COVID-19-Schutzimpfung
COVID-19-Schutzimpfungen werden seit dem 8. April 2023 in der Regelversorgung angeboten. Damit gelten für sie im Wesentlichen die gleichen Regelungen wie für andere Schutzimpfungen. Vorerst unverändert bleibt das Bestellverfahren, auch stellt der Bund weiterhin den Impfstoff – aber nicht mehr das Impfzubehör – bereit.
Dementprechend sind die COVID-19-Schutzimpfungen seit April 2023 auch in Westfalen-Lippe Bestandteil der regionalen Impfvereinbarung. Die KVWL hat mit der GKV eine Einigung über die Vergütung der COVID-19-Impfungen erzielt:
Das Honorar für alle COVID-19-Impfungen beträgt zunächst bis zum 31. Dezember 2023 15,00 Euro und setzt sich aus einer Grundvergütung in Höhe von 10,00 Euro und einem Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro für die Mehraufwände u. a. aufgrund der Mehrdosenbehältnisse und der erweiterten Dokumentationsverpflichtungen zusammen.
Erweiterte Anspruchsberechtigung
Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses legt den Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten auf COVID-19-Impfungen fest. Die SI-RL basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Eine Impfung allein aufgrund eines Patientenwunsches ist auf dieser Grundlage nicht mehr möglich.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat diesen Anspruch mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung (COVID-19-VorsorgeV) erweitert: Sie können so über die SI-RL hinaus zusätzliche Impfungen verabreichen, wenn Sie diese für medizinisch erforderlich halten. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls über die Impfvereinbarung.
Keine Regressgefahr bei Mehrdosenbehältnissen!
Bei COVID-19-Schutzimpfungen besteht kein Regressrisiko, wenn nicht der gesamte Impfstoff aus Mehrdosenbehältnissen verimpft werden kann. Das hat das Bundesgesundheitsministerium auf Nachfrage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mitgeteilt.
Eine Ausnahme besteht derzeit noch beim Moderna-Impfstoff Spikevax XBB.1.5, der am 15. September die Zulassung der EU-Kommission für Erwachsene und Kinder ab sechs Monaten erhalten hat. Das in Einzeldosen-Durchstechfläschchen angebotene Vakzin wird jedoch nicht zentral vom Bund beschafft und zur Verfügung gestellt. Es kann somit auch nicht zulasten des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) und damit nicht kostenfrei für die gesetzliche Krankenversicherung bezogen werden.
COVID-19-Impfstoff für Kinder
Das Vakzin „Comirnaty® 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion“ ist für Mädchen und Jungen im Alter von 6 Monaten bis 4 Jahren zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung zugelassen.
Der Impfstoff steht nicht als Fertiglösung bereit. Er muss vor der Verabreichung mit NaCl verdünnt werden. Aus einem Vial Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5 Konzentrat zur Herstellung einer Injektionsdispersion (rotbraune Kappe) können zehn Dosen entnommen werden.
Praxen können das Vakzin für unter 5-Jährige erstmals bis kommenden Dienstag (19. September, bis 12 Uhr) für die Woche ab 25. September bestellen, wie das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika (ZEPAI) mitteilte.
Praxen geben dazu auf dem Rezept die Anzahl der Dosen und den Impfstoffnamen „Comirnaty 3 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5“ an. Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.
Die erstmalige Auslieferung der an die Omikron-Variante XBB.1.5 angepassten Version von Comirnaty für 5- bis 11-Jährige verzögert sich. Das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika am Paul-Ehrlich-Institut (PEI) hat mitgeteilt, dass der neue Impfstoff erst am 23. Oktober und nicht am 2. Oktober ausgeliefert wird. Die Bestellung muss demnach bis 17. Oktober, 12 Uhr erfolgen. Ärzte und Ärztinnen sollten sich laut Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit ihrer Apotheke abstimmen, ob bereits getätigte Bestellungen gültig bleiben oder im Oktober erneut erfolgen sollen.
Für Lagerung und Haltbarkeit beider Vakzine gelten die gleichen Vorgaben wie für die bisherigen COVID-19-Impfstoffe von BioNTech/Pfizer. Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, ggf. NaCl-Lösung) bestellen Praxen wie bei anderen Impfstoffen auch über ihre Apotheke.
Impfstoff Spikevax BA.4-5 im Kühlschrank nur noch 14 Tage haltbar
Die neunmonatige Haltbarkeitsdauer aller im Zentrallager des Bundes verfügbaren Chargen des COVID-19-Impfstoffs Spikevax Orig./BA.4-5 von Moderna ist spätestens am 21. September erreicht. Dies teilte das Zentrum für Pandemie-Impfstoffe und -Therapeutika am Paul-Ehrlich-Institut mit. Impfstoffdosen des Vakzins, die in die Praxen geliefert werden, sind nach Beginn des Auftauprozesses noch 14 Tage im Kühlschrank haltbar.
Laut Produktinformation ist der Impfstoff tiefgekühlt abweichend von der neunmonatigen Haltbarkeitsfrist auch zwölf Monate haltbar, wenn er ununterbrochen bei -50°C bis -15°C gelagert wurde. Die mögliche Aufbewahrungszeit im Kühlschrank (2°C bis 8°C) verkürzt sich damit jedoch von 30 auf 14 Tage. Das bedeutet für Praxen, dass sie Impfstoffdosen von Spikevax Orig./BA.4-5, die sie geliefert bekommen, in Abhängigkeit vom Beginn des Auftauprozesses beim pharmazeutischen Großhandel nur noch maximal 14 Tage bei Kühlschranktemperatur (2°C bis 8°C) aufbewahren können.
