Ambulante Psychotherapie (QS AmbPT)
Sechzehntes Verfahren zur sQS
Zum 01. September 2024 ist das neue Qualitätssicherungsverfahren des Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter (QS ambulante Psychotherapie, kurz QS AmbPT) in Kraft getreten.
Dieses Verfahren startet zum 1. Januar 2025 zunächst mit einer sechsjährigen, regionalen Erprobungsphase in NRW und betrifft somit Psychotherapeuten der KV-Bereiche Nordrhein und Westfalen-Lippe. Eine bundesweite Einführung ist für das Jahr 2031 geplant.
QS AmbPT Verfahren - das ist wichtig:
Alle Leistungserbringer in Westfalen-Lippe (und Nordrhein), die Leistungen der ambulanten Richtlinienpsychotherapie bei Erwachsenen als Kurz- und Langzeittherapie in der Anwendungsform Einzeltherapie erbringen, müssen ab 1. Januar 2025 quartalsweise Daten an die Datenannahmestelle übermitteln. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten müssen grundsätzlich nicht teilnehmen. Ausgeschlossen sind auch Ermächtigte Einrichtungen, deren Leistungen nach § 120 Absatz 2 SGB V unmittelbar von den Krankenkassen vergütet werden.
Die fallbezogene Dokumentation beim Leistungserbringer und die fallbezogene Dokumentation für die Patientenbefragung muss für Patienten >=18 Jahre in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung (Richtlinienpsychotherapie) erfolgen.
Patienten, bei denen Diagnosen der Diagnosegruppen Demenz oder Intelligenzminderung nach ICD-10-GM kodiert wurden, sind nicht in das QS Verfahren einzubeziehen.
Leistungsgerbringer müssen für das Verfahren QS AmbPT sowohl Daten für die fallbezogene Dokumentation der Praxis, als auch Daten für die fallbezogene Dokumentation der Patientenbefragung übermitteln. Für die Erfassung der Daten wird jeweils ein Zeitraum von zwei Jahren betrachtet und ausgewertet.
Dokumentationspflicht
Die Dokumentationspflicht und damit verbundene Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Datenannahmestelle erfolgt mit Abrechnung der GOP 88130 oder GOP 88131 bei Beendigung der Psychotherapie. Erfasst von der Erprobung sind somit alle psychotherapeutischen Behandlungen, die von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ab dem 1. Januar 2025 beendet werden.
Für psychotherapeutische Behandlungen, die vor Inkrafttreten des Beschlusses begonnen wurden, sind ausschließlich Informationen für einen Minimaldatensatz zu erheben. Diese Behandlungen werden nicht in die Patientenbefragung einbezogen. Für alle Behandlungen, die ab dem 1. September 2024 begonnen und im Jahr 2025 beendet werden, ist der vollständige Datensatz für die fallbezogene Dokumentation in den Praxen und die Patientenbefragung erforderlich.
Die Datenübermittlung für die fallbezogene Dokumentation der Praxis und die fallbezogene Dokumentation der Patientenbefragung muss fristgerecht quartalsweise an die Datenannahmestelle erfolgen. Die Datenübermittlung erfolgt dabei über das Mitgliederportal der KVWL.
Die Datenlieferfristen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
Fallbezogene Dokumentation der Praxis
Quartal | Übermittlungsfrist |
---|---|
1. Quartal | 21. April |
2. Quartal | 21. Juli |
3. Quartal | 21. Oktober |
4. Quartal | 21. Januar des Folgejahres |
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie mit Ihrer Datenlieferung zum 21. Januar sicherstellen, dass Ihre Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig an die Datenannahmestelle übermittelt wurden. Falls dann noch Daten fehlerhaft sein sollten, bleibt Ihnen eine Frist bis zum 7. Februar des Folgejahres, Ihre Korrekturen nachzureichen.
