Änderungen 2023
Für die Details zu den jeweiligen Beschlüssen verweisen wir auf die Internetseite des Bewertungsausschusses.
Änderungen zum 1. Oktober 2023
Die Kosten der Krankenhilfe für Leistungsberechtigte nach dem AsylblG wurden bisher vom Kreissozialamt als Serviceleistungen für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden abgerechnet.
Ab dem 1. OKtober 2023 erfolgt die Abrechnung direkt mit den Städten und Gemeinden. Wir bitten dies für die folgenden Städte/Gemeinden zu berücksichtigen:
Stadt/Gemeinde | VKNR |
Stadt Minden | 19967 |
Gemeinde Hüllhorst | 19975 |
Stadt Preußisch Oldendorf | 19976 |
Gemeinde Hille | 19977 |
Stadt Bad Oeynhausen | 19978 |
Gemeinde Stemwede | 19979 |
Stadt Petershagen | 19980 |
Stadt Porta Westfalica | 19981 |
Stadt Rahden | 19982 |
Stadt Espelkamp | 19983 |
Stadt Lübbecke | 19984 |
Die Aderlasstherapie ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschale und wurde im Rahmen der EBM-Weiterentwicklung zum 1. April 2020 nur für Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie als Einzelleistung mit der GOP 13505 EBM berechnungsfähig.
Aufgrund der Relevanz der Durchführung des Aderlasses im Rahmen der Behandlung von Patienten mit Hämochromatose (ICD E83.1) durch Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie wird die Berechnung der GOP 13505 EBM ab 1. Oktober 2023 für diese Fachgruppe geöffnet. Dies hat der BA in seiner 649. Sitzung beschlossen. In diesem Zusammenhang wird die Grundpauschale nach der GOP 13392 EBM um einen Punkt auf 176 Punkte abgesenkt.
Der Authentifizierungszuschlag für die Videosprechstunde wird bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Der BA hat in seiner 669. Sitzung beschlossen, die ursprünglich bis Ende des Jahres befristete Möglichkeit der Abrechnung der GOP 01444 EBM im Abschnitt 1.4 EBM weiterzuführen. Eine erneute Prüfung wird bis zum 30. September 2025 durchgeführt, um festzustellen, ob eine Verlängerung der Frist darüber hinaus weiter erforderlich ist.
Der Bewertungsausschuss hat in seiner 666. Sitzung im Unterschriftenverfahren einen Beschluss zur Aufnahme von zwei neuen GOP für die serologische Diagnostik der Toxoplasma-Infektion gefasst. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die neuen Leistungen des Abschnitts 32.3.7 EBM, die ab dem 1. Oktober 2023 gültig sind.
Die GOP 32572 EBM vergütet den qualitativen Suchtest und/oder die quantitative Bestimmung von Toxoplasma-Antikörpern als Pauschale und ersetzt die bisherigen serologischen Einzelleistungen nach den GOP 32569 bis 32571 EBM. Die Bestimmung der Avidität von Toxoplasma-IgG-Antikörpern als weiterführender Abklärungstest wird als Zuschlag nach der GOP 32573 EBM vergütet und ersetzt die GOP 32640 EBM.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in EUR |
32572 | Qualitativer Nachweis und/oder quantitative Bestimmung von Toxoplasma-Antikörpern der Immunglobulinklasse IgM und/oder IgG, auch zur Verlaufskontrolle Fakultativer Leistungsinhalt | 11,75 |
32573 | Zuschlag zur GOP 32572 für die Bestimmung der Avidität von Toxoplasma-IgG-Antikörpern als Abklärungstest nach positiver IgM-Antikörperbestimmung, in mehreren Ansätzen | 25,90 |
Mit dem Beschluss des BA (679. Sitzung) erfolgt die Aufnahme einer Leistung für die Beobachtung und Betreuung eines Patienten mit bestätigter COVID-19 Erkrankung unter intravenöser Infusionstherapie mit Sotrovimab, mit Wirkung vom 1. Oktober 2023, in den Abschnitt 1.5 „Ambulante Betreuung und Nachsorge“ des EBM:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01546 | Beobachtung und Betreuung eines Patienten unter Behandlung mit monoklonalen Antikörpern gegen SARS-CoV-2 Obligater Leistungsinhalt
| 491 |
Die Vergütung der Leistungen nach der GOP 01546 EBM erfolgt vorerst für zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Die Beobachtungs- und Betreuungsleistung ist für Hausärzte, Kinder- und Jugendmediziner und Internisten berechnungsfähig.
Mit dem Beschluss des BA (676. Sitzung) erfolgt eine Anpassung des EBM für den Wirkstoff (177Lu)Lutetiumvipivotidtetraxetan (Handelsname: Pluvicto®). Zur Identifikation von Patienten, die für eine Behandlung mit (177Lu)Lutetiumvipivotidtetraxetan in Frage kommen, ist gemäß aktuell gültiger Fachinformation eine PSMA-Bildgebung erforderlich. Das Arzneimittel mit dem Wirkstoff (177Lu)Lutetiumvipivotidtetraxetan ist seit Dezember 2022 für Männer mit dem Prostata-spezifischen-Membranantigen-(PSMA-)positiven, metastasierten, kastrationsresistenten Prostatakarzinom zugelassen, die mit einer Hormonblockade behandelt werden und deren Erkrankung trotz Chemotherapie fortschreitet. Hierzu erfolgt die Aufnahme von neuen Leistungen in den Abschnitt 34.7 EBM mit Wirkung vom 1. Oktober 2023:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
PSMA-Positronenemissionstomographie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) zur Indikationsstellung einer Therapie mit (177Lu)Lutetiumvipivotidtetraxetan Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
| ||
34720 | bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen | 4456 |
34721 | mit diagnostischer CT | 5653 |
Im Rahmen der Aufnahme der Leistungen nach den GOP 34720 und 34721 EBM kann folgende dafür neu in den Abschnitt 40.10 aufgenommene Kostenpauschale, die alle Kosten (incl. Transportkosten) enthält, abgerechnet werden:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
40585 | Kostenpauschale für die Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistungen entsprechend der Gebührenordnungspositionen 34720 und 34721 bei Verwendung eines Ga-68-PSMA-Liganden | 1.100 |
Ebenso wurde mit Aufnahme der GOP eine Änderung der Präambel des Abschnitts 34.7 EBM erforderlich.
