Medizinische Versorgung von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Informationen zur gesundheitlichen Versorgung Schutzsuchender
Flüchtlinge, die in Deutschland Schutz suchen, brauchen eine angemessene Gesundheitsversorgung. Von Anfang an steht Asylbewerbern die medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz offen. Bund und Länder haben eine Reihe von gesetzgeberischen Maßnahmen getroffen, um die medizinische Versorgung von Flüchtlingen weiter zu verbessern.
Neuer Vertrag ab 01.04.2017
Dieser Vertrag regelt die ärztliche Versorgung von Asylbewerbern in den Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Er bezieht sich auf die Erstuntersuchung und die kurative Behandlung der Asylbewerber während der Unterbringung in den sogenannten Erstaufnahmeeinrichtungen, hilfsweise in den zentralen Unterbringungseinrichtungen, einschließlich der Notunterkünfte des Landes NRW.
Der Vertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft; er ersetzt den Vertrag vom 28.09.2015 und läuft unbefristet.
Die Abrechnung der ambulanten ärztlichen Leistungen wird zum 01.04.2017 dezentralisiert und somit auf die zuständigen Bezirksregierungen verlagert. Folgende Vertragskassennummern (VKNR) wurden für den Bereich Westfalen-Lippe für die Bezirksregierungen festgelegt:
Bezirksregierung Arnsberg: VKNR 20901
Bezirksregierung Detmold: VKNR 20902
Bezirksregierung Münster: VKNR 20903
Durchführung der ärztlichen Erstuntersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich des Tbc-Ausschlusses und der Unterbreitung des Impfangebotes. Sofern erforderlich, sind auch kurative Leistungen nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) Gegenstand dieses Vertrags.
Für 2016 ist geplant, die Asylbewerber in Nordrhein-Westfalen mit elektronischen Gesundheitskarten (eGK) auszustatten. Das Land Nordrhein-Westfalen (Land NRW) hat dazu mit mehreren Krankenkassen eine NRW-Rahmenvereinbarung geschlossen. Bislang müssen Asylbewerber in den ersten 15 Monaten nach Ankunft in einer Kommune einen Behandlungsschein beantragen.
Inkrafttreten und Laufzeit
An der Rahmenvereinbarung des Landes NRW beteiligen sich derzeit (Dezember 2015) folgende Krankenkassen: AOK Rheinland/Hamburg, AOK NORDWEST, Novitas BKK, Knappschaft, DAK-Gesundheit, Techniker Krankenkasse, Barmer GEK, IKK classic, Kaufmännische Krankenkasse KKH, VIACTIV Krankenkasse, Siemens-Betriebskrankenkasse. Die NRW-Rahmenvereinbarung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und läuft unbefristet.
Inhalt des Vertrags
Das Land NRW führt am 1. Januar 2016 die eGK für Asylbewerber ein. Die Teilnahme an der Rahmenvereinbarung ist für die Gemeinden freiwillig. Es ist vorgesehen, dass eine Gemeinde immer nur von einer Krankenkasse betreut wird. Die NRW-Rahmenvereinbarung regelt die Inanspruchnahme von Leistungen für Asylbewerber bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt bzw. sonstigen Leistungen zur Sicherung der Gesundheit gegenüber den Gemeinden.
Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt sind nach der Rahmenvereinbarung Asylbewerber, die bereits auf die Gemeinden verteilt wurden. Sie haben also die Erstaufnahmeeinrichtungen und zentralen Unterbringungseinrichtungen einschließlich der Notunterkünfte des Landes NRW sowie die von den Gemeinden des Landes NRW betriebenen Aufnahmeeinrichtungen bereits verlassen.
Die Asylbewerber erhalten eine eGK von den Krankenkassen im Auftrag der jeweiligen Gemeinde (sofern diese der NRW-Rahmenvereinbarung beigetreten ist) und können damit direkt eine Praxis/einen Arzt aufsuchen. Nach Angaben des Landesgesundheitsministeriums haben bereits einige Kommunen ihren Beitritt zur NRW-Rahmenvereinbarung erklärt.
eGK mit Statusmerkmal „9“
Wenn die Gemeinde der NRW-Rahmenvereinbarung beigetreten ist und die Gemeinde den Asylbewerber bei der für sie zuständigen Krankenkasse angemeldet hat, wird die eGK mit dem Statusmerkmal „9“ im Element „Besondere Personengruppe“ gekennzeichnet. Das neue Statusmerkmal „9“ kann ab Januar 2016 auch von der Praxissoftware gelesen werden. Bei der eGK dieses Personenkreises sind die Felder der Europäischen Krankenversichertenkarte entwertet oder als ungültig gekennzeichnet.
