COVID-19-Schutzimpfung

COVID-19-Schutzimpfungen werden seit dem 8. April 2023 in der Regelversorgung angeboten. Damit gelten für sie im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für andere Schutzimpfungen. Vorerst unverändert bleibt das Bestellverfahren, auch stellt der Bund weiterhin den Impfstoff – aber nicht mehr das Impfzubehör – bereit. 

Dementprechend sind die COVID-19-Schutzimpfungen seit April 2023 auch in Westfalen-Lippe Bestandteil der regionalen Impfvereinbarung. Die KVWL hat mit der GKV eine Einigung über die Vergütung der COVID-19-Impfungen erzielt:

Das Honorar für alle COVID-19-Impfungen beträgt zunächst bis zum 31. Dezember 2023 15,00 Euro und setzt sich aus einer Grundvergütung in Höhe von 10,00 Euro und einem Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro für die Mehraufwände u. a. aufgrund der Mehrdosenbehältnisse und der erweiterten Dokumentationsverpflichtungen zusammen.

Erweiterte Anspruchsberechtigung

Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses legt den Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten auf COVID-19-Impfungen fest. Die SI-RL basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Eine Impfung allein aufgrund eines Patientenwunsches ist auf dieser Grundlage nicht mehr möglich.

Seit 1. März fällt der erweiterte Impfanspruch gemäß einer Sonderregelung des BMG weg. Es gelten nun ausschließlich die Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie. Impfungen mit einem zwar zugelassenen, aber in der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht genannten Impfstoff waren bislang auch möglich. Der entsprechende Paragraf 1 der Verordnung des BMG tritt nun am 29. Februar außer Kraft.

Keine Regressgefahr bei Mehrdosenbehältnissen!

Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt.

Eine Ausnahme besteht derzeit noch beim Moderna-Impfstoff Spikevax XBB.1.5, der am 15. September die Zulassung der EU-Kommission für Erwachsene und Kinder ab sechs Monaten erhalten hat. Das in Einzeldosen-Durchstechfläschchen angebotene Vakzin wird jedoch nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Es kann somit auch nicht zulasten des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung bezogen werden.

COVID-19-Impfstoff für Kinder

Impfstoffbestellung weiterhin über das BAS – nicht als SSB!

Die Impfstoffe werden weiterhin durch den Bund für alle Versicherten (GKV und PKV) zur Verfügung gestellt. Die Impfstoff-Bestellung läuft unverändert in einem wöchentlichen Rhythmus, genauso wie die Auslieferung. Kostenträger ist wie gehabt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999). Dies gilt auch für den inzwischen zugelassenen angepassten Impfstoff von BioNTech/Pfizer Comirnaty XBB.1.5.

Somit besteht für diese Impfstoffbestellungen über das BAS weiterhin keine Gefahr für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Krankenkassen. Wir empfehlen dennoch, Impftermine möglichst gebündelt zu organisieren.

Spikevax XBB 1.5:  Zunächst keine Bestellung empfohlen

Ob dieser Impfstoff über die Regelversorgung angeboten und von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird, ist noch nicht geklärt. Nach Einschätzung der KBV ist die Möglichkeit, den an die XBB-Varianten angepassten Corona-Impfstoff von Moderna zu verordnen, aus Wirtschaftlichkeitsgründen fraglich, da der Bund den anderen mRNA-Impfstoff Comirnaty XBB.1.5 bei gegebener grundsätzlicher Vergleichbarkeit kostenfrei zur Verfügung stellt. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot könne ein Regressrisiko für Praxen nicht ausgeschlossen werden. Ärzte sollten den Impfstoff daher zunächst nicht bestellen, so die KBV.“

Impfzubehör nicht mehr Bestandteil der Impfstofflieferung

Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls Kochsalzlösung) wird künftig nicht mehr mitgeliefert. Stattdessen müssen Praxen das Zubehör selbst beschaffen. Bitte beachten Sie, dass Einmalspritzen und -kanülen nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können und mit der Vergütung für die Impfleistung abgegolten sind.

Wichtig: Die ggf. erforderliche Kochsalzlösung können Sie allerdings ab sofort über den SSB verordnen und beziehen.

Erweiterte Dokumentationsverpflichtungen bleiben bestehen

Die bislang durch die Coronavirus-Impfverordnung vorgeschriebene Impfsurveillance über das Impf-DokuPortal der KBV wird durch die COVID-19-VorsorgeV befristet bis zum 30. Juni 2024 fortgeführt.

Das ImpfDoku-Portal der KBV für die Dokumentation und wöchentliche Übermittlung der Daten wurde mittlerweile um den Impfstoff Comirnaty XBB.1.5 entsprechend angepasst und steht seit dem 21. September aktualisiert zur Verfügung. Die tagesgenaue Dokumentation kann dann rückwirkend ab dem 18. September 2023 – der erste Tag der Auslieferung – durchgeführt werden.

Alle Impfungen der Kalenderwoche müssen bis sonntags 24 Uhr gespeichert sein, danach erfolgt die automatische Weiterleitung an das RKI. Korrekturen sind bis zum Ende der aktuellen Kalenderwoche bis sonntags 24 Uhr jederzeit möglich.

Außerdem wird im Infektionsschutzgesetz der Meldeinhalt wie folgt erweitert:

„Impfstoffspezifische Dokumentationsnummer in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen erlaubt.“

Weitere Informationen zum Thema „Medikamentöse COVID-19-Therapie“ finden Sie darüber hinaus unter dem nachstehenden Link: 


Information zu Verordnungen in der GKV: Medikamentöse COVID-19-Therapie: Paxlovid®, Lagevrio®, Evusheld®

STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung

Die STIKO hat ihre aktualisierte COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung am 25.5.2023 im Epidemiologischen Bulletin 21/2023 veröffentlicht. Unter anderem empfiehlt die STIKO, dass Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (u.a. Personen ab 60 Jahre) sowie Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko zukünftig weitere Auffrischungsimpfungen – in der Regel im Mindestabstand von 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion – erhalten, vorzugsweise im Herbst. Inzwischen wurde die COVID-19-Impfung in die allgemeinen STIKO-Impfempfehlungen 2023 aufgenommen.

Diese Empfehlungen sind nun auch Bestandteil der Schutzimpfungsrichtlinie. In dieser sind die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführbaren Schutzimpfungen festgelegt.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Versorgungsansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz auch bei Anwendung der neuesten zugelassenen variantenangepassten COVID-19-Impfstoffe greifen.

KBV-Infoblatt zur COVID-19-Impfung kostenlos herunterladen und ausdrucken

Das Papier bietet die wichtigsten Informationen zur Impfstoffbestellung, Dokumentation und Abrechnung der COVID-19-Impfungen für Praxen.