Daten für die Patientenbefragung
Quartal | Übermittlungsfrist |
---|---|
1. Quartal | 21. April |
2. Quartal | 21. Juli |
3. Quartal | 21. Oktober |
4. Quartal | 21. Januar des Folgejahres |
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich an jede Quartalsdatenlieferfrist eine Korrekturfrist von 7 Tagen bis zum 29. Tag des Folgemonats nach Quartalsende an die Übermittlungsfrist anschließt (Korrektur fehlerhafter Datenlieferungen). Dokumentationsdaten für die Patientenbefragung, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Alle am Verfahren beteiligten Praxen erhalten (sofern sie ihre Dokumentationen fristgerecht an die Datenannahmestelle übermittelt haben) Zwischenberichte und Rückmeldeberichte der Bundesauswertungsstelle (IQTIG). Diese werden pro Praxis (von der Datenannahmestelle der KVWL) im Mitgliederportal zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Da es während der Erprobungsphase zwei Erfassungszeiträume mit einer Datenerhebung von je zwei Jahren gibt, werden die Zwischen- und Rückmeldeberichte wie folgt zur Verfügung gestellt:
Erfassungszeitraum 1 | Erfassungszeitraum 2 | |
---|---|---|
2025 (EJ 1): Kein Bericht für Leistungserbringer | 2027 (EJ 3): Rückmeldebericht 1 zu EJ 1 und EJ 2 zum 31.05. | 2029: Rückmeldebericht 2 zu EJ 3 und EJ 4 zum 31.05. |
2026 (EJ 2): Zwischenbericht 1 zu EJ 1 zum 31.05. | 2028 (EJ 4): Zwischenbericht 2zu EJ 3 zum 31.05. |
Die Zwischenberichte enthalten Indikatorergebnisse mit Referenzbereichen und die Kennzahlergebnisse, jedoch keine formale Auffälligkeitsfeststellung. Außerdem enthalten diese eine Information über die Anzahl der übermittelten Datensätze und Angaben zur Anzahl der eingegangenen Fragebögen.
In den Rückmeldeberichten sind Auswertungen der fallbezogenen Dokumentation und der Patientenbefragung für Indexbehandlungen aus dem gesamten zweijährigen Erfassungszeitraum (Vorjahr und Vorvorjahr) enthalten. Sie enthalten Angaben über die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der übermittelten Daten, eine Basisauswertung (statistische Darstellung des Patientenkollektivs), Auswertungen der einzelnen Indikatoren und Kennzahlen, Verlaufsdarstellungen, Auswertungen im Vergleich mit den Vergleichsgruppen, sowie eine Auflistung von Vorgangsnummern. Sie enthalten ebenfalls die Feststellung der rechnerischen Auffälligkeit, jedoch noch keine qualitative Bewertung.
Sofern es Auffälligkeiten geben sollte, empfiehlt eine Fachkommission auf der Grundlage der Rückmeldeberichte ab dem dritten Jahr der Erprobung die Einleitung von Stellungnahmeverfahren.
Die von der Bundesauswertungsstelle übermittelten Auswertungen werden von einer Fachkommission für QS AmbPT im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaft DeQS NRW qualitativ bewertet. Außerdem werden von der Fachkommission Empfehlungen für Stellungnahmeverfahren ausgesprochen. Die ersten Stellungnahmeverfahren werden ab dem dritten Jahr der Erprobung durchgeführt. Im Rahmen der sechsjährigen Erprobung sind Vergütungsabschläge wegen auffälliger Ergebnisse ausgeschlossen.
Für das Verfahren QS AmbPT wird eine Fachkommission auf Landesebene eingerichtet. Hierfür werden engagierte Psychotherapeuten benötigt.
Die Fachkommission QS AmbPT wird sich zukünftig wie folgt zusammensetzen:
Vertreter sowohl der Ärztlichen als auch Psychologischen Psychotherapeuten:
- 2x Verhaltenstherapie
- 2x Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- 1x Systemische Therapie
- 1x Analytische Psychotherapie
- 1x Vertreter der Krankenkasse mit Fachkenntnissen Psychotherapie
Sollten Sie Interesse an der Mitwirkung in der Fachkommission haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen.
Melden Sie sich gerne unter: deqs-rl@kvwl.de
Informationen zu weiteren Gremien im Rahmen des QS-Verfahrens finden Sie auf dieser Seite unter „Häufig gestellte Fragen" und dem Stichwort „Gremien"
Häufig gestellte Fragen
Welche Richtlinie liegt dem Verfahren QS AmbPT zu Grunde?
Der G-BA hat am 18. Januar 2024 das neue Qualitätssicherungsverfahren beschlossen. Dieses wird als Verfahren 16 in die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) aufgenommen. Der Beschluss wurde auf der Internetseite des G-BA veröffentlicht und ist zum 1. September 2024 in Kraft getreten.
Was ist die Aufgabe der KVWL in dem Verfahren?
Die KVWL ist Datenannahmestelle für die Verfahren der DeQS-Richtlinie und somit auch für das neue Verfahren QS AmbPT. Die Datenannahmestelle nimmt für dieses Verfahren ab dem 1. Januar 2025 die Daten der fallbezogenen Dokumentation und die fallbezogenen Daten für die Patientenbefragung digital über das Mitgliederportal an und leitet sie gemäß der in der DeQS-RL beschriebenen Datenflüsse weiter (vgl. Anlage zu Teil 1: Datenflussverfahren, Teil 1 DeQS-RL).
Was ist das Ziel des Verfahrens?
Mit dem neuen Verfahren sollen valide und vergleichbare Erkenntnisse über die Versorgungsqualität gewonnen werden, Verbesserungspotenziale identifiziert und ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess in der ambulanten Psychotherapie gefördert werden.
Wird das Verfahren QS AmbPT zusätzlich zum Antrags- und Gutachterverfahren etabliert?
Gemäß § 92 Abs. 6a Satz 6 SGB V hat der Gemeinsame Bundesausschuss sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur QS nach §136a Absatz 2a eingeführt hat. Während der Erprobungsphase ist eine Aufhebung des Antrags- und Gutachterverfahren nicht geplant. Hiermit ist laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung erst bei einer bundesweiten Einführung des Verfahrens QS AmbPT zu rechnen.
Wer muss an der Erprobung des Verfahrens teilnehmen?
An der Erprobung müssen alle ärztlichen oder psychologischen Psychotherapeuten in Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren teilnehmen, die Mitglieder der KVWL oder KVNO sind und die psychotherapeutische Kurzzeit- oder Langzeittherapie für Erwachsene (ab 18 Jahren) nach der Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) erbringen. Maßgeblich für den Einbezug in das QS-Verfahren ist das Alter der Patientin oder des Patienten zu Beginn der Behandlung und die Behandlung in einem psychotherapeutischen Setting für Erwachsene.
Ausgeschlossen vom Verfahren sind:
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Kinder- und Jugendpsychiater
- Ermächtigte Einrichtungen, deren Leistungen nach § 120 Absatz 2 SGB V unmittelbar von den Krankenkassen vergütet werden:
- Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V
- Psychiatrische Institutsambulanzen (PIAs) gemäß § 118 SGB V
Für welche Patienten muss dokumentiert werden?
Die fallbezogene Dokumentation durch den Therapeuten und die fallbezogene Dokumentation für die Patientenbefragung muss für Patienten >=18 Jahre in ambulanter psychotherapeutischer Einzelbehandlung (Richtlinienpsychotherapie) erfolgen. Patienten, bei denen Diagnosen der Diagnosegruppen Demenz oder Intelligenzminderung nach ICD-10-GM kodiert wurden, sind nicht in das QS-Verfahren einzubeziehen.
Ausgeschlossen sind folgende Diagnosen:
- F00.0 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit frühem Beginn (Typ 2)
- F00.1 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)
- F00.2 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, atypische oder gemischte Form
- F00.9 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, nicht näher bezeichnet
- F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn
- F01.1 Multiinfarkt-Demenz
- F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz
- F01.3 Gemischte kortikale und subkortikale vaskuläre Demenz
- F01.8 Sonstige vaskuläre Demenz
- F01.9 Vaskuläre Demenz, nicht näher bezeichnet
- F02.0 Demenz bei Pick-Krankheit
- F02.1 Demenz bei Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
- F02.2 Demenz bei Chorea Huntington
- F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
- F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit [Humane Immundefizienz-Viruskrankheit]
- F02.8 Demenz bei anderenorts klassifizierten Krankheitsbildern
- F03 Nicht näher bezeichnete Demenz
- F70 Leichte Intelligenzminderung
- F71 Mittelgradige Intelligenzminderung
- F72 Schwere Intelligenzminderung
- F73 Schwerste Intelligenzminderung
- F74 Dissoziierte Intelligenz
- F78 Andere Intelligenzminderung
- F79 Nicht näher bezeichnete Intelligenzminderung.
