Ambulante Psychotherapie (QS AmbPT)
Sechzehntes Verfahren zur sQS
Am 18. Januar 2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Qualitätssicherungsverfahren zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter (QS ambulante Psychotherapie, kurz QS AmbPT) beschlossen. Dieses Verfahren startet zum 1. Januar 2025 zunächst mit einer sechsjährigen, regionalen Erprobungsphase in NRW und betrifft somit Psychotherapeut*innen der KV-Bereiche Nordrhein und Westfalen-Lippe. Eine bundesweite Einführung ist für das Jahr 2031 geplant.
Das neue QS-Verfahren wird als Verfahren 16 in die DeQS-Richtlinie aufgenommen und wird im Gegensatz zu anderen Verfahren der DeQS-Richtlinie, die spezifische Eingriffe oder Behandlungen betrachten, erstmalig die komplette psychotherapeutische Behandlung erfassen.
Ziel des QS-Verfahrens ist es, valide und vergleichbare Erkenntnisse über die Versorgungsqualität zu gewinnen, Verbesserungspotenziale zu identifizieren und einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess zu fördern.
Alle Leistungserbringer in Westfalen-Lippe (und Nordrhein), die Leistungen der ambulanten Richtlinienpsychotherapie bei Erwachsenen als Kurz- und Langzeittherapie in der Anwendungsform Einzeltherapie erbringen, müssen ab 1. Januar 2025 quartalsweise Daten an die Datenannahmestelle übermitteln. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten müssen grundsätzlich nicht teilnehmen. Ausgeschlossen sind auch Ermächtigte Einrichtungen, deren Leistungen nach § 120 Absatz 2 SGB V unmittelbar von den Krankenkassen vergütet werden.
Die fallbezogene Dokumentation beim Leistungserbringer und die fallbezogene Dokumentation für die Patientenbefragung muss für Patienten >=18 Jahre in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung (Richtlinienpsychotherapie) erfolgen.
Patienten, bei denen Diagnosen der Diagnosegruppen Demenz oder Intelligenzminderung nach ICD-10-GM kodiert wurden, sind nicht in das QS Verfahren einzubeziehen.
Leistungsgerbringer müssen für das Verfahren QS AmbPT sowohl Daten für die fallbezogene Dokumentation der Praxis, als auch Daten für die fallbezogene Dokumentation der Patientenbefragung übermitteln. Für die Erfassung der Daten wird jeweils ein Zeitraum von zwei Jahren betrachtet und ausgewertet.
Dokumentationspflicht
Die Dokumentationspflicht und damit verbundene Verpflichtung zur Datenübermittlung an die Datenannahmestelle erfolgt mit Abrechnung der GOP 88130 oder GOP 88131 bei Beendigung der Psychotherapie. Erfasst von der Erprobung sind somit alle psychotherapeutischen Behandlungen, die von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ab dem 1. Januar 2025 beendet werden.
Für psychotherapeutische Behandlungen, die vor Inkrafttreten des Beschlusses begonnen wurden, sind ausschließlich Informationen für einen Minimaldatensatz zu erheben. Diese Behandlungen werden nicht in die Patientenbefragung einbezogen. Für alle Behandlungen, die ab Inkrafttreten des Beschlusses begonnen werden, ist der vollständige Datensatz für die fallbezogene Dokumentation in den Praxen und die Patientenbefragung erforderlich.
Die Datenübermittlung für die fallbezogene Dokumentation der Praxis und die fallbezogene Dokumentation der Patientenbefragung muss fristgerecht quartalsweise an die Datenannahmestelle erfolgen. Die Datenübermittlung erfolgt dabei über das Mitgliederportal der KVWL.
Die Datenlieferfristen sind nachfolgenden Tabellen zu entnehmen:
Fallbezogene Dokumentation der Praxis
Quartal | Übermittlungsfrist |
---|---|
1. Quartal | 21. April |
2. Quartal | 21. Juli |
3. Quartal | 21. Oktober |
4. Quartal | 21. Januar des Folgejahres |
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Sie mit Ihrer Datenlieferung zum 21. Januar sicherstellen, dass Ihre Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig an die Datenannahmestelle übermittelt wurden. Falls dann noch Daten fehlerhaft sein sollten, bleibt Ihnen eine Frist bis zum 7.03. des Folgejahres, Ihre Korrekturen nachzureichen.