Die Vergütung der Leistungen nach den GOP 34720 und 34721 EBM sowie der Kostenpauschale 40585 erfolgt außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen.
Im Juli 2022 hatte der G-BA die stereotaktische Radiochirurgie (SRS) zur einzeitigen Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Vestibularisschwannomen, einem gutartigen Hirntumor, in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen. Mit den Hirnmetastasen kam im Oktober vergangenen Jahres ein weiterer Anwendungsbereich hinzu.
Seit Mai 2023 konnten Vertragsärzte die Hochpräzisionsbestrahlung bei Vestibularisschwannomen übergangsweise per Kostenerstattung abrechnen, da eine abschließende Abstimmung zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zur Abbildung der Leistung im EBM noch ausstand. Nun hat der BA diese Regelungslücke mit einem Beschluss der 675. Sitzung geschlossen, über dessen Details wir Sie im Folgenden informieren.
Die einzeitige SRS ist ein Verfahren der perkutanen Strahlentherapie, bei der ein klar abgrenzbares Zielvolumen präzise mit einer hohen Strahlendosis mittels Linearbeschleuniger oder Kobalt-60-Gamma-Strahlungsquellen in einer Sitzung behandelt wird. Ziel ist das Erreichen einer langdauernden Tumorkontrolle bei minimalen Nebenwirkungen. Zur Abbildung dieser Methode werden drei neue GOP in das Kapitel 25 (Strahlentherapie) des EBM aufgenommen, deren Vergütung extrabudgetär erfolgt:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung |
25322 | Einzeitige SRS für das erste Zielvolumen; einmal im Krankheitsfall Hinweise: Die radiochirurgische Behandlung von Lokalrezidiven innerhalb desselben Krankheitsfalls ist fakultativ enthalten. Bei Auftreten neuer Hirnmetastasen oder interventionsbedürftiger Vestibularisschwannome ist die GOP erneut für das erste Zielvolumen im Krankheitsfall berechnungsfähig. Eine Verteilung der Strahlendosis im Rahmen der SRS auf bis zu fünf Sitzungen setzt eine ausführliche Begründung der medizinischen Notwendigkeit voraus. | 10.894 Punkte / 1.251,88 Euro |
25323 | Zuschlag zur GOP 25322 für die SRS von mehr als einem Zielvolumen; je weiterem Zielvolumen | 2.723 Punkte / 312,91 Euro |
25348 | Rechnerunterstützte Bestrahlungsplanung für die SRS; einmal im Krankheitsfall Hinweise: Analog zur GOP 25322 ist die Bestrahlungsplanung für die Behandlung von Lokalrezidiven innerhalb desselben Krankheitsfalls fakultativ enthalten. Ebenso ist die GOP bei Auftreten neuer Hirnmetastasen oder interventionsbedürftiger Vestibularisschwannome erneut im Krankheitsfall berechnungsfähig. Die Berechnung der GOP 25348 setzt das Vorliegen eines Bestrahlungsplanungs-CT und/oder -MRT voraus. | 31.773 Punkte / 3.651,19 Euro |
Die neuen GOP 25322, 25323 und 25348 EBM werden außerdem in die Präambel des Abschnitts 16.1 EBM aufgenommen und sind demnach nicht nur für Strahlentherapeuten, sondern auch für Neurochirurgen berechnungsfähig.
Aufgrund einer Prüfung der frühen Nutzenbewertung durch den G-BA für das Arzneimittel Esketamin (Handelsname Spravato®) hat der BA in seiner 683. Sitzung eine Anpassung des EBM veranlasst. Spravato® wird insbesondere als antidepressive Therapie bei Erwachsenen mit therapieresistenter Major Depression in Kombination mit weiteren Arzneimitteln angewendet. Zum 1. Oktober wird eine neue Leistung für die laut Fachinformation des Arzneimittels vorgesehene Beobachtung nach intranasaler Gabe von Spravato® in den Abschnitt 1.5 EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01549 | Zusatzpauschale für die Beobachtung eines Kranken nach der intranasalen Anwendung von Esketamin Obligater Leistungsinhalt
| 290 |
Die Entscheidung zur Verordnung von Spravato® muss von einem Psychiater getroffen werden. Die neue GOP 01549 EBM ist daher nur von den in der Präambel 21 des EBM genannten Vertragsärzten und unter Berücksichtigung der Altersbegrenzungen von Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Fachärzten für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (s. Präambel Abschnitt 14) berechnungsfähig.
Zum 1. Oktober 2023 treten verschiedene Änderungen im Abschnitt 37.7 (Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-Richtlinie) in Kraft, die der BA in seiner 678. Sitzung beschlossen hat.
Hintergrund der EBM-Änderungen ist der Beschluss des G-BA vom 20. Juli 2023 zur AKI-RL. Damit wurden die Qualifikationsanforderungen an die potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzte nach § 8 der AKI-RL und an die verordnenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte nach § 9 der AKI-RL geändert und eine Übergangsregelung eingeführt.