Sind alle Richtlinienverfahren betroffen?
Ja, es sind alle psychotherapeutischen Behandlungen für Erwachsene gemäß der Richtlinienpsychotherapie von der Erprobungsphase betroffen.
Patienten, die eine Kombinationsbehandlung erhalten oder nur an einer Gruppentherapie teilnehmen, sind von diesem QS-Verfahren nicht erfasst.
Welche Daten fließen in das QS-Verfahren ein?
In das Verfahren QS AmbPT fließen Daten der fallbezogenen Dokumentation der Leistungserbringer und Daten in Form von Patientenbefragungen ein.
Was ist der Grund für die Erprobung?
Die Erprobungsphase ergibt sich unter anderem aus den Forderungen des Impulspapiers der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Neuausrichtung der sektorübergreifenden Qualitätssicherung. Hier wird gefordert, dass nur erprobte Qualitätssicherungsverfahren ausgerollt werden.
Die KBV hat sich für eine umfassende wissenschaftlich begleitete Erprobung in einer Modellregion vor Ausrollung des QS-Verfahrens in allen psychotherapeutischen Praxen eingesetzt. Diese soll u. a. dazu dienen die Software zu erproben, einen Praxischeck für alle Verfahrensteilnehmer (z. B. Arbeitsvolumen der Fachkommissionen) zu ermöglichen, sowie die grundsätzliche Tauglichkeit des Verfahrens zu prüfen. Bislang gibt es kein weiteres Verfahren in der DeQS-RL mit einer so großen Anzahl von betroffenen Leistungserbringern.
Wie lange dauert die Erprobungsphase in der Testregion?
Die Erprobungsphase beginnt mit der Verpflichtung der Therapeuten zur Datenerhebung und Übermittlung am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2030.
Während der Jahre 2025-2029 wird es jedes Jahr einen wissenschaftlichen Bericht des Instituts nach § 137a SGB V (aktuell IQTIG) zur Begleitung der Erprobung geben. Bis zum 31.08.2030 wird der wissenschaftliche Abschlussbericht zur Weiterentwicklung des QS-Verfahrens im Review-Verfahren vom Institut nach § 137a SGB V (aktuell IQTIG) und ggfs. mit einem Institut der Psychotherapieforschung erstellt. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird anhand dieses Gesamtabschlussberichts über das weitere Vorgehen entscheiden.
Warum ist Westfalen- Lippe (NRW) Testregion?
Die Entscheidung für NRW wird begründet mit der Tatsache, dass in der Region sowohl eine hohe Bevölkerungszahl als auch hohe Anzahl von Psychotherapeuten vorliegt, die den Anforderungen, die sich bundesweit stellen würden, sehr nahekommt. Zudem gibt es in NRW zwei KV-Regionen und somit zwei Datenannahmestellen, die für die Erprobung zur Verfügung stehen. NRW verfügt des Weiteren über sowohl städtische als auch ländliche Räume und bietet hinsichtlich unterschiedlicher Versorgungsstrukturen ein gutes Abbild der Bevölkerung in Deutschland. NRW dient somit als ein verkleinertes Modell der Bundesrepublik für die Erprobung.
Ist die Teilnahme am Verfahren QS AmbPT im Rahmen der Testregion verpflichtend?
Ja, die Teilnahme an dem Verfahren QS AmbPT ist für alle betroffenen Vertragsärzte und Psychotherapeuten in NRW verpflichtend. Die Vorgaben der Richtlinie finden Anwendung auf die Leistungen, die von Mitgliedern der KVWL und KVNO unter Angabe einer Betriebsstättennummer dieser KVen erbracht wird. Die Erprobungsphase ermöglicht allen beteiligten Psychotherapeuten eine Mitgestaltung am zukünftig bundesweit geplanten QS-Verfahren.
Wie wird der Aufwand für das Verfahren QS AmbPT vergütet?
In den Verhandlungen zwischen der KVWL und der GKV zur Erstattung der im Rahmen der Erprobung entstehenden Bürokratiekosten konnte bisher keine Einigung erzielt werden. Mit einem Konsens auf dem Verhandlungsweg ist nach aktuellem Stand nicht zu rechnen.