Im Rahmen der Versorgung der Asylbewerber mit der eGK kommt auch das Ersatzverfahren der GKV zur Anwendung, wenn die eGK z. B. nicht vorgelegt werden kann oder diese defekt ist. Teilweise geben die Kommunen Anspruchsnachweise bis zur Ausgabe der eGK aus. In diesen Fällen geben die Krankenkassen bzw. die Kommunen bis zur Ausgabe der eGK Anspruchsnachweise aus. Sofern bereits vorhanden, ist bei der Abrechnung grundsätzlich die Versichertennummer einzusetzen.
Leistungsumfang
Die NRW-Rahmenvereinbarung sieht vor, dass Asylbewerber grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch haben wie GKV-Versicherte. Ausgenommen hiervon sind folgende Leistungen: Künstliche Befruchtung, Sterilisation, strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten (DMP-Programme) sowie die mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung geschlossenen Sonderverträge. Hiervon ausgenommen sind die Onkologie- sowie Impf-Vereinbarung, da hierfür die bundesmantelvertraglichen Regelungen gelten.
Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
Die Asylbewerber haben, wie GKV-Versicherte, auch Anspruch auf die Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel. Die Verordnung erfolgt auf den entsprechenden GKV-Vordrucken; entsprechende Zuzahlungen sind von dem Asylbewerber nicht zu zahlen. Lediglich bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind die Kosten von dem Asylbewerber zu übernehmen.
Keine Zuzahlung
Asylbewerber müssen keine Zuzahlungen leisten. Sofern über die eGK oder auf Basis einer Anspruchsbescheinigung bei vorliegendem Statusmerkmal „9“ eine Verordnung ausgestellt wird, müssen die Praxen die Befreiung von der Zuzahlung durch ein Kreuz in dem Feld „Gebühr frei“ kenntlich machen. Der Asylbewerber muss keinen Befreiungsausweis oder Befreiungsbescheid vorlegen.
Vergütung und Abrechnung
Die Abrechnung, Bewertung und Vergütung der vom Arzt erbrachten Leistungen richtet sich nach dem EBM. Die Abrechnung erfolgt wie gewohnt elektronisch gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Die Kassenärztliche Vereinigung vergütet die Leistungen außerhalb der Regelleistungsvolumen bzw. qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen aus einem besonderen Honorarbudget. Die Leistungen bezahlen die zuständigen Gemeinden.
Zum Download:
Nach dieser Zeit werden die Asylbewerber auf die Städte und Gemeinden verteilt, um dort auf den Ausgang ihres Asylverfahrens zu warten. Zu diesem Zeitpunkt finden dann die Regelungen des Vertrages zwischen der KVWL und dem Städte- und Gemeindebund aus dem Jahr 1995 unverändert Anwendung. Zuständig und damit auch Kostenträger für medizinische Behandlungen sind dann die Städte und Gemeinden.
Gem. § 4 AsylbLG werden die erforderlichen ärztlichen Behandlungen nur bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen gewährt. Für diese Behandlungen durch Vertragsärzte geben die Sozialämter Behandlungsscheine aus, die über die KVWL abgerechnet werden. Eingeschlossen sind hierbei die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige Leistungen, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlich sind.
Uneingeschränkt gewährt werden medizinische und pflegerische Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung einschließlich Hebammenhilfe, medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen und alle amtlich empfohlenen Schutzimpfungen.
Wichtig ist, dass die Hinweise und Einschränkungen auf den Krankenbehandlungsscheinen (z.B. zur Gültigkeitsdauer) unbedingt beachtet werden. Sofern der behandelnde niedergelassene Arzt die Hinzuziehung und Konsultation eines weiteren Facharztes für erforderlich hält, muss eine Überweisung ausgestellt werden. Die auf dem Originalberechtigungsschein von der Asylstelle vermerkten Einschränkungen sowie das Aktenzeichen bzw. die Versichertennummer müssen auf dem Überweisungsschein übernommen werden.
Jeder Asylbewerber verfügt über einen Identitätsnachweis mit Lichtbild zum Nachweis seines Aufenthaltsrechtes, den er immer bei sich trägt. Beim Besuch Ihrer Praxis sollten Sie sich diesen Identitätsausweis vor der Behandlung zur Identifizierung des Asylbewerbers vorlegen lassen.
Aktuell wurde mit Wirkung ab 2016 eine Rahmenvereinbarung zur Übernahme der Gesundheitsversorgung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung nach § 264 Absatz 1 SGB V in Verbindung mit §§ 1,1a Asylbewerberleistungsgesetz in Nordrhein-Westfalen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen — vertreten durch das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA) — und einigen Krankenkassen geschlossen. Städte und Gemeinden können dieser Rahmenvereinbarung beitreten. Diese sieht die Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten (eGK) vor. Über die diesbezügliche Umsetzung wird Sie die KVWL rechtzeitig unterrichten.
Unter folgenden Links können Sie Anamnesebögen in verschiedenen Sprachen herunterladen: