie anschließt, sind mindestens zwei Probatorische Sitzungen zu erbringen.
Die Gruppengröße umfasst mindestens drei bis höchstens neun Patienten und kann nur von einem Therapeuten durchgeführt werden.
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung
Kurzinfos:
- Gänzlich neues Versorgungsangebot für psychisch Kranke
- Niedrigschwellige psychotherapeutische Intervention, Vorbereitung auf Gruppenpsychotherapie, erste Symptomlinderung
Erwachsene:
- Bis zu 4 Einheiten à 100 Minuten (400 Minuten) je Krankheitsfall (oder 8 x 50 Minuten)
Kinder- und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung:
- bei Einbezug von Bezugspersonen: bis zu 100 Minuten je Krankheitsfall zusätzlich möglich (oder 2 x 50 Minuten)
- Keine Anrechnung auf nachfolgende Kontingente der Richtlinien-Psychotherapie
GOP 35173: 3 Teilnehmer/innen (916 Punkte, 101,90 Euro)
GOP 35174: 4 Teilnehmer/innen (772 Punkte, 85,88 Euro)
GOP 35175: 5 Teilnehmer/innen (686 Punkte, 76,31 Euro)
GOP 35176: 6 Teilnehmer/innen (628 Punkte, 69,86 Euro)
GOP 35177: 7 Teilnehmer/innen (586 Punkte, 65,19 Euro)
GOP 35178: 8 Teilnehmer/innen (556 Punkte, 61,85 Euro)
GOP 35179: 9 Teilnehmer/innen (532 Punkte, 59,18 Euro)
Hinweise zur Abrechnung:
- je vollendete 100 Minuten, je Teilnehmer/in
- auch in 50-Minuten-Schritten möglich, bitte kennzeichnen Sie diese mit einem H (z. B. SNR 35173H)
- höchstens viermal im Krankheitsfall berechnungsfähig (höchstens fünfmal im Krankheitsfall bei Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Versicherten mit Intelligenzstörung)
- Sitzungen mit Bezugspersonen kennzeichnen Sie bitte mit B (z. B. SNR 35174B)
- Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der KV zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie.
Auch im Bereich der Probatorischen Sitzungen haben sich einige Änderungen ergeben. Sofern sich eine Gruppentherapie oder Kombinationsbehandlung aus Einzel- und Gruppentherapie anschließen soll, können Probatorische Sitzungen auch im Gruppensetting stattfinden. Mindestens eine Probatorische Sitzung muss jedoch im Einzelsetting stattfinden. Mindestens zwei Probatorische Sitzungen müssen im Einzelsetting erbracht werden, wenn die Psychotherapeutische Sprechstunde im Umfang von insgesamt mindestens 50 Minuten nicht bei demselben Therapeuten in Anspruch genommen wurde. Auch wenn Probatorik wie beschrieben in Teilen im Gruppensetting stattgefunden hat, kann anschließend eine Einzeltherapie durchgeführt werden.
Eine Probatorische Sitzung im Gruppensetting findet mit mindestens drei und höchstens neun Patienten statt. Ab sechs Patienten kann die Gruppentherapie gemeinsam durch zwei Therapeuten mit ihnen jeweils fest zugeordneten Patienten (Bezugspatienten) durchgeführt werden (vgl. Abschnitt Gruppentherapie dieses Artikels). Die gemeinsame Durchführung von Probatorischen Sitzungen im Gruppensetting durch zwei Therapeuten ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Eine Probatorische Sitzung im Gruppensetting umfasst mindestens 100 Minuten, kann jedoch auch bei entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl in Einheiten von 50 Minuten Anwendung finden.
Die fachliche Befähigung für die Probatorische Sitzung im Gruppensetting gilt als nachgewiesen, wenn der Therapeut über eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Gruppentherapie im jeweiligen Psychotherapieverfahren verfügt (vgl. § 3 Psychotherapie-Vereinbarung), wobei die Erfordernis der gesonderten Qualifikation für das unterschiedliche Patientenklientel (Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche) natürlich wie gewohnt bestehen bleibt. Eine gesonderte Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der Gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung muss jedoch dementsprechend nicht beantragt werden.
Sofern sich bei einem Patienten nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können Probatorische Sitzungen frühzeitig in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden.
Probatorische Sitzungen im Krankenhaus
Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, probatorische Sitzungen bereits im Krankenhaus durchführen zu können (vgl. § 12 Abs. 6 Psychotherapie-Richtlinie), ist jeweils eine neue Anmerkung zu den GOP 01410 (Besuch eines Kranken) und 01413 (Besuch eines weiteren Kranken) im Abschnitt 1.4 EBM aufgenommen worden:
- Zum einen sind die Besuchsleistungen bei der Berechnung im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus mit einem „K“ zu kennzeichnen (SNRN 01410K und 01413K).
- Zum anderen wird klargestellt, dass die GOP 01413 entgegen der Leistungslegende auch bei der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus berechnungsfähig ist.
Die Vergütung der entsprechend gekennzeichneten Besuchsleistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von probatorischen Sitzungen im Krankenhaus erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Probatorische Sitzungen im Gruppensetting
Kurzinfos:
- Ausweitung der Probatorik auf Gruppensitzungen
Erwachsene:
- Bis zu 4 Therapieeinheiten Probatorik je Krankheitsfall insgesamt, davon maximal 3 Therapieeinheiten im Gruppensetting, mind. eine Sitzung im Einzelsetting
- Mit vorheriger Sprechstunde: bis zu 3 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 6 x 50 Minuten)
- Ohne vorherige Sprechstunde: bis zu 2 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 4 x 50 Minuten, mind. zwei Sitzungen im Einzelsetting
Kinder- und Jugendliche / Menschen mit geistiger Behinderung:
- Bis zu 6 Therapieeinheiten Probatorik je Krankheitsfall insgesamt, davon maximal 5 Therapieeinheiten im Gruppensetting
- Mit vorheriger Sprechstunde: bis zu 5 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 10 x 50 Minuten)
- Ohne vorherige Sprechstunde: bis zu 4 Therapieeinheiten à 100 Minuten je Krankheitsfall (oder 8 x 50 Minuten)
GOP 35163: 3 Teilnehmer/innen (704 Punkte, 78,32 Euro)
GOP 35164: 4 Teilnehmer/innen (594 Punkte, 66,08 Euro)
GOP 35165: 5 Teilnehmer/innen (528 Punkte, 58,74 Euro)
GOP 35166: 6 Teilnehmer/innen (483 Punkte, 53,73 Euro)
GOP 35177: 7 Teilnehmer/innen (451 Punkte, 50,17 Euro)
GOP 35168: 8 Teilnehmer/innen (428 Punkte, 47,61 Euro)
GOP 35169: 9 Teilnehmer/innen (409 Punkte, 45,50 Euro)
Hinweise zur Abrechnung:
- je vollendete 100 Minuten, je Teilnehmer/in
- auch in 50-Minuten-Schritten möglich, bitte kennzeichnen Sie diese Sitzungen mit H (z. B. 35163H)
- ein- bis dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig (ein- bis fünfmal im Krankheitsfall bei Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen bei Versicherten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr und bei Versicherten mit Intelligenzstörung)
- Sitzungen mit Bezugspersonen kennzeichnen Sie bitte mit B (z.B. 35163B)
- Voraussetzung für die Abrechnung ist eine Genehmigung der KV zur Durchführung von Richtlinien-Gruppentherapie.
Neu ist ebenfalls, dass eine Gruppentherapie ab sechs Patienten gemeinsam durch zwei Psychotherapeuten mit ihnen jeweils fest zugeordneten Patienten (Bezugspatienten) durchgeführt werden kann. In diesem Fall ist eine Gruppengröße von maximal 14 Patienten zulässig, wobei ein Psychotherapeut mindestens drei und maximal 9 Bezugspatienten in hauptverantwortlicher Behandlung hat. Aus den Bezugspatienten je Therapeut ergibt sich dabei die Gruppengröße nach § 21 Abs. 1 Nummer 2 Satz 1 (mindestens drei bis höchstens neun Patienten). Die hauptverantwortliche Behandlung umfasst neben der Gruppenbehandlung insbesondere die Tätigkeit als Ansprechpartner in allen Fragen zur Behandlung, die Durchführung der Probatorischen Sitzungen, die Unterstützung bei der Entscheidungsfindung und der Beantragung der Behandlung sowie die schriftliche Dokumentation.
Die gemeinsame Durchführung von Gruppentherapien durch zwei Therapeuten ist durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren.
Grundsätzlich ist nun in § 28 Abs. 7 Psychotherapie-Richtlinie darüber hinaus festgelegt, dass Gruppentherapie auch in Einheiten von 50 Minuten mit entsprechender Vermehrung der Gesamtsitzungszahl Anwendung finden kann.