Durch den G-BA-Beschluss ändern sich in der Präambel 37.1 und in einzelnen GOP des Abschnitts 37.7 EBM die Verweise auf die AKI-RL. Unter anderem werden die Nummer 9 der Präambel 37.1 EBM um den Absatz 2 des Paragrafen 8 der AKI-RL ergänzt und damit die Abrechnungsvoraussetzungen für die GOP im Zusammenhang mit der Potenzialerhebung bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen an die angepasste AKI-RL angeglichen. Mit den Änderungen in den Nummern 10 und 11 der Präambel 37.1 EBM erfolgt eine Anpassung der Fachgruppen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Verordnung von außerklinischer Intensivpflege (GOP 37710, 37711 und 37714 EBM) berechnen können.
Mit der Ergänzung der ersten Anmerkung zur GOP 37710 EBM (Verordnung außerklinischer Intensivpflege unter Verwendung des Vordrucks nach Muster 62 Teil 13 und C) wird klargestellt, dass unter Berücksichtigung der neuen Übergangsregelung in § 5a der AKI-RL befristet vom 31. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2024 eine Potenzialerhebung keine zwingende Voraussetzung für die Berechnung der GOP 37710 EBM ist.
Des Weiteren hat der BA beschlossen, dass Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Fachärzte für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen sowie Orthopäden, sofern sie die Qualifikationen zur Durchführung von Potenzialerhebungen erfüllen (§ 8 Absatz 1 oder 2 der AKI-RL) und über eine Abrechnungsgenehmigung ihrer KV verfügen, die GOP 37700, 37701, 37704, 37705, 37710 und 37711 EBM berechnen können. Hierfür werden die Präambeln der Fachgruppenkapitel um die genannten GOP ergänzt.
Neue Formulare verwenden
Der Gesetzgeber hatte außerdem festgelegt, dass ab 31. Oktober 2023 zur Verordnung von außerklinischer Intensivpflege nur noch das neue Formular 62B verwendet werden darf (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Die Regelung, dass Praxen übergangsweise dafür Formular 12 für die häusliche Krankenpflege nutzen können, endet. Damit werden solche Verordnungen von den Krankenkassen nicht mehr akzeptiert.
Dem Formular 62B „Verordnung außerklinischer Intensivpflege“ muss das ausgefüllte Formular 62C „Behandlungsplan“ beigelegt werden. Die Potenzialerhebung erfolgt auf Formular 62A. Alle drei Formulare erhalten Sie wie gewohnt über die Formularausgabe der KVWL.
Die digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) „Oviva Direkt für Adipositas“ und „Mawendo“ für Erkrankungen der Kniescheibe wurden zum 1. Oktober 2023 dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgenommen. Bislang waren beide Anwendungen nur vorläufig gelistet. Der BA hat aufgrund dieser Änderung zwei neue Leistungen in den EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01475 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) Oviva Direkt für Adipositas gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V, einmal im Krankheitsfall | 64 |
01476 | Zusatzpauschale für die Auswahl und/oder Individualisierung von Inhalten der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) Mawendo gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V, einmal im Krankheitsfall | 64 |
In der Folge dieser EBM-Änderung wird auch die Anlage 34 BMV-Ä angepasst. Beide genannten Gesundheitsanwendungen sind fortan nicht mehr mit der SNR 86700 berechnungsfähig.
Zum 1. Oktober 2023 hat der BA in seiner 672. Sitzung verschiedene Detailänderungen im EBM beschlossen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Klarstellungen und Anpassungen:
- GOP 01436 (Konsultationspauschale): Angleichung der zweiten Anmerkung an die Regelung in Nummer 4.1 der Allgemeinen Bestimmung. Somit kann der weitere persönliche Arzt-Patienten-Kontakt auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen.
- Die Anpassung der fünften Bestimmung zum Abschnitt 30.4 „Physikalische Therapie“ dient der Klarstellung, dass sich der Abrechnungsausschluss nur auf die GOP des Abschnittes 30.3.1 „Neurophysiologische Übungsbehandlung“ bezieht. Die GOP der Abschnitte 30.3.2 und 30.3.3 sind neben den GOP des Abschnittes 30.4 berechnungsfähig.
- GOP 34283 (Serienangiographie): Farbcodierte Untersuchung der Duplexsonographie (GOP 33075) im Behandlungsfall neben der Serienangiographie möglich.
- Erste Bestimmung zum Abschnitt 34.4 (MRT): Bestrahlungsplanung mittels MRT gemäß Abschnitt 34.4.6 muss nicht in 4 Sequenzen durchgeführt werden.
- GOP 35173 bis 35179 (Komplex für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung): textliche Anpassung der zweiten Anmerkung bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Hintergrund: Die Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (PT-RL) des G-BA unterscheidet in § 1 Absatz 4 zwischen Therapieangeboten für Erwachsene (Erwachsenentherapie) und Therapieangeboten für Kinder und Jugendliche (Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie). Demnach haben Patientinnen und Patienten ab 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf eine Erwachsenentherapie und es gelten in diesen Fällen die Regelungen für Erwachsene. Dies schließt auch die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (§ 11a PT-RL), für die jeweils spezifische Kontingente für die Behandlung von Erwachsenen sowie für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen festgelegt sind, mit ein. Die Regelungen des § 1 Absatz 4 der PT-RL sind hierbei anzuwenden. Zur Klarstellung erfolgt die Anpassung der zweiten Anmerkung zu den GOP 35173 bis 35179 (Komplex für die Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung) im Abschnitt 35.1 EBM.