Daten für die Patientenbefragung
Quartal | Übermittlungsfrist |
---|---|
1. Quartal | 21. April |
2. Quartal | 21. Juli |
3. Quartal | 21. Oktober |
4. Quartal | 21. Januar des Folgejahres |
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass sich an jede Quartalsdatenlieferfrist eine Korrekturfrist von 7 Tagen bis zum 29. Tag des Folgemonats nach Quartalsende an die Übermittlungsfrist anschließt (Korrektur fehlerhafter Datenlieferungen). Dokumentationsdaten für die Patientenbefragung, die später eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Alle am Verfahren beteiligten Praxen erhalten (sofern sie ihre Dokumentationen fristgerecht an die Datenannahmestelle übermittelt haben) Zwischenberichte und Rückmeldeberichte der Bundesauswertungsstelle (IQTIG). Diese werden pro Praxis (von der Datenannahmestelle der KVWL) im Mitgliederportal zum Abruf zur Verfügung gestellt.
Da es während der Erprobungsphase zwei Erfassungszeiträume mit einer Datenerhebung von je zwei Jahren gibt, werden die Zwischen- und Rückmeldeberichte wie folgt zur Verfügung gestellt:
Erfassungszeitraum 1 | Erfassungszeitraum 2 | |
---|---|---|
2025 (EJ 1): Kein Bericht für Leistungserbringer | 2027 (EJ 3): Rückmeldebericht 1 zu EJ 1 und EJ 2 zum 31.05. | 2029: Rückmeldebericht 2 zu EJ 3 und EJ 4 zum 31.05. |
2026 (EJ 2): Zwischenbericht 1 zu EJ 1 zum 31.05. | 2028 (EJ 4): Zwischenbericht 2zu EJ 3 zum 31.05. |
Die Zwischenberichte enthalten Indikatorergebnisse mit Referenzbereichen und die Kennzahlergebnisse, jedoch keine formale Auffälligkeitsfeststellung. Außerdem enthalten diese eine Information über die Anzahl der übermittelten Datensätze und Angaben zur Anzahl der eingegangenen Fragebögen.
In den Rückmeldeberichten sind Auswertungen der fallbezogenen Dokumentation und der Patientenbefragung für Indexbehandlungen aus dem gesamten zweijährigen Erfassungszeitraum (Vorjahr und Vorvorjahr) enthalten. Sie enthalten Angaben über die Vollständigkeit und Vollzähligkeit der übermittelten Daten, eine Basisauswertung (statistische Darstellung des Patientenkollektivs), Auswertungen der einzelnen Indikatoren und Kennzahlen, Verlaufsdarstellungen, Auswertungen im Vergleich mit den Vergleichsgruppen, sowie eine Auflistung von Vorgangsnummern. Sie enthalten ebenfalls die Feststellung der rechnerischen Auffälligkeit, jedoch noch keine qualitative Bewertung.
Sofern es Auffälligkeiten geben sollte, empfiehlt eine Fachkommission auf der Grundlage der Rückmeldeberichte ab dem dritten Jahr der Erprobung die Einleitung von Stellungnahmeverfahren.
Die von der Bundesauswertungsstelle übermittelten Auswertungen werden von einer Fachkommission für QS AmbPT im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaft DeQS NRW qualitativ bewertet. Außerdem werden von der Fachkommission Empfehlungen für Stellungnahmeverfahren ausgesprochen. Die ersten Stellungnahmeverfahren werden ab dem dritten Jahr der Erprobung durchgeführt. Für den ersten Erfassungszeitraum in der Erprobung werden keine sanktionierenden Maßnahmen erfolgen.
Für das Verfahren QS AmbPT werden verschiedene neue Gremien eingerichtet. Diese beinhalten eine Fachkommission auf Landesebene, einen technischen Fachausschuss sowie ein Erprobungsexpertengremium. Für diese Gremien werden unter anderem engagierte Psychotherapeuten benötigt.
Sollten Sie Interesse an der Mitwirkung in einem dieser Gremien haben, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Eine Mitarbeit ermöglicht Ihnen die langfristige Mitgestaltung am Verfahren.
Melden Sie sich gerne unter deqs-rl@kvwl.de.
Ein halbes Jahr vor dem Start des Verfahrens soll erstmalig eine Regionalkonferenz stattfinden. Hierzu sollen die teilnehmenden Psychotherapeuten und andere maßgeblich am Verfahren Beteiligte eingeladen werden. Nach dem Vorliegen erster Ergebnisse im dritten Jahr der Erprobung sollen jährlich Regionalkonferenzen durchgeführt werden. Die Organisation der Regionalkonferenz liegt beim IQTIG. Eine gesonderte Einladung mit näheren Informationen werden wir Ihnen rechtzeitig zukommen lassen.