Die Durchführung und Abrechnung von Gruppenbehandlungen, bei denen in derselben Sitzung bei verschiedenen Patienten entweder Gruppentherapie oder Probatorische Sitzungen im Gruppensetting zeitgleich angewendet werden, ist zulässig. Neue Patienten können dementsprechend in laufende Gruppentherapien aufgenommen werden. Die gleichzeitige Anwendung von Gruppentherapie und Probatorischen Sitzungen im Gruppensetting bei demselben Patienten ist jedoch unzulässig.
Darüber hinaus ist die Gruppentherapie zum 1.10.2021 auch für die Analytische Psychotherapie und damit in allen Richtlinienverfahren auch in 50-minütigen Sitzungen (Standard: 100 Minuten) möglich. Die Gesamtsitzungszahl vermehrt sich dann entsprechend.
Gruppenpsychotherapeutische Leistungen außerhalb der Praxisräume
Die Durchführung von Gruppenpsychotherapeutischer Grundversorgung, Gruppentherapie und Probatorischen Sitzungen im Gruppensetting kann auch außerhalb der eigenen Praxisräume des Therapeuten in anderen geeigneten Räumlichkeiten stattfinden. Bei gemeinsamer Durchführung der Gruppentherapie oder Probatorischer Sitzungen im Gruppensetting können dies insbesondere die Praxisräume der Beteiligten sein. Vor Leistungserbringung außerhalb der eigenen Praxisräume sind jedoch ausgelagerte Praxisräume gegenüber der KVWL anzuzeigen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die ausgelagerten Praxisräume sich in unmittelbarer Nähe (maximal 30 Minuten Entfernung) befinden und dort kein Erstkontakt stattfindet. Alternativ kann auch ein Antrag auf Genehmigung vertragspsychotherapeutischer Leistungen in einer Zweigpraxis gestellt werden.
Eine Zweigpraxisgenehmigung setzt dabei voraus, dass die Versorgung der Patienten am avisierten Zweigpraxisstandort verbessert wird und die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten am Ort des Vertragspsychotherapeutensitzes nicht beeinträchtigt wird.
Sofern Sie ausgelagerte Praxisräume anzeigen möchten, bitten wir um Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsbereich Sicherstellungspolitik und -beratung, Andrea Burchert und Anna Lena Volmert, unter Tel. 0231 94 32 37 70.
Sollten Sie eine Zweigpraxis beantragen wollen, steht Ihnen gerne das Team Bedarfsprüfung/Genehmigungen Psychotherapie unter Tel. 0231 94 32 94 50 oder via E-MAil unter Team_Genehm_Psycho@kvwl.de zur Verfügung.
Darüber hinaus wurde in §1 Abs. 9 Psychotherapie-Richtlinie festgehalten, dass Digitale Gesundheitsanwendungen im Sinne des § 33a SGB V im Rahmen von Leistungen der Psychotherapie-Richtlinie zur Anwendung kommen können.
Zudem wurden mehrere Bestimmungen und Anmerkungen im EBM angepasst – etwa hinsichtlich der Strukturzuschläge und um weitere Richtlinien-Änderungen abzubilden.
Dies betrifft unter anderem die gemeinsame Leitung der Richtlinien-Gruppentherapie und Probatorik im Gruppensetting durch zwei Therapeuten sowie die Möglichkeit, Gruppentherapie-Patienten und Gruppen-Probatorik-Patienten gleichzeitig in gemischten Gruppensitzungen zu behandeln. Details hierzu entnehmen Sie bitte dem Beschluss des Bewertungsausschusses zur Präambel des Abschnittes 35.1.
Bitte beachten Sie die in unserem Symbolnummernverzeichnis aufgeführten Kennzeichnungen der einzelnen Gebührenordnungspositionen.
Ärztliche Kommunikation
(Stand: 29. Dezember 2020)
Die zum 1. Juli eingeführten Höchstwerte der Gebührenordnungspositionen (GOP) 40110 und 40111 EBM je Arztgruppe werden bis zum 30. September 2021 ausgesetzt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass eine zeitnahe Realisierung der flächendeckenden Nutzung elektronischer Kommunikation nicht möglich ist. Übergangsweise ist die Versendung konventioneller Briefe und Faxe also für Ärzte und Psychotherapeuten weiterhin uneingeschränkt möglich.
Weiterhin wird klargestellt, dass die Kostenpauschalen 40110 und 40111 des EBM nicht von den in der Präambel 12.1 Nr. 1 genannten Fachärzten, u. a. Fachärzten für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie und Vertragsärzten, die Auftragsleistungen des Abschnittes 32 EBM erbringen, berechnet werden können.