Änderungen zum 1. Juli 2023
Der Bewertungsausschuss (BA) hat mit seiner 647. Sitzung drei neue GOP für die Mikrobiologische Diagnostik in den Abschnitt 32.3 aufgenommen. Hintergrund sind Prüfungen der Fachinformationen der Arzneimittel Livtencity® und Roctavian® im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des G-BA. Die Leistungsinhalte und Abrechnungsvoraussetzungen zu den GOP 32674, 32818 und 32820 EBM finden Sie im zugehörigen Beschluss des BA Teil A.
In seiner 655. Sitzung hat sich der BA darauf verständigt, Anpassungen bei den DiGA „zanadio“ und „Somnio“ vorzunehmen. Bei der GOP 01473 EBM für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „zanadio“ wird zum 1. Juli die Einschränkung auf Patientinnen gestrichen. Außerdem wird die Nummer 11 der Präambel 13.1 EBM dahingehend angepasst, dass auch Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „zanadio“ berechnen können.
Zusätzlich wird die GOP 01471 EBM (Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“) jeweils in die erste Anmerkung der GOP 13543 und 13644 EBM sowie die GOP 01473 EBM jeweils in die erste Anmerkung der GOP 13294, 13344, 13394 und 13543 EBM aufgenommen, um klarzustellen, dass die genannten Pauschalen für die fachärztliche Grundversorgung der Schwerpunktinternisten auch bei Ansatz der GOP 01471 bzw. GOP 01473 EBM berechnungsfähig sind.
Mit Beschluss in seiner 655. Sitzung erweitert der Bewertungsausschuss die Abrechnungsmöglichkeit der GOP 01473 EBM für die Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „zanadio“ auf Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Angiologie und nimmt die GOP 01471 (Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA „somnio“) und 01473 EBM in diverse Anmerkungen zu Leistungen des Abschnittes 13 (Innere Medizin) auf. Außerdem wird bei der GOP 01473 EBM die Einschränkung auf Patientinnen gestrichen.
Der ergänzte Bewertungsausschuss (erg.BA) hat in seiner 93. Sitzung die Abrechnungshäufigkeit zur GOP 01645 EBM für die Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen erweitert und eine Bestimmung zum Zweitmeinungsverfahren für paarige Organe und Körperteile aufgenommen.
In seiner 640. Sitzung hat der Bewertungsausschuss für die Anleitung zur Selbstanwendung eines Real-Time-Messgerätes zur kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung (rtCGM) eine Reduzierung der Abrechnungshäufigkeit, von 10-mal auf 7-mal je rtCGM-System in höchstens zwei aufeinanderfolgenden Quartalen im Krankheitsfall, beschlossen, zudem wurde der Zeitraum der Abrechnung konkretisiert.
Menschen mit Behinderung können aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung eine Begleitperson benötigen. Ärzte und Psychotherapeuten können ihnen dazu eine formlose Bescheinigung ausstellen, die bis zu zwei Jahre gültig ist.
Hintergrund ist die Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Begleitpersonen können in bestimmten Fällen Anspruch auf Krankengeld geltend machen.
Die medizinische Notwendigkeit für eine Begleitperson kann sich beispielsweise dadurch ergeben, dass ein Mensch mit Behinderung nur mit ihrer Hilfe den Anweisungen des Krankenhauspersonals folgen kann. Die Behinderung allein genügt laut Krankenhausbegleitungs-Richtlinie nicht als Kriterium. Weitere Infos dazu finden Sie unter Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die abschließende Feststellung und Entscheidung über die Mitaufnahme trifft der Krankenhausarzt. Im Krankenhaus werden auch die erforderlichen Bescheinigungen für die Begleitperson ausgestellt, die für den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenkasse notwendig sind.
Laut der Richtlinie kann die Bescheinigung auf zwei Wegen erfolgen: Entweder geben Ärzte oder Psychotherapeuten dies bei planbaren stationären Eingriffen auf dem Verordnungsformular für eine Krankenhausbehandlung an (Muster 2) – hierfür ist keine gesonderte Vergütung vorgesehen, sondern diese ist Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen im EBM.
Alternativ können sie unabhängig von einer Einweisung ins Krankenhaus und für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren im Voraus eine formlose Bescheinigung ausstellen. Voraussetzung ist, dass die Bescheinigung ein medizinisches Kriterium oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung enthält.
Der BA hat in seiner 643. Sitzung die Aufnahme einer neuen GOP in diesem Zusammenhang beschlossen.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01615 | Feststellung der medizinischen Notwendigkeit einer Mitaufnahme einer Begleitperson im Vorfeld einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung und formlose Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, einmal im Krankheitsfall. | 30 |
Da es sich bei der GOP 01615 um eine neue Leistung handelt, wird sie für die nächsten zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen und damit ohne Mengenbegrenzung zum festen Preis finanziert.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der G-BA die Richtlinie zur Kryokonservierung angepasst und um eine Methode ergänzt, bei der zum Erhalt der Fertilität bei keimzellschädigenden Therapien Ovarialgewebe entnommen und kryokonserviert wird.
