Haftpflichtversicherung
Voraussetzung für die vertragsärztliche Tätigkeit
Detaillierte Regelungen zur Nachweispflicht im GVWG verankert
Die Verpflichtung, sich ausreichend gegen aus der Berufstätigkeit ergebende Haftpflichtansprüche zu versichern, war in der Vergangenheit ausschließlich als berufsrechtliche Pflicht in den Berufsordnungen für Ärzte und Psychotherapeuten geregelt. Mit dem „Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz“ (GVWG) hat der Gesetzgeber die Verpflichtung zum Nachweis einer Berufshaftpflicht auch zu einer vertragsärztlichen Pflicht erhoben und die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung von einer solchen Nachweisführung abhängig gemacht (§ 95e SGB V).
Verpflichtet zum Nachweis sind alle zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzte, Psychotherapeuten, Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren, und zwar für sich selbst und für bei ihnen Angestellte, die an der vertragsärztlichen Versorgung mitwirken. Ermächtigte Ärzte und Therapeuten sind ebenfalls hierzu verpflichtet. Keine Nachweispflicht besteht hingegen bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten und für ermächtigte Einrichtungen.
Der Nachweis ist durch Vorlage einer Bescheinigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zu führen. Policen oder vorläufige Deckungszusagen sind nicht ausreichend.
Vordrucke
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Versicherungsbescheinigung: Muster für Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften ohne Angestellte
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Versicherungsbescheinigung: Muster für Medizinische Versorgungszentren, Einzelpraxen mit Angestellten und Berufsausübungsgemeinschaften mit Angestellten
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Versicherungsbescheinigung: Muster für ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten
Sie sind verpflichtet, sich „ausreichend“ gegen die aus Ihrer Berufsausübung ergebenden Haftpflichtrisiken zu versichern. Ausreichend ist ein Haftpflichtversicherungsschutz, wenn das jeweilige „individuelle Haftungsrisiko“ versichert ist. Bestimmte Mindestsummen, die der Gesetzgeber im Einzelnen geregelt hat, dürfen dabei nicht unterschritten werden.
Die Mindestversicherungssumme für Einzelpraxen ohne Angestellte beträgt drei Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die Summe von drei Millionen Euro orientiert sich nach den Ausführungen in der Gesetzesbegründung an der „marktüblichen“ Mindestversicherungssumme.
Die für Vertragsärzte geltenden Regelungen gelten für Medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte/-psychotherapeuten und Berufsausübungsgemeinschaften mit Angestellten unter der Voraussetzung, dass ein den Anforderungen an eine „ausreichende“ Versicherung genügender Haftpflichtversicherungsschutz für die gesamte von dem Leistungserbringer ausgehende ärztliche Tätigkeit bestehen muss. Die Regelung zur Mindestversicherungssumme gilt für Medizinische Versorgungszentren sowie für Vertragsärzte/-psychotherapeuten und Berufsausübungsgemeinschaften mit Angestellten mit der Maßgabe, dass die Mindestversicherungssumme fünf Millionen Euro für Personen- und Sachschäden für jeden Versicherungsfall beträgt; die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden dürfen nicht weiter als auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Übersicht über die Nachweisverpflichtung und deren Umfang
Nachweispflichtige | Mindestversicherungssumme je Versicherungsfall | Begrenzung |
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Vertragsärzte (für sich selbst und ggf. bei ihnen nach § 95 Abs. 9 SGB V angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten)
Vertragspsychotherapeuten (für sich selbst und ggf. bei | 3 Mio. Euro (mit Angestellten: 5 Mio. Euro) | Nicht weiter als zweifacher Betrag p. a. (mit Angestellten nicht weiter als dreifacher Betrag p. a.) |
Medizinische Versorgungszentren
Berufsausübungsgemeinschaften (für die Partner der Berufsausübungsgemeinschaft und ggf. durch die Berufsausübungsgemeinschaft nach § 95 Abs. 9 SGB V angestellte Ärzte oder Psychotherapeuten) | 5 Mio. Euro | Nicht weiter als dreifacher Betrag p. a. |
Ermächtigte Ärzte / Psychotherapeuten nach § 116 SGB V, § 31a Ärzte-ZV (ermächtigte Ärzte an Krankenhäusern o. ä.) | 3 Mio. Euro (oder Nachweis über Krankenhaus) | Nicht weiter als zweifacher Betrag p. a. |
Ermächtigte Ärzte / Psychotherapeuten nach § 31 Absätze 1 oder 2 Ärzte-ZV (sogenannte Ermächtigte in eigener Praxis) | 3 Mio. Euro | Nicht weiter als zweifacher Betrag p. a. |
Der Gesetzgeber hat der KBV in einer gemeinsamen Regelung mit anderen Institutionen die Option eingeräumt, für bestimmten Konstellationen höhere Beträge festzulegen. Sollten die Verantwortlichen von dieser Option Gebrauch machen, wird die KVWL Sie hierüber informieren.
Der Gesetzgeber hat detailliert geregelt, wie und wann der Nachweis zu führen ist. Die Verpflichtung zum Nachweis erfolgt im Rahmen zukünftiger Antragstellungen zum Beispiel auf Zulassung oder aber bei bereits an der Versorgung teilnehmenden Praxen in einem bestimmten, noch darzustellenden Verfahren. In jedem Fall wird aber der Zulassungsausschuss an die nachweispflichtigen Praxen herantreten. Es ist also nicht erforderlich, dass Sie von sich aus Nachweise beibringen.
Der Nachweis ist zunächst bei allen Anträgen auf Zulassung oder Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu führen, die ab Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.
Wenn Sie bereits an der Versorgung teilnehmen, müssen Sie den Nachweis für Ihre Praxis führen, wenn sich die Praxiskonstellation ändert und dies mit einer Antragstellung gegenüber dem Zulassungsausschuss verbunden ist.
Beispiele:
Ein bislang in Einzelpraxis zugelassener Arzt stellt einen anderen Arzt an; zwei bereits zugelassene Psychologische Psychotherapeuten gründen eine Berufsausübungsgemeinschaft.
Der Zulassungsausschuss hat ferner die Berechtigung zu anlassbezogenen Prüfungen.
Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des GVWG muss für alle betroffenen Teilnehmer der Nachweis geführt werden, also auch für die Praxen, die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes an der Versorgung mitwirkten und für die auch nach Inkrafttreten kein Nachweistatbestand eingetreten ist. Der Zulassungsausschuss wird alle Praxen hierzu zeitnah vor Ablauf der Zweijahresfrist anschreiben.
Alle Anträge, die nach Inkrafttreten des GVWG im Zusammenhang mit der Mitwirkung an der vertragsärztlichen Versorgung gestellt werden (zum Beispiel Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin oder Anstellung eines Arztes in einem MVZ) und für die kein Nachweis vorliegt, sind unvollständig und können daher nicht beschieden werden.
Für alle übrigen Teilnehmer, die spätestens nach Ablauf von zwei Jahren von der Nachweispflicht betroffen sind, sieht das Gesetz bei mangelndem Nachweis gestufte Sanktionsmöglichkeiten vor.