Weitere Informationen zur Neuregelung der ärztlichen Kommunikation finden Sie im Folgenden:
Neue quartalsbezogene Kommunikationspauschale
Die Vergütungssystematik für den Versand von Arztbriefen wurde zum 1. Juli 2020 umgestellt mit dem Ziel, die elektronische Kommunikation zu fördern. Der elektronische Versand von Arztbriefen wird besser vergütet als der Versand per Fax, für den Versand per Post gibt es nur noch eine Porto-Kostenpauschale.
Die Vergütungssystematik für den Versand von Arztbriefen wurde zum 1. Juli 2020 umgestellt mit dem Ziel, die elektronische Kommunikation zu fördern. Der elektronische Versand von Arztbriefen wird besser vergütet als der Versand per Fax, für den Versand per Post gibt es nur noch eine Porto-Kostenpauschale.
Die Kommunikationspauschale wird im Erstattungsnachweis ausgewiesen.
Neuregelung der EBM-Vergütung für Porto und Fax zum 1. Juli 2020
Zum 1. Juli 2020 wurden die Bestimmungen für die Abrechnung von Porto und Fax geändert. Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass u. a. die GOP 40144 EBM zum 1. Juli 2020 gestrichen wurde.
Zum 1. Juli 2020 gestrichen:
GOP 40144 Kostenpauschale für fotokopierte oder EDV-technisch reproduzierte Befundmitteilungen, Berichte, Arztbriefe und andere patientenbezogene Unterlagen ausschließlich für den mit- oder weiterbehandelnden oder konsiliarisch tätigen Arzt oder den Arzt des Krankenhauses
Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) weiterhin enthalten ist die GOP 01602 EBM. Sie stellt keine Ersatzleistung für die GOP 40144 EBM dar, ist aber bei Erfüllung des Leistungsinhalts weiterhin berechnungsfähig
GOP 01602 Gebührenordnungsposition für die Mehrfertigung (z.B. Kopie) eines Berichtes oder Briefes nach den Gebührenordnungspositionen 01 600, 01 601, 01 794, 01 841, 08 575, 11 230 oder 11 233 an den Hausarzt gemäß § 73 Abs. 1b SGB V
Bei der Berechnung der Gebührenordnungsposition 01 602 ist auf dem Behandlungsausweis die Arztabrechnungsnummer oder der Name des Hausarztes gemäß § 73 Abs. 1b SGB V anzugeben.
Die Gebührenordnungsposition 01 602 für die Kopie eines Berichtes oder Briefes an den Hausarzt ist nur berechnungsfähig, wenn bereits ein Bericht oder Brief an einen anderen Arzt erfolgt ist.
Die Gebührenordnungsposition 01 602 ist im Behandlungsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 17 210, 19 210, 24 210 bis 24 212, 25 210, 25 211, 25 213 und 25 214 berechnungsfähig.
(12 Punkte)
Neugestaltung der Vergütung ärztlicher Kommunikation: eArztbriefe, Post, Telefax
Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä): Vergütung des eArztbriefes wird in der TI-Finanzierungsvereinbarung weitergeführt
In der TI-Finanzierungsvereinbarung (Anlage 32 BMV-Ärzte) wird die Erstattung der Kosten für die Übermittlung von eArztbriefen ab dem 1. April 2020 in der neuen Anlage 8 abgebildet:
Kostenerstattung für die Übermittlung von eArztbriefen ab 1. April 2020:
- 0,28 Euro für den Versand eines eArztbriefes (SNR 86900)
- 0,27 Euro für den Empfang eines eArztbriefes (SNR 86901)
Für beide Pauschalen gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt.
Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM): Vergütungsregelungen für die ärztliche Kommunikation ab 1. Juli 2020
Ab dem 1. Juli 2020 beziehungsweise später treten neue Vergütungsregelungen für die ärztliche Kommunikation in Kraft (Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) 481. Sitzung).
Strukturförderpauschale (Gebührenordnungsposition (GOP) 01660)
Es wird eine Strukturförderpauschale eingeführt. Die GOP 01660 EBM ist für die Versendung eines eArztbriefes berechnungsfähig und hat eine Höhe von einem Punkt (10,99 Cent). Dies soll einen Anreiz für den Arzt schaffen, auch über die Erreichung des Höchstwertes für eArztbriefe hinaus, eArztbriefe anstelle von Telefaxen zu versenden. Die Finanzierung der Strukturförderpauschale erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV). Die Strukturförderpauschale ist vorerst für 3 Jahre befristet.