Mit seinem Beschluss aus der 650. Sitzung hat der BA nun die konkreten EBM-Leistungen für diese Methode festgelegt. Im Folgenden finden Sie die neuen Leistungen des Abschnittes 8.6 EBM für die Beratung, die Aufbereitung und Untersuchung sowie das Einfrieren und Auftauen von Ovarialgewebe in der Übersicht:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
08622 | Reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung im Zusammenhang mit der Kryokonservierung von Ovarialgewebe. Maximal 3x im Krankheitsfall (4x mit Begründung der medizinischen Notwendigkeit). Hinweis: Die GOP ist sowohl vor der Entnahme von Ovarialgewebe als auch vor dem Auftauen des Ovarialgewebes berechnungsfähig. | 128 |
08642 | Aufbereiten und Untersuchung von Ovarialgewebe nach Entnahme zur Kryokonservierung | 1210 |
08643 | Aufbereiten und Einfrieren von Ovarialgewebe | 1234 |
08649 | Auftauen und Aufbereiten von Ovarialgewebe zwecks Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit. Hinweis: Die Abrechnung der GOP setzt die Durchführung einer Beratung nach der GOP 08622 im selben Krankheitsfall voraus. | 876 |
In Folge der Aufnahme der GOP 08622 EBM wird die Leistungslegende der GOP 08621 EBM angepasst und auf die reproduktionsmedizinische Beratung und Aufklärung zur Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Hodengewebe begrenzt. Zudem sind ab dem 1. Juli alle Gesprächsleistungen im Abschnitt 8.6 auch im Rahmen einer Videosprechstunde durchführbar und als solche mit einem „V“ in der Abrechnung zu kennzeichnen. Die neuen Leistungen werden extrabudgetär vergütet.
Änderungen zum 1. Juni 2023
In Deutschland wurde 1994 ein generelles HBsAg (Hepatitis B surface antigen)-Screening aller Schwangeren in die Mutterschafts-Richtlinien aufgenommen – nahe am Geburtstermin, um möglichst alle Schwangeren mit Hepatitis-B-Infektionen bis zur Geburt zu erfassen. Bei positivem Ergebnis sollte das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt aktiv und passiv gegen Hepatitis B immunisiert werden. Mittlerweile ist es jedoch, im Gegensatz zum damaligen Zeitpunkt, möglich, während der Schwangerschaft antiviral zu therapieren.
Daher empfiehlt die aktuelle S3-Leitlinie „Hepatitis-B-Virusinfektion – Prophylaxe, Diagnostik und Therapie“ vom Juni 2021 nun dieses Screening zu Beginn der Schwangerschaft durchzuführen, um mit der Therapie – falls erforderlich – nach dem ersten Trimester, aber idealerweise vor der 28. Schwangerschaftswoche beginnen zu können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sich diesbezüglich der geltenden Leitlinie angeschlossen. Durch die Nichtbeanstandung des Beschlusses durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger erlangt der Beschluss mit Wirkung vom 30. Juni 2023 Gültigkeit.
Nun wird bereits zu Beginn einer Schwangerschaft auf Hepatitis B getestet und das Screening vom dritten ins erste Trimenon der Schwangerschaft verlegt.
Angesichts der aktualisierten Empfehlung wird in der nächsten Auflage im Mutterpass auf den Seiten 8 und 24 jeweils die Angabe der Schwangerschaftswoche (32.-40. SSW) hinter den Wörtern „Untersuchung auf Hepatitis B“ gestrichen. Der aktuelle Mutterpass behält jedoch seine Gültigkeit. Bis zu einer Anpassung des Mutterpasses werden Ärztinnen und Ärzte gebeten, die Angabe zur 32.-40. SSW händisch zu streichen. Sobald es eine Neuauflage des Mutterpasses gibt, werden wir Sie informieren.
Übergangsregelung seit 26. Mai 2023
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte 2022 beschlossen, die hochdosierte präzise Bestrahlung von Tumorgewebe für die Behandlung von Vestibularisschwannomen in den ambulanten Leistungskatalog aufzunehmen. Der Bewertungsausschuss sollte bis zum 25. Mai dieses Jahres – spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des G-BA-Beschlusses – die Höhe der Vergütung festlegen.
Da es bisher nicht zu einer Einigung im Bewertungsausschuss (BA) zur Vergütung der stereotaktischen Radiochirurgie gekommen ist, haben Patienten seit dem 26. Mai 2023 Anspruch auf Kostenerstattung durch ihre zuständige Krankenkasse. Ärztinnen und Ärzte können damit eine GOÄ- Rechnung über die stereotaktische Radiochirurgie bei Vestibularisschwannomen ausstellen, die die Patientinnen und Patienten bei ihrer Krankenkasse zur Erstattung einreichen. Die Versicherten müssen sich vorab von ihrer Krankenkasse bestätigen lassen, dass diese die Kosten für die Behandlung übernimmt.
Anforderungen an die Qualitätssicherung
Der G-BA hatte festgelegt, dass nur Strahlentherapeuten und Neurochirurgen berechtigt sind, die SRS-Methode anzuwenden. Zudem sind für diese Hochpräzisionsbestrahlung speziell entwickelte Geräte notwendig. Die Indikation muss in einer interdisziplinären Tumorkonferenz gestellt werden.
Nur für bestimmte Patientengruppe
Zudem hat der G-BA konkretisiert, wer diese spezielle Bestrahlung erhalten darf. Für Patientinnen und Patienten mit einer großen Hirnmetastase ist die chirurgische Entfernung weiterhin der Goldstandard.
Die stereotaktische Radiochirurgie darf also nur angewendet werden, wenn eine operative Entfernung der Metastase nicht in Betracht kommt. Zudem dürfen die Betroffenen nicht mehr als vier Hirnmetastasen haben. Diese Vorgabe ergibt sich aus der Studienlage. Das Verfahren kann aber auch eingesetzt werden, um nach einer Operation die Resektionshöhle zu bestrahlen oder wenn nach einer Vorbehandlung erneut Metastasen auftreten. Insgesamt ermöglicht der Beschluss damit eine sehr breite Anwendung der Methode bei Hirnmetastasen.
Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschausses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Nr. 40 und Anlage 1).
Änderungen zum 1. April 2023
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 638. Sitzung folgenden Beschluss gefasst: Die Vergütung des Nukleinsäurenachweises des beta-Coronavirus SARS-CoV-2 nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) wird ab 1. April 2023 abgesenkt, erfolgt aber weiterhin extrabudgetär.
Mit dem Ende der besonderen Rahmenbedingungen wird die Bewertung der GOP 32816 für den Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus-SARS-CoV-2 auf die im EBM im Grundsatz geltende Bewertung von 19,90 Euro (bisher 27,30 Euro) für einen direkten Erregernachweis mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik abgesenkt. Die Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeinsendung entfällt als Abrechnungsvoraussetzung.
Der Beschluss des BA umfasst eine weitere Änderung bei der GOP 32851 EBM: Mit dem Austausch des „und“ durch ein Komma in der Aufzählung der viralen Erreger „Enteroviren und Coronaviren“ wird klargestellt, dass die Abrechnungsbestimmung „je Erreger“ jeweils getrennt auf die Untersuchung von Enteroviren und von Coronaviren anzuwenden ist.
Für die digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) „Invirto“ bei Angststörungen gibt es gemäß Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) in seiner 641. Sitzung ab 1. April 2023 eine neue Leistung im EBM. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte die DiGA „Invirto“ im Dezember nach zweijähriger Erprobung dauerhaft in das Verzeichnis der verordnungsfähigen DiGA aufgenommen. Die App kann Personen im Alter von 18 bis 65 Jahren verordnet werden, die an einer Agoraphobie, Panikstörung oder sozialen Phobie leiden.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01474 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) Invirto gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V bei folgenden Indikationen:
oder
oder
| 64 |
Die GOP 01474 EBM kann ausschließlich von Vertragsärzten bzw. -psychotherapeuten, die über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Verhaltenstherapie gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung verfügen, berechnet werden.
Weitere Informationen zu digitalen Gesundheitsanwendungen sowie eine Verlinkung zum DiGA-Verzeichnis des BfArM finden Sie auf unserer Webseite.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der jeweiligen Präambel des betroffenen Fachkapitels und weiteren Bestimmungen des EBM. Die entsprechenden Details entnehmen Sie der schriftlichen Beschlussfassung.
Mit Beschluss seiner 637. Sitzung hat der Bewertungsausschuss (BA) Anpassungen in den Abrechnungsbestimmungen der probatorischen Sitzung, der psychotherapeutischen Sprechstunde sowie der psychotherapeutischen Akutbehandlung vorgenommen (GOP 35150 bis 35152 EBM). Demnach sind die Leistungen in erhöhter Anzahl ab dem 1. April 2023 nicht länger bei allen Versicherten bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres berechnungsfähig, sondern nur noch bei solchen, die im Rahmen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie behandelt werden. Davon unberührt bleibt die Regelung, wonach auch bei Versicherten mit einer Intelligenzstörung auf die höheren Kontingente im Krankheitsfall zurückgegriffen werden kann.
Mit dem Beschluss aus der 645. Sitzung ist eine Anpassung der GOP 40128 EBM erfolgt: Gemäß Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie können Vertragsärztinnen und Vertragsärzte auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit feststellen und bescheinigen, wenn Patientinnen und Patienten einer öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung unterliegen.
Die Abrechenbarkeit der Kostenpauschale GOP 40128 EBM beschränkt sich bis zu dem Zeitpunkt an dem ein verbindliches elektronisches Muster für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Verfügung steht und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf elektronischem Weg an den Patienten versendet werden darf.
Zum 1. April 2023 wird mit Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) in seiner 642. Sitzung die Hochfrequenzablation des Endometriums mittels Netzelektrode bei Menorrhagie als neues Operationsverfahren in den EBM aufgenommen. Die Abrechnung des Eingriffs erfolgt über folgende neue GOP für ambulante Operationen (Kapitel 31 EBM; GOP 31319) beziehungsweise belegärztliche Operationen (Kapitel 36 EBM; GOP 36319) und die im Anhang 2 zugeordneten Überwachungs- und Nachbehandlungskomplexe:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten | |
31319 | Endoskopischer gynäkologischer Eingriff der Kategorie TT2 Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
| 2437 | |
36319 |
| 1143 |
Für dieses Operationsverfahren wird der OPS-Kode 5-681.53 (Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Uterus: Endometriumablation: Hochfrequenzablation) in den Anhang 2 des EBM aufgenommen.
Die Hochfrequenzablation des Endometriums mittels Netzelektrode wird nach Einschätzung des BA im Regelfall in Kombination mit einer Hysteroskopie durchgeführt. Die Durchführung der Hysteroskopie in diesem Zusammenhang erfordert keine Angabe einer weiteren GOP, sondern ist ausschließlich über die zusätzliche Angabe des OPS 1-672 für die diagnostische Hysteroskopie auf dem Behandlungsausweis zu dokumentieren.
Sofern die Hochfrequenzablation des Endometriums mittels Netzelektrode ohne Hysteroskopie durchgeführt wird, werden aufgrund der kürzeren Eingriffszeit Abschläge auf die Bewertung der OP-Leistungen sowie der zugehörigen Leistungen für die Anästhesie und/oder Narkose, die postoperative Überwachung und die postoperative Behandlung vorgenommen.
Hierzu wurde die Aufnahme einer zweiten Bestimmung zum Abschnitt 31.2.12 bzw. 36.2.12 EBM beschlossen.