Für diesen Fall haben die Verhandlungspartner nach rechtlicher Bewertung gemeinsam festgestellt, dass – ein finales Scheitern der Verhandlungen unterstellt – die Zuständigkeit über die Festlegung der Finanzierung beim Landesschiedsamt für die vertragsärztliche Versorgung in Westfalen-Lippe liegt und ein Verhandlungspartner die Einleitung eines entsprechenden Schiedsverfahrens beantragen könnte. (Stand: 26.11.2024)
Welche Daten werden für die fallbezogene Dokumentation bzw. die Patientenbefragung erfasst?
Der G-BA hat die Spezifikation zum Erfassungsjahr 2025 für das QS-Verfahren QS AmbPT gemäß DeQS-RL veröffentlicht. Er enthält eine Übersicht über die Exportfelder und die Verwendungszwecke.
Muss ich aktiv etwas tun, um am Verfahren QS AmbPT teilnehmen zu können? Welche technischen Voraussetzungen sind notwendig?
Ja, die am Verfahren QS AmbPT beteiligten Psychotherapeuten benötigen eine technische Lösung (Software) für die fallbezogene Dokumentation in der Praxis und die Dokumentation für die Patientenbefragung. Erkundigen Sie sich zunächst beim Softwarehersteller Ihres Praxisverwaltungssystems, ob er ein Modul für die Dokumentation im Verfahren QS AmbPT (APSY und PAPSY) anbietet oder anbieten wird. Falls nicht, können Sie auf der Internetseite des IQTIGs die Liste QS-Dokumentationssoftware Module abrufen. Sie enthält Softwarehersteller, die gegenüber dem IQTIG eine Softwarelösung für die Erfassungs- bzw. Exportmodule "APSY_KV" und "PAPSY_KV" angekündigt haben. Bitte beachten Sie, dass Sie beide Module (APSY und PAPSY) benötigen, um Ihre Dokumentationspflichten vollständig zu erfüllen.
Zusätzlich ist ein Zugang zum Mitgliederportal der KVWL erforderlich. Sofern dieser nicht vorliegt, kann er beim Service-Desk beantragt werden.
Können die Daten auch ohne TI-Anbindung in die Datenannahme des KV-Portals hochgeladen werden?
Die Daten können entweder über einen Flexnet Zugang oder eine TI-Anbindung über das Mitgliederportal an die Datenannahmestelle hochgeladen werden. Benötigen Sie weitere Informationen zu den Zugangsmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an das Service Desk.
Kontakt Service-Desk:
0231 9432-9900
servicedesk@kvwl.de
Wie erfolgt die Datenübermittlung?
Die Datenübermittlung erfolgt über das Mitgliederportal. Dies gilt sowohl für die fallbezogene Dokumentation der Behandlung in der Praxis als auch für die fallbezogene Dokumentation für die Patientenbefragung. Die Dokumentationsdaten müssen im Mitgliederportal der KVWL zu den entsprechenden Fristen hochgeladen werden.
Wie erfolgt der Datenfluss?
Der Datenfluss erfolgt gemäß den Vorgaben in Teil 1 §13 der Richtlinie sowie in der Anlage zu Teil 1 §§ 1 bis 6 der Richtlinie. Der Ablauf lässt sich (vereinfacht) den nachfolgenden Grafiken entnehmen. Der Start des Datenflusses ist jeweils links beim Leistungserbringer.
Welche Datenlieferfristen gibt es für die Leistungserbringer?
Q1 | Q2 | Q3 | Q4 | Korrekturfrist | |
---|---|---|---|---|---|
Fallbezogene Dokumentation: Praxis | 21. April | 21. Juli | 21. Oktober | 21. Januar (Folgejahr) | 7. Februar (Folgejahr) |
Fallbezogene Dokumentation: Patientenbefragung | 21. April | 21. Juli | 21. Oktober | 21. Januar (Folgejahr) | 7 Tage bis zum 29. Tag des Folgemonats nach Quartalsende |
Gibt es die Möglichkeit Korrekturen vorzunehmen?
Ja, für die fallbezogene Dokumentation der Praxis können Sie Ihre Korrekturen bis zum 7. Februar des Folgejahres einreichen. Für Korrekturen der fallbezogenen Dokumentation der Patientenbefragung besteht eine Korrekturfrist von 7 Tage bis zum 29. Tag des Folgemonats nach Quartalsende.
Was ist das Datenflussprotokoll?