Impfungen mit den Comirnaty XXB.1.5-Kinderimpfstoffen von BioNTech/Pfizer werden – wie auch der XBB.1.5-angepasste Comirnaty-Impfstoff für Personen ab 12 Jahren – mit der Symbolnummer 88342 und den entsprechenden Suffixen abgerechnet: erste Impfung 88342A, zweite Impfung 88342B und dritte sowie weitere Impfung 88342R.
Auch für Impfung von Kindern ist eine wöchentliche Meldung von tagesgenauen Impfdaten vorgeschrieben. Das ImpfDoku-Portal wird entsprechend angepasst.
Impfstoffbestellung weiterhin über das BAS – nicht als SSB!
Die Impfstoffe werden bis Ende 2023 weiterhin durch den Bund für alle Versicherten (GKV und PKV) zur Verfügung gestellt. Die Impfstoff-Bestellung läuft unverändert in einem wöchentlichen Rhythmus, genauso wie die Auslieferung. Kostenträger ist wie gehabt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999). Dies gilt auch für den inzwischen zugelassenen angepassten Impfstoff von BioNTech/Pfizer Comirnaty XBB.1.5.
Somit besteht für diese Impfstoffbestellungen über das BAS weiterhin keine Gefahr für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Krankenkassen. Wir empfehlen dennoch, Impftermine möglichst gebündelt zu organisieren.
Spikevax XBB 1.5: Zunächst keine Bestellung empfohlen
Ob dieser Impfstoff über die Regelversorgung angeboten und von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird, ist noch nicht geklärt. Nach Einschätzung der KBV ist die Möglichkeit, den an die XBB-Varianten angepassten Corona-Impfstoff von Moderna zu verordnen, aus Wirtschaftlichkeitsgründen fraglich, da der Bund den anderen mRNA-Impfstoff Comirnaty XBB.1.5 bei gegebener grundsätzlicher Vergleichbarkeit kostenfrei zur Verfügung stellt. Im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot könne ein Regressrisiko für Praxen nicht ausgeschlossen werden. Ärzte sollten den Impfstoff daher zunächst nicht bestellen, so die KBV.“
Impfzubehör nicht mehr Bestandteil der Impfstofflieferung
Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls Kochsalzlösung) wird künftig nicht mehr mitgeliefert. Stattdessen müssen Praxen das Zubehör selbst beschaffen. Bitte beachten Sie, dass Einmalspritzen und -kanülen nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können und mit der Vergütung für die Impfleistung abgegolten sind.
Wichtig: Die ggf. erforderliche Kochsalzlösung können Sie allerdings ab sofort über den SSB verordnen und beziehen.
Erweiterte Dokumentationsverpflichtungen bleiben bestehen
Die bislang durch die Coronavirus-Impfverordnung vorgeschriebene Impfsurveillance über das Impf-DokuPortal der KBV wird durch die COVID-19-VorsorgeV befristet bis zum 30. Juni 2024 fortgeführt.
Das ImpfDoku-Portal der KBV für die Dokumentation und wöchentliche Übermittlung der Daten wurde mittlerweile um den Impfstoff Comirnaty XBB.1.5 entsprechend angepasst und steht seit dem 21. September aktualisiert zur Verfügung. Die tagesgenaue Dokumentation kann dann rückwirkend ab dem 18. September 2023 – der erste Tag der Auslieferung – durchgeführt werden.
Alle Impfungen der Kalenderwoche müssen bis sonntags 24 Uhr gespeichert sein, danach erfolgt die automatische Weiterleitung an das RKI. Korrekturen sind bis zum Ende der aktuellen Kalenderwoche bis sonntags 24 Uhr jederzeit möglich.
Außerdem wird im Infektionsschutzgesetz der Meldeinhalt wie folgt erweitert:
„Impfstoffspezifische Dokumentationsnummer in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen erlaubt.“
Weitere Informationen zum Thema „Medikamentöse COVID-19-Therapie“ finden Sie darüber hinaus hier:
STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung
Die STIKO hat ihre aktualisierte COVID-19-Impfempfehlung und die dazugehörige wissenschaftliche Begründung am 25.5.2023 im Epidemiologischen Bulletin 21/2023 veröffentlicht. Unter anderem empfiehlt die STIKO, dass Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf (u.a. Personen ab 60 Jahre) sowie Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko zukünftig weitere Auffrischungsimpfungen – in der Regel im Mindestabstand von 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion – erhalten, vorzugsweise im Herbst. Inzwischen wurde die COVID-19-Impfung in die allgemeinen STIKO-Impfempfehlungen 2023 aufgenommen.
Diese Empfehlungen sind nun auch Bestandteil der Schutzimpfungsrichtlinie. In dieser sind die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchführbaren Schutzimpfungen festgelegt.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Versorgungsansprüche bei Impfschäden nach Infektionsschutzgesetz auch bei Anwendung der neuesten zugelassenen variantenangepassten COVID-19-Impfstoffe greifen.
KBV-Infoblatt zur COVID-19-Impfung kostenlos herunterladen und ausdrucken
Das Papier bietet die wichtigsten Informationen zur Impfstoffbestellung, Dokumentation und Abrechnung der COVID-19-Impfungen für Praxen.