Bei Durchführung der Leistung „Exzision und Destruktion von erkranktem Gewebe des Uterus: Endometriumablation: Hochfrequenzablation“ (OPS: 5-681.53) ohne eine diagnostische Hysteroskopie (OPS: 1-672) in derselben Sitzung werden folgende Abschläge vorgenommen:
Für die ambulant durchgeführte Operation:
GOP | Abschlag in Punkten |
31319 | 1027 |
31503 | 245 |
31697 | 163 |
31698 | 164 |
31822 | 349 |
Für die belegärztlich durchgeführte Operation:
GOP | Abschlag in Punkten |
36319 | 710 |
36503 | 29 |
36822 | 232 |
Zur Abbildung der im Zusammenhang mit der Hochfrequenzablation des Endometriums anfallenden Sachkosten wird eine neue Kostenpauschale in den Abschnitt 40.11 EBM aufgenommen.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
40685 | Sachkosten im Zusammenhang mit der Hochfrequenzablation des Endometriums nach der GOP 31319 EBM | 1020,00 |
Die Gebührenordnungspositionen (GOP) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für bestimmte intraoculare Eingriffe sind auch dann berechnungsfähig, wenn Versicherte entsprechend ihrer gesetzlichen Wahlmöglichkeit statt einer Standardlinse eine Sonderlinse wählen und die damit zusammenhängenden Mehrkosten für ärztliche Leistungen und Sachmittel selbst tragen:
Der Bewertungsausschuss hat hinsichtlich der gesetzlichen Mehrkostenregelung, die bereits seit 2012 besteht, eine klarstellende Regelung zum 1. April 2023 mit der Aufnahme einer neuen Nr. 18 in die Präambel 2.1 zum Anhang 2 des EBM beschlossen.
Entscheiden sich Patienten, bei denen keine medizinische Indikation für die Implantation einer Sonderform der Intraocularlinse vorliegt, für die Sonderlinse, geht die Implantation über das Maß des Notwendigen hinaus. Dennoch sind bei solchen Eingriffen, wenn deren Kategorie mit einem „A“ gekennzeichnet ist, die GOP der Abschnitte 31.2 oder 36.2 EBM berechnungsfähig.
In diesen Fällen entfallen die Verpflichtungen zur medizinischen Begründung und zur Genehmigung durch die Krankenkasse, die nach Nummer 17 der Präambel 2.1 zum Anhang 2 EBM vorgesehen sind.
Diese Eingriffe werden von den Ärzten mit einem „I“ gekennzeichnet. Mehrkosten für ärztliche Leistungen und Sachmittel im Zusammenhang mit diesen Eingriffen sind durch den Versicherten selbst zu tragen.
Die Patienten erhalten vor der Operation einen Kostenvoranschlag nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) über sämtliche ärztliche Leistungen und nach Durchführung der Leistungen eine entsprechende Rechnung, in der alle Privatleistungen (präoperativ, operativ und postoperativ) einzeln aufgeführt werden. Von dem Gesamtbetrag der GOÄ-Leistungen werden die Beträge der GKV-Leistungen abgezogen (z. B. die Beträge der GOP 31351; 31719; 06333). Der Rechnungsbetrag, den der Patient selbst tragen muss, weist damit lediglich die Mehrkosten aus, die den GKV-Anteil übersteigen. Gleichzeitig werden über die EBM-Abrechnung die GOP abgerechnet, deren Euro-Beträge von der Patientenrechnung abgezogen wurden.
Laut dem Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 639. Sitzung kann die GOP 02102 des EBM ab 1. April 2023 auch bei einer Intravasalen Infusionstherapie mit Olipudase alfa abgerechnet werden, wenn diese min. 60 Min andauert. Bislang ist dies nur bei der Gabe von Sebelipase alfa oder Velmanase alfa möglich.
In diesem Zusammenhang erfolgte auch eine Änderung des ersten Spiegelstriches des obligaten Leistungsinhaltes der GOP 01540 bis 01542 im Abschnitt 1.5 EBM.
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB V besteht die Verpflichtung, eine Zuzahlung bei Heilmittelabgabe zu erheben. Durch die neue bundeseinheitliche Vergütungsvereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Heilmittelerbringer ändern sich ab 1. April 2023 die Zuzahlungsbeträge für Heilmittel. Die geänderten Zuzahlungsbeträge werden von der KVWL mit diesem Datum umgesetzt und gelten somit ab dem 2. Quartal 2023.
GOP | Leistungsbeschreibung | Zuzahlung je Anwendung |
30400 | Massagetherapie | 1,91 Euro |
30402 | Unterwasserdruckstrahlmassage | 2,97 Euro |
30410 | Atemgymnastik Einzelbehandlung | 2,61 Euro |
30411 | Atemgymnastik Gruppenbehandlung | 1,17 Euro |
30420 | Krankengymnastik Einzelbehandlung | 2,61 Euro |
30421 | Krankengymnastik Gruppenbehandlung | 1,17 Euro |
Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Patienten, die generell von der Zuzahlung befreit sind:
- Versicherte vor Vollendung des 18. Lebensjahres
- Bei Vorlage einer Befreiungskarte der Krankenkasse (Härtefall)
- Für Leistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft
Bei Patienten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgt seitens der KVWL kein Abzug des Zuzahlungsbetrages vom Honorar.
Bitte beachten Sie im Rahmen der Heilmittelabgabe bei der Erstellung Ihrer Abrechnung, dass für Patienten, die von der Zuzahlung befreit sind oder für Leistungen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft, die entsprechende GOP mit dem Buchstaben A zu kennzeichnen ist. Dadurch wird gewährleistet, dass die Zuzahlung nicht von Ihrem Honorar in Abzug gebracht wird.
In seiner 644. Sitzung hat der Bewertungsausschuss (BA) eine Ergänzung der Präambeln 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4 EBM beschlossen. In den Präambeln sind Leistungen und Gebührenordnungspositionen (GOP) aufgeführt, die in einem Zeitraum von drei Tagen, beginnend mit dem Operationstag, in der Praxis (des Operateurs) neben der ambulanten bzw. belegärztlichen Operation berechnet werden können.