Eine Pauschale für den Postversand
Für den Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post gibt es ab Juli nur noch die Porto-Kostenpauschale 40110. Sie ist mit 81 Cent bewertet. Die bisherigen Kostenpauschalen 40120 bis 40126 für das Porto sowie die Kostenpauschale 40144 für Kopien werden zum 1. Juli gestrichen.
Neue Fax-Kostenpauschale
Ebenfalls neu ab dem 1. Juli 2020 ist eine eigene Fax-Kostenpauschale im EBM – auch dies ist eine weitere Vorgabe des Gesetzgebers mit dem Ziel, einen schnellstmöglichen Umstieg auf die elektronische Kommunikation zu erreichen. Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 40111 EBM und gilt für den Versand eines Telefaxes. Die Fax-Pauschale ist zunächst mit zehn Cent je Telefax bewertet, ab 1. Juli 2021 mit fünf Cent.
Die Kostenpauschalen 40110 und 40111 unterliegen einem gemeinsamen Höchstwert je Arzt. Der Höchstwert ist arztgruppenspezifisch festgelegt. Die Höchstwert-Übersicht und weitere Details zu dem Beschluss des BA finden Sie unter folgendem Link: https://institut-ba.de/ba/beschluesse.html
Arztgruppe – Höchstwert in Euro
- Ermächtige Ärzte, Institute und Krankenhäuser – 34,83 Euro
- Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten und praktische Ärzte – 38,88 Euro
- Anästhesiologie – 29,97 Euro
- Augenheilkunde – 42,12 Euro
- Chirurgie – 115,02 Euro
- Dermatologie – 53,46 Euro
- Gynäkologie – 45,36 Euro
- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde – 68,85 Euro
- Humangenetik – 93,96 Euro
- Innere Medizin ohne Schwerpunkt – 198,45 Euro
- Innere Medizin Schwerpunkt Angiologie – 239,76 Euro
- Innere Medizin Schwerpunkt Endokrinologie – 294,03 Euro
- Innere Medizin Schwerpunkt Gastroenterologie – 264,06 Euro
- Innere Medizin Schwerpunkt Hämatologie/Onkologie – 278,64 Euro
- Innere Medizin Schwerpunkt Kardiologie – 309,42 Euro
- Innere Medizin Schwerpunkt Nephrologie – 126,36 Euro
- Innere Medizin Schwerpunkt Pneumologie – 367,74 Euro
- Innere Medizin Schwerpunkt Rheumatologie – 317,52 Euro
- Kinder- und Jugendmedizin – 38,88 Euro
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – 22,68 Euro
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie – 23,49 Euro
- Neurologie, Neurochirurgie – 149,04 Euro
- Nuklearmedizin – 405,81 Euro
- Orthopädie – 150,66 Euro
- Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen – 108,54 Euro
- Psychiatrie – 51,84 Euro
- Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie – 141,75 Euro
- Physikalische und Rehabilitative Medizin – 73,71 Euro
- Psychosomatische Medizin und Psychotherapie – 5,67 Euro
- Psychotherapie – 6,48 Euro
- Radiologie – 445,50 Euro
- Strahlentherapie – 133,65 Euro
- Urologie – 140,94 Euro
Die Details zur Änderung des EBM zum 01.07.2020 finden Sie unter www.g-ba.de und auf dieser Seite.
Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung
(Stand: 25. März 2024)
Die Leistungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen der Brust und des Genitales bei Frauen wurden zum 1. Januar 2020 neu strukturiert, an die entsprechenden Richtlinienbeschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses angepasst und um das organisierte Programm zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses ergänzt. Sie werden im Einheitlichen Bewertungsmaßstab in einem neu aufgenommenen Abschnitt 1.7.3.2 abgebildet.
Übersicht der Leistungen:
20 bis 65 Jahre: Gesetzlich Versicherte erhalten eine Einladung zur Teilnahme an dem Früherkennungsprogramm
20 bis 34 Jahre: Jährlicher Anspruch auf zytologische Untersuchung mittels Pap-Abstrich
ab 20 Jahre: Bei auffälligen Befunden besteht bei allen teilnehmenden Frauen Anspruch auf eine Abklärungsdiagnostik
ab 35 Jahre: Alle drei Jahre Anspruch auf Kombinationstestung aus Pap-Abstrich und HPV-Test
Abrechnung der GOP 01764 und 01765 EBM im zeitlichen Zusammenhang nur in Einzelfällen möglich
Gemäß der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL Zervixkarzinom) erfolgen bei Vorliegen von auffälligen Befunden nach den Untersuchungen im Primärscreening gemäß § 6 oKFE-RL Zervixkarzinom die weiteren diagnostischen Schritte entsprechend der erhobenen Befunde nach der Münchner Nomenklatur III nach einem Algorithmus entsprechend § 7 oKFE-RL Zervixkarzinom (Abklärungsdiagnostik).
In der Regel wird in der Abklärungsdiagnostik nach der oKFE-RL in einem ersten Schritt die Leistung nach der GOP 01764 EBM (Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III. C. § 7 oKFE-RL) durchgeführt. Die laborärztlichen Untersuchungen sind nach den GOP 01766 EBM (Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 7 mittels Zytologie oKFE-RL) und 01767 EBM (Nachweis von Humanen Papillom-Viren gemäß Teil III. C. § 7 der oKFE-RL) berechnungsfähig.
In einem weiteren Schritt erfolgt ggf. eine Abklärungskolposkopie nach der GOP 01765 EBM (Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. §§ 7 und 8 oKFE-RL).
Im EBM findet sich kein Abrechnungsausschluss zwischen der GOP 01764 und der GOP 01765 am selben Behandlungstag, eine Nebeneinanderberechnung kann jedoch, sofern aus medizinischen Gründen vom vorgegebenen Algorithmus abgewichen wird, nur in Einzelfällen erfolgen.
Hiernach geht die Abklärungsdiagnostik nach der GOP 01764 EBM der Abklärungskolposkopie voraus, da die Befunde der Abklärungsdiagnostik in der Regel nicht am selben Tag vorliegen. Das Vorliegen des Ergebnisses des Abstriches ist allerdings als relevant für das weitere Vorgehen zu betrachten.
Sofern die Leistungen nach den GOP 01764 und 01765 EBM am selben Tag durchgeführt werden, ist für die Berechnungsfähigkeit zu beachten, dass gemäß der Nr. 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM die obligaten Leistungsinhalte beider Leistungen vollständig erfüllt sein müssen. Diese Voraussetzung ist u. a. nicht gegeben, wenn die Auswertung durch ein Fremdlabor erfolgt.
Der obligate Leistungsinhalt der GOP 01764 EBM umfasst die Entnahme des Untersuchungsmaterials von der Portio-Oberfläche und aus dem Zervixkanal für die Zytologie oder den HPV-Test, eine klinische Untersuchung mit Spiegeleinstellung der Portio und Befundmitteilung (auch zum Befund des Abstrichs) mit anschließender diesbezüglicher Beratung gemäß Teil III. C. § 7 Absatz 2 oKFE-RL.
Aufgrund zahlreicher Rückfragen zur Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme auf Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs (oKFE-RL) möchten wir Ihnen aktuell die folgende Information geben:
Die KBV hat sich ebenfalls mit dieser Thematik beschäftigt und antwortet auf die Frage, wann das Primärscreening wiederaufgenommen wird, wenn Abklärungsuntersuchungen nötig waren, folgendermaßen: „Die Terminierung des auf eine Abklärungsuntersuchung folgenden Primärscreenings erfolgt im altersentsprechenden Untersuchungsintervall, ausgerichtet am Datum der letzten Abklärungsuntersuchung. In medizinisch-fachlich begründeten Ausnahmen kann hiervon abgewichen werden“ (Quelle: KBV).
Dazu die Hintergründe
Teil III A § 3 Satz 3 der Richtlinie „Anspruchsvoraussetzungen“ stellt fest, dass ab dem Alter von 20-34 Jahren Frauen jährlich das zytologiebasierte Zervixkarzinomscreening gem. § 6 Absatz 3 und Frauen ab 35 Jahren alle drei Jahre ein kombiniertes Zervixkarzinomscreening, bestehend aus zytologischer Untersuchung und HPV-Test gemäß § 6 Absatz 4, in Anspruch nehmen können. Hier heißt es aber auch: „Wird ein kombiniertes Zervixkarzinomscreening durchgeführt, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden zwei Kalenderjahren kein kombiniertes Zervixkarzinomscreening als Primärscreening durchzuführen.“ Das bedeutet, sofern ein kombiniertes Zervixkarzinomscreening -d. h. auch eines im Rahmen der Abklärungsdiagnostik- erfolgt ist, besteht erst drei Jahre danach erneut Anspruch auf ein Primärscreening. § 7 der oKFE-RL lässt zwar Abweichungen vom Algorithmus zu, diese beziehen sich aber ausschließlich auf medizinisch begründete Ausnahmefälle und betreffen nicht die Durchführung des Primärscreenings, sondern der Abklärungsdiagnostik.