Über das Datenflussprotokoll wird dem Psychotherapeuten zurückgemeldet, welche Datensätze korrekt waren und welche Datensätze Warnungen aufwiesen oder fehlerhaft waren. Fehlerhafte Datensätze müssen vom Leistungserbringer korrigiert und erneut versendet werden.
Ab wann beginnt das QS-Verfahren?
Die Erprobungsphase des Verfahrens QS AmbPT startet zum 1. Januar 2025 in NRW. Die Dokumentationspflicht und damit verbundene Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Datenannahmestelle erfolgt mit Abrechnung der GOP 88130 oder GOP 88131 bei Beendigung der Psychotherapie. Für psychotherapeutische Behandlungen, die vor dem 1. September 2024 begonnen wurden, sind ausschließlich Informationen eines verkürzten Bogens zu erheben. Diese Behandlungen werden nicht in die Patientenbefragung einbezogen. Für alle Behandlungen, die ab dem 1. September 2024 begonnen werden, ist der vollständige Datensatz für die fallbezogene Dokumentation in den Praxen und die Patientenbefragung zu übermitteln.
Warum ist die Vertrauensstelle in diesem Verfahren nicht eingebunden?
Für das QS-Verfahren sind lediglich die Datenquellen, fallbezogene Dokumentation der Psychotherapeuten und Patientenbefragung, vorgesehen. Eine Verknüpfung von Datensätzen aus verschiedenen Datenquellen, oder ein Follow-up wie in anderen QS-Verfahren finden nicht statt. Daher ist es nicht erforderlich, patientenidentifizierende Daten wie z. B. die Krankenversichertennummer nach § 290 SGB V zu verarbeiten. Entsprechende Vorgaben z. B. zur Löschung patientenidentifizierender Daten sind daher nicht erforderlich. Aus demselben Grund ist es nicht erforderlich, die Vertrauensstelle in den Datenfluss einzubeziehen.
Welche Patienten müssen informiert werden?
Die Abteilung Recht der G-BA-Geschäftsstelle informiert, dass für Patienten, die über einen verkürzten Bogen gemäß Tabelle c und Tabelle d der Anlage II der Richtlinie inkludiert werden, keine versichertenbeziehbaren Daten erhoben werden und somit keine gesonderte Informationspflicht für die Leistungserbringer besteht. Die Informationspflicht erstreckt sich ausschließlich auf Patienten von denen versichertenbeziehbare Daten verarbeitet werden. Danach seien von der Informationspflicht im Verfahren QS ambulante Psychotherapie Patienten erfasst, für die ein Therapiebeginn ab dem 1. September 2024 und ein Therapieende ab 1. Januar 2025 dokumentiert werden kann und für die kein Ausschlusskriterium nach Teil 2 DeQS-RL § 1 Absatz 1 Satz 2 QS ambulante Psychotherapie vorliegt. Wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, finden die Tabellen a und b der Anlage II der Richtlinie für die Datenerhebung und -übermittlung Anwendung, es werden versichertenbeziehbare Daten verarbeitet und es besteht eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Patienten.
Wer informiert die Patienten?
Seit dem 1. September 2024 müssen die Psychotherapeuten in NRW ihre Patienten darüber informieren, dass deren Daten ab dem Jahr 2025 in das neue QS-Verfahren einfließen werden. Der G-BA hat hierzu eine Patienteninformation entwickelt, diese ist auf der Homepage der KVWL abrufbar. Zusätzlich soll zeitnah eine Patienteninformation in leichter Sprache zur Verfügung gestellt werden.
Wird die KVWL die Patienteninformation des G-BA in gedruckter Form zur Verfügung stellen?
Nein, eine Bereitstellung des Dokuments und Bestellung über die KVWL ist nicht vorgesehen. Die Patienteninformation des G-BA ist auf der KVWL-Homepage abrufbar. Für die Information der Patienten ist die Patienteninformation des G-BA nicht bindend. Patienteninformationen können von den Psychotherapeuten auch selbst erstellt werden.
Kann der Patient der Verarbeitung der Versendedaten für die Patientenbefragung bei der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten widersprechen?
Nein. Der Psychotherapeut ist gesetzlich dazu verpflichtet, die zur Versendung der Patientenbefragung notwendigen Daten (u.a. die Adressdaten) an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Kann der Patient der Teilnahme an der Patientenbefragung bei dem Psychotherapeuten widersprechen?
