COVID-19-Schutzimpfung
COVID-19-Schutzimpfungen werden seit dem 8. April 2023 in der Regelversorgung angeboten. Damit gelten für sie im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für andere Schutzimpfungen. Vorerst unverändert bleibt das Bestellverfahren, auch stellt der Bund weiterhin den Impfstoff – aber nicht mehr das Impfzubehör – bereit.
Dementprechend sind die COVID-19-Schutzimpfungen seit April 2023 auch in Westfalen-Lippe Bestandteil der regionalen Impfvereinbarung.
Abrechnungsinformationen
COVID-19-Schutzimpfung - Wichtige Infos auf einen Blick
Die STIKO hat ihre aktualisierte COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung am 11. Januar 2024 im Epidemiologischen Bulletin 02/2024 veröffentlicht. Unter anderem empfiehlt die STIKO, dass Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (u.a. Personen ab 60 Jahre) sowie Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko zukünftig weitere Auffrischungsimpfungen – in der Regel im Mindestabstand von 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion – erhalten, vorzugsweise im Herbst.
Diese Empfehlungen sind auch Bestandteil der Schutzimpfungsrichtlinie. In dieser sind die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführbaren Schutzimpfungen festgelegt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Versorgungsansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz bei Anwendung aller zugelassenen variantenangepassten COVID-19-Impfstoffe greifen.
Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt.
Eine Ausnahme besteht derzeit noch beim Moderna-Impfstoff Spikevax XBB.1.5, der am 15. September die Zulassung der EU-Kommission für Erwachsene und Kinder ab sechs Monaten erhalten hat. Das in Einzeldosen-Durchstechfläschchen angebotene Vakzin wird jedoch nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Es kann somit auch nicht zulasten des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung bezogen werden.
COVID-19-Impfstoff für Kinder
Das Vakzin für Säuglinge und Kleinkinder im Alter von sechs Monaten bis vier Jahren muss vor der Verabreichung mit NaCl-Lösung verdünnt werden. Aus einem Vial (gelbe Kappe) können dann drei Dosen entnommen werden. Bislang waren in den Vials des Impfstoffs von BioNTech/Pfizer für diese Altersgruppe zehn Impfdosen enthalten.
Für Lagerung und Haltbarkeit gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer. Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.
Nach Angaben des ZEPAI stellt der Bund mit Einführung der an JN.1 angepassten Comirnaty-Impfstoffprodukte die Auslieferung der XBB.1.5-Impfstoffe von Comirnaty für alle Altersklassen ein. Da zukünftig der besser schützende Impfstoff eingesetzt werden sollte, dürfen beziehungsweise sollten die noch in Arztpraxen sowie in Apotheken oder beim pharmazeutischen Großhandel vorhandenen Vials der XBB.1.5-Impfstoffe fachgerecht entsorgt werden.
COVID-19-Impfstoff - Wichtige Infos auf einen Blick
Die Impfstoffe werden weiterhin durch den Bund für alle Versicherten (GKV und PKV) zur Verfügung gestellt. Die Impfstoff-Bestellung läuft unverändert in einem wöchentlichen Rhythmus, genauso wie die Auslieferung. Kostenträger ist wie gehabt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999). Dies gilt auch für den inzwischen zugelassenen angepassten Impfstoff von BioNTech/Pfizer Comirnaty JN.1 und KP.2.
Somit besteht für diese Impfstoffbestellungen über das BAS weiterhin keine Gefahr für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Krankenkassen. Wir empfehlen dennoch, Impftermine möglichst gebündelt zu organisieren.
Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls Kochsalzlösung) wird nicht mehr mitgeliefert. Stattdessen müssen Praxen das Zubehör selbst beschaffen. Bitte beachten Sie, dass Einmalspritzen und -kanülen nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können und mit der Vergütung für die Impfleistung abgegolten sind.
Wichtig: Die ggf. erforderliche Kochsalzlösung können Sie über den SSB verordnen und beziehen.
Wöchentliche Meldung der COVID-19-Impfungen endete am 30. Juni 2024 – Dokumentationspflicht über die Abrechnungsdaten bleiben bestehen
Die bislang mit der COVID-19-Vorsorge-Verordnung beschriebene Verpflichtung der Vertragsärztinnen und -ärzte zur wöchentlichen Meldung der täglich durchgeführten COVID-19-Impfungen über das Impf-DokuPortal der KBV ist am 30. Juni 2024 geendet.
Unverändert bleibt hingegen die KV-Impfsurveillance im bisherigen Umfang bestehen. Für diese werden von den KVen auf Basis der Abrechnungsdaten der Ärztinnen und Ärzte die geforderten Angaben weiterhin mit der Abrechnung erfasst und an das Robert Koch-Institut sowie das Paul-Ehrlich-Institut übermittelt. Konkret handelt es sich um die Angabe
- einer impfstoffspezifischen Dokumentationsnummer,
- der Chargennummer des eingesetzten Impfstoffes,
- der genauen Stellung der Impfung in der Impfserie.