Da sich die Abklärungsdiagnostik mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01764 EBM allerdings lediglich auf den Abstrich beschränkt und bei Frauen Anspruch auf weitere Untersuchungen (je nach Alter) besteht, gibt es die Möglichkeit, die GOP 01760 EBM einmal jährlich in den Intervalljahren zwischen den Untersuchungen des Primärscreenings abzurechnen. Diese GOP umfasst ab dem Alter von 20 Jahren eine gezielte Anamnese, Inspektion der genitalen Hautregion, bimanuelle gynäkologische Untersuchung, Spiegeleinstellung der Portio und Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung, zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung und Inspektion der entsprechenden Hautregion. Diese kann auch am gleichen Tag neben der GOP 01764 EBM zum Ansatz kommen, siehe auch 474. Beschluss des Bewertungsausschusses vom 24.03.2020, entscheidungserhebliche Gründe: "Mit dem vorliegenden Beschluss ist künftig die Gebührenordnungsposition 01760 EBM für die Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei der Frau gemäß Abschnitt B. II. §§ 6 und 8 Krebsfrüherkennungs-Richtlinie am Behandlungstag neben der GOP 01764 für die Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III. C. § 7 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme berechnungsfähig."
GOP 01760 Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen bei der Frau gemäß Abschnitt B. II. §§ 6 und 8 der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie
Der Bewertungsausschuss hatte mit Wirkung vom 1. April 2020 eine Änderung des Abrechnungsausschlusses der GOP 01760 und 01764 EBM am Tag beschlossen. Somit sind ab diesem Datum diese beiden GOP nebeneinander abrechenbar.
Primärscreening zur Früherkennung des Zervixkarzinoms nach oKFE-RL
- GOP 01761 Untersuchung zur Früherkennung des Zervixkarzinoms gemäß Teil III. C. § 6 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)
- GOP 01762 Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 6 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)
- GOP 01763 Nachweis von Humanen Papillom-Viren gemäß Teil III. C. § 6 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)
Die Teilnahme am Früherkennungsprogramm ist für Frauen nach zervixerhaltender Partialhysterektomie nicht ausgeschlossen. Sofern anatomisch kein Gewebe des Zielorgans des Zervixkarzinomscreenings mehr sichtbar ist, ist als präventive Leistung nur die Früherkennung nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL) ohne Zytologie und HPV-Test nach der GOP 01760 EBM berechnungsfähig.
Im Primärscreening und in der Abklärungsdiagnostik werden Zytologie und HPV-Test vom Gynäkologen ausschließlich über Muster 39 veranlasst. Hierauf erfolgt auch die Abrechnung der Untersuchungen (Scheinart 21). Sofern beide Untersuchungen nicht in einer Praxis durchgeführt werden können, kann der Zytologe mittels Muster 10 und der Kennzeichnung „präventiv“ den HPV-Test als Weiterüberweisung veranlassen. Hierbei kann der Erstveranlasser angegeben werden. Die Abrechnung des HPV-Tests erfolgt ausschließlich in dieser Fallkonstellation - Weiterleitung des HPV-Tests durch den Zytologen - auf Muster 10 (Scheinart 27). Die Transportkostenpauschale GOP 40100 EBM darf nur von der den Auftrag (Zytologie, HPV-Test, Ko-Test) erstmals annehmenden Praxis abgerechnet werden. Bei einer Weiterüberweisung ist die Abrechnung der GOP 40100 EBM nicht zulässig.
Sofern eine laborärztliche Praxis ausschließlich den Untersuchungsauftrag HPV-Test für das Primärscreening oder die Abklärungsdiagnostik erhält, wird dieser auf Muster 39 veranlasst und ist auf diesem abzurechnen (Scheinart 21). In diesem Fall muss das Laborsystem das Einlesen/Verarbeiten des Musters 39 und die Übernahme der Abrechnungsdaten in die Scheinart 21 implementieren.
Sollten Zytologie und HPV-Test an verschiedene Vertragsärzte überwiesen werden, muss das Ergebnis der HPV-Untersuchung an den Zytologen für die Erstellung eines Gesamtbefundes übermittelt werden.
Ist eine Patientin nach durchgeführter Aufklärung durch den Arzt nicht bereit, einen HPV-Test im Rahmen der Krebsfrüherkennung durchführen zu lassen, ist dieses vom Arzt zu dokumentieren. Der Leistungsinhalt der GOP 01761 EBM ist bei ausschließlicher Erbringung einer zytologischen Untersuchung nicht erfüllt und die GOP somit nicht abrechenbar. Ab dem Alter von 35 Jahren haben Frauen nur noch Anspruch auf eine Untersuchung gemäß der KFE-RL nach der GOP 01760 EBM (Krebsfrüherkennung bei der Frau gem. Abschnitt B. II. §§ 6 und 8 KFE-RL) oder eine Untersuchung mit kombiniertem Zervixkarzinomscreening gemäß der oKFE-RL nach der GOP 01761 EBM (Krebsfrüherkennung bei der Frau gem. Teil III. C. § 6 oKFE-RL).
Sofern bei einer Untersuchung gemäß der KFE-RL die klinische Untersuchung auffällig ist und die Versicherte trotzdem keinen HPV-Test und damit keine Früherkennungsuntersuchung nach der oKFE-RL erhalten möchte, ist die zytologische Untersuchung als kurative Leistung zu erbringen.
- GOP 01764 Abklärungsdiagnostik gemäß Teil III. C. § 7 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)
- GOP 01765 Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. §§ 7 und 8 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)
- GOP 01766 Zytologische Untersuchung gemäß Teil III. C. § 7 mittels Zytologie der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)
- GOP 01767 Nachweis von Humanen Papillom-Viren gemäß Teil III. C. § 7 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)
- GOP 01768 Histologie bei Abklärungskolposkopie gemäß Teil III. C. § 7 der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL)
- GOP 01769 Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01763 und 01767 für die Genotypisierung auf HPV-Typ 16 und HPV-Typ 18 bei einem positiven Nachweis von High-Risk-HPV-Typen
Die Überweisung zur Abklärungskolposkopie erfolgt mittels Muster 6 mit der Kennzeichnung „präventiv“. Dem Kolposkopiker sind mit der Überweisung die Ergebnisse der Zytologie und des HPV-Tests für die Programmdokumentation zu übermitteln.
Eine Liste der Ärzte, die eine Genehmigung für die Abklärungskolposkopie von der KVWL erhalten haben, finden Sie unter der Verlinkung:
Neu ab dem 1. Oktober 2020: Die Übergangsregelung zur Aussetzung der Dokumentationsverpflichtung im Rahmen der Krebsfrüherkennungsprogramme endete mit dem 30. September 2020. Hintergrund der Aussetzung der Dokumentation war, dass es nicht allen Softwareanbietern gelang, zum Starttermin der Programme die nötige Dokumentationssoftware anzubieten. Die Dokumentationsverpflichtung wurde so lange ausgesetzt, bis eine flächendeckende Implementierung der Software in die Praxisverwaltungssysteme möglich gemacht wurde. Der G-BA hat nun den Beginn der Dokumentationsverpflichtung für die Verfahren der organisierten Krebsfrüherkennungsrichtlinie (o-KFE-RL) ab dem 1. Oktober beschlossen.
Folgende Übergangsregelung für Muster 39 gilt weiterhin:
Da das Formular inhaltlich aktuell nur die Veranlassung des Primärscreenings abbildet, nicht aber die Leistungen zur Abklärungsdiagnostik auffälliger Befunde, haben KBV und GKV-Spitzenverband hierzu eine Übergangslösung vereinbart, nach der ab dem 1. März 2020 die für die differenzierte (Teil-)Beauftragung von Primärscreening oder Abklärung erforderlichen Informationen mit Codes in der ersten Zeile des Freitextfeldes „Gyn. Diagnose“ abgebildet werden können. Hierzu wurden in den Vordruckerläuterungen der Anlage 2 (Stand: 01.10.2020) des Bundesmantelvertrags (BMV) für Ärzte bundeseinheitliche Codes vereinbart. Damit ist nun im Rahmen einer Übergangslösung eine eindeutige Beauftragung möglich. Folgende bundeseinheitliche Codes wurden vereinbart:
P-HPV: nur HPV-Test im Primärscreening
P-Zyto: nur zytologische Untersuchung im Primärscreening
P-KoTest: Ko-Test im Primärscreening
A-HPV: nur HPV-Test in der Abklärung
A-Zytonur: zytologische Untersuchung in der Abklärung
A-KoTest: Ko-Test in der Abklärung
Auf der Grundlage der weiteren Evaluation hat die KBV in Abstimmung mit den Berufsverbänden das Muster 39 gemeinsam mit dem GKV-Spitzenverband erneut überarbeitet und bedarfsgemäß angepasst.
Weitere Informationen zu den Krebsfrüherkennungsprogrammen finden Sie auf der Themenseite Krebsfrüherkennung.