Nein. Die Teilnahme von Patienten an der Patientenbefragung ist freiwillig. Patienten können jedoch erst nach Erhalt des Patientenfragebogens dem Versand von Erinnerungsschreiben widersprechen und die Löschung ihrer Daten bei der zuständigen Stelle beantragen, sofern sie nicht teilnehmen oder keine weiteren Schreiben erhalten möchten. Für den Fall, dass ein Patient den Patientenfragebogen initial nicht zugesendet bekommen möchte, existiert derzeit keine Regelung. Zum Schutz der personenbezogenen Daten werden jedoch die Befragungsunterlagen von der Versendestelle dem Postdienstleister in bereits verschlossenen Umschlägen übergeben, die zudem keinerlei Hinweise auf den Inhalt der Sendung enthalten.
Wie kann der Patient sich zusätzliche Informationen über die Patientenbefragung einholen, die über die allgemeine Patienteninformation durch den Psychotherapeuten hinausgehen?
Der Patient kann sich ab dem 1. Januar 2025 direkt unter der Hotline 030 585826570 oder der E-Mail-Adresse patientenbefragung-ambpt@iqtig.org an das IQTIG wenden.
Was sind Zwischen- und Rückmeldeberichte? Wie und wann erhalte ich diese?
Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) nimmt in seiner Funktion als Bundesauswertungsstelle die Auswertungen vor und erstellt die Zwischen- und Rückmeldeberichte für die Leistungserbringer. Diese werden Ihnen von der Datenannahmestelle der KVWL im Mitgliederportal zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Da es während der Erprobungsphase zwei Erfassungszeiträume mit einer Datenerhebung von je zwei Jahren gibt, werden die Zwischen- und Rückmeldeberichte wie folgt zur Verfügung gestellt:
Welche Daten fließen in die Zwischen- und Rückmeldeberichte ein?
Zwischenberichte enthalten Indikatorergebnisse mit Referenzbereichen und die Kennzahlergebnisse, jedoch keine formale Auffälligkeitsfeststellung. Außerdem enthalten diese eine Information über die Anzahl der übermittelten Datensätze und Angaben zur Anzahl der eingegangenen Fragebögen.
In den Rückmeldeberichten sind Auswertungen der fallbezogenen Dokumentation und der Patientenbefragung für Indexbehandlungen aus dem gesamten zweijährigen Erfassungszeitraum (Vorjahr und Vorvorjahr) enthalten. Sie enthalten Angaben über die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der übermittelten Daten, eine Basisauswertung (statistische Darstellung des Patientenkollektivs), Auswertungen der einzelnen Indikatoren und Kennzahlen, Verlaufsdarstellungen, Auswertungen im Vergleich mit den Vergleichsgruppen, sowie eine Auflistung von Vorgangsnummern. Sie enthalten ebenfalls die Feststellung der rechnerischen Auffälligkeit, jedoch noch keine qualitative Bewertung.
Welche Sanktionen drohen bei Nichtteilnahme?
Fehlende Datensätze lösen Maßnahmen nach Teil 1 § 17 Absatz 4 Satz 3 Buchstabe b der DeQS-RL (Information der für die Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit zuständigen Stellen mit entsprechender Empfehlung) aus. Bis zur Festlegung einer konkreten Regelung dazu und mindestens für die Dauer des ersten Erfassungszeitraums (2025/2026) während des Erprobungszeitraums werden keine Vergütungsabschläge erhoben.
Welche Folgen ergeben sich, bei Auffälligkeiten in den Auswertungen?
Ab dem dritten Jahr der Erprobung werden Stellungnahmeverfahren durchgeführt. Die Empfehlung zur Einleitung von Stellungnahmeverfahren nimmt dabei eine Fachkommission anhand einer qualitativen Auswertung der von der Bundesauswertungsstelle (IQTIG) übermittelten Auswertungen vor. Für den ersten Erfassungszeitraum in der Erprobung (2025 und 2026) wird es keine Maßnahmen der Stufe 2 (vgl. DeQS-RL) geben.
Wo finde ich die Beschreibung der Indikatoren und des Verwendungszweckes?
Die Indikatorenliste wird als Anlage 1 zu Verfahren 16: QS AmbPT in der DeQS-Richtlinie aufgeführt. Aktuell lassen sich die Indikatoren online einsehen.
Wie bewerbe ich mich für das Erprobungsexpertengremium oder den technischen Fachausschuss?
Die Ausschreibung und Auswahl der Experten für diese Gremien obliegt dem IQTIG. Aktuelle Bewerbungsaufrufe und weitere Informationen finden Sie daher auf den Seiten des IQTIGs.
Was ist der technische Fachausschuss und wie setzt er sich zusammen?
Der technische Fachausschuss soll frühzeitig technische und organisatorische Verfahrensprobleme identifizieren. Er soll 2x/Jahr tagen und durch das IQTIG eingerichtet und organisiert werden. Die Besetzung ist wie folgt vorgesehen:
- 2x Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft
- 2x Vertreter der Datenannahmestelle
- 1x Vertreter der Versendestelle
- 1x Vertreter der Softwareanbieter
- 4x Vertreter der teilnehmenden Psychotherapeuten
- 2x Vertreter der Interessenvertretung der Patienten
Erprobungsexpertengremium auf Bundesebene
Das Erprobungsexpertengremium soll mind. alle 2 Jahre tagen und eine Bewertung der Auswertungsergebnisse vornehmen, sowie Handlungsbedarf feststellen. Die Besetzung ist wie folgt vorgesehen:
- 2x Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft
- 2x Experten für Evaluation der QS oder der psychotherapeutischen Versorgung
- 6x Vertreter teilnehmender Psychotherapeuten (vgl. Besetzung Fachkommission)
- 1x Vertreter der Krankenkassen mit Fachkenntnissen der Psychotherapie
- 2x Vertreter der Interessensvertretung der Patienten
Was ist eine Regionalkonferenz und wer nimmt daran teil?
Um Psychotherapeuten im Rahmen der Erprobungsphase einzubinden, hat im September 2024 (vor Start des Verfahrens) erstmalig eine Regionalkonferenz stattgefunden. Hierzu wurden die teilnehmenden Psychotherapeuten und andere maßgeblich am Verfahren Beteiligte eingeladen. Nach dem Vorliegen erster Ergebnisse im dritten Jahr der Erprobung sollen jährlich Regionalkonferenzen durchgeführt werden. Die Regionalkonferenzen sollen dazu dienen, die Akzeptanz des Verfahrens zur fördern und Ergebnisse zu diskutieren; sie werden vom IQTIG durchgeführt.
Welches Ziel hat die Regionalkonferenz?
Ziel der Konferenz ist es, alle maßgeblich an dem QS-Verfahren Beteiligten, insbesondere die Psychotherapeuten, vor dem Start umfänglich über das Qualitätssicherungsverfahren mit seinen Qualitätsindikatoren und Datenflüssen sowie die Durchführung und Ziele der Erprobung zu informieren, diese mit ihren Erfahrungen an der Ausgestaltung zu beteiligen und bei der Einführung des QS-Verfahrens zu unterstützen.
Gibt es eine Aufzeichnung der 1. Regionalkonferenz?
Die Aufzeichnungen der Konferenzbeiträge vom 18. und 20. September 2024 sind bis zum 30. April 2025 unter dem folgenden Link für Sie abrufbar:
Regionalkonferenz zum QS-Verfahren ambulante Psychotherapie
Die auf der Regionalkonferenz präsentierten Folien finden Sie auf der Webseite des IQTIG, wo sie zum Download zur Verfügung stehen.
Weiterführende Informationen für Leistungserbringer
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GBA: Beschluss QS AmbPTAmbulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter
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GBA: Spezifikation zum Beschluss QS AmbPT
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GBA: Prospektive Rechenregeln zum Beschluss QS AmbPT
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KBV: PraxisInfoSpezial - QS AmbPT (Stand: 09/2024)Hinweise für teilnehmende Psychotherapeuten
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KBV: Fragen und Antworten zum QS-Verfahren ambulante Psychotherapie
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Ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich Krankenversicherter (QS Ambulante Psychotherapie)Informationen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)
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FAQ: Ambulante psychotherapeutische Versorgung gesetzlich KrankenversicherterInformationen des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG)
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IQTIG: Information zur PatientenbefragungInformationsflyer für Psychotherapeuten