Mit dem vorliegenden Beschluss erfolgt eine Ergänzung der Präambel 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4 um weitere GOP. In die Präambel 31.2.1 Nr. 8 und 36.2.1 Nr. 4 werden - mit Ausnahme der GOP 30705 - alle fachgruppenspezifischen Zusatzpauschalen für die Behandlung aufgrund einer TSS-Terminvermittlung und/oder Vermittlung durch den Hausarzt gemäß Allgemeiner Bestimmung 4.3.10.1, 4.3.10.2 oder 4.3.10.3 aufgenommen.
Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) zur Weiterentwicklung des EBM in seiner 455. Sitzung wurden die GOP 16223 (Psychiatrische Kontrolluntersuchung) und 21235 (Neurologische Kontrolluntersuchung) EBM auf zwei Jahre befristet eingeführt und festgelegt. Nach Ablauf von zwei Jahren erfolgt die Überführung in die Grundpauschalen der Kapitel 16 respektive 21 des EBM.
Mit dem BA-Beschluss der 620. Sitzung werden die GOP 16223 im Abschnitt 16.3 EBM und die GOP 21235 im Abschnitt 21.3 EBM mit Wirkung vom 1. April 2023 gestrichen und die Leistungsinhalte der GOP 16223 EBM in den fakultativen Leistungsinhalt des Katalogs der neurologischen Grundpauschalen (GOP 16210 bis 16212 EBM) und die Leistungsinhalte der GOP 21235 EBM in den fakultativen Leistungsinhalt des Katalogs der psychiatrischen Grundpauschalen (GOP 21210 bis 21212 EBM) überführt. In den fakultativen Leistungsinhalt der Grundpauschalen für Fachärzte für Nervenheilkunde und Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie (GOP 21213 bis 21215 EBM) werden sowohl die Leistungsinhalte der GOP 16223 als auch der GOP 21235 EBM überführt. In diesem Zusammenhang erfolgt eine Anpassung der Bewertungen der Grundpauschalen nach den GOP 16210 bis 16212, 21214 und 21215 EBM. Bei den GOP 21210 bis 21213 EBM erfolgt keine Anpassung der Bewertungen.
Änderungen zum 1. Januar 2023
Die KBV, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der GKV-Spitzenverband haben beschlossen, die Leistung „Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund einer Mukoviszidose-Erkrankung erforderlich ist“ mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in den Abschnitt 50.7 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) aufzunehmen.
Bisher war die Leistung Bestandteil des Abschnitts 1 des Appendix zur ASV-Indikation Mukoviszidose und wurde über die Gebührenordnungsposition (GOP) 04230 oder GOP 04231 EBM abgerechnet.
Ab 01.01.2023 erfolgt die Abrechnung über den EBM als neue GOP 50700. Die neue Leistung ist mit 128 Punkten bewertet und ist je vollendete 10 Minuten, höchstens viermal im Kalendervierteljahr, abrechnungsfähig.
Wie bereits im Appendix zur Mukoviszidose festgelegt wurde, dürfen Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie, Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendmediziner mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Pneumologie als auch mit der Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie die Leistung nach der GOP 50700 EBM abrechnen.
Für weitere Fragen steht Ihnen unser ASV-Team zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns unter Tel.: 0231 / 9432 3744 oder -1130.
Durch die Weiterentwicklung des ICD-Kataloges ergeben sich alljährlich Änderungen in den von Arztpraxen genutzten Diagnosecodierungen. Auf eine Änderung möchten wir an dieser Stelle besonders aufmerksam machen: Der ICD-Code C44.5, welcher im Zusammenhang mit zahlreichen onkologischen Gebührenordnungspositionen und Symbolnummern genutzt wird, entfällt zum 31. Dezember 2022. Neu aufgenommen werden dafür die differenzierten ICD C44.5- (Haut des Rumpfes), C44.50 (Perianalhaut) und C44.59 (Haut sonstiger und nicht näher bezeichneter Teile des Rumpfes).
Bitte achten Sie unter Berücksichtigung dieser und weiterer ICD-Anpassungen auf eine korrekte Codierung Ihrer Fälle ab dem 1. Januar 2023. Die aktualisierte ICD-10-Codierung sowie Erläuterungen zu den Änderungen finden Sie auf der Website des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Zum 1. Januar 2023 wird der Indikationsradius von Lynparza® (Wirkstoff Olaparib) um die adjuvante Behandlung von HER2-negativem Mammakarzinom im Frühstadium mit hohem Rezidivrisiko erweitert. Gleichzeitig werden die Leistungslegenden der Gebührenordnungspositionen (GOP) 11601 und 19456 EBM um die bislang zulässigen Indikationen gekürzt und übergreifend gefasst. Damit ist der Nachweis bzw. Ausschluss von Mutationen in den Genen BRCA1 und BRCA2 auch für zukünftige Indikationen möglich, wenn dies laut Fachinformation zur Indikationsstellung einer gezielten medikamentösen Behandlung erforderlich ist. Eine fortlaufende Anpassung der GOP 11601 und 19456 EBM entfällt somit.
Zur Förderung des ambulanten Operierens haben KBV und GKV-Spitzenverband in der 620. Sitzung des Bewertungsausschusses (BA) ein erstes Maßnahmenpaket beschlossen, über dessen Details wir Ihnen im Folgenden einen Überblick geben wollen. Der neue Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2023.
Ambulante und belegärztliche Leistungen neu bewertet
Der Bewertungsausschuss hat alle Leistungen des ambulanten und belegärztlichen Operierens neu kalkuliert und zum 1. Januar angepasst. Die Anpassung betrifft die EBM-Abschnitte 31.2 und 36.2 sowie die GOP 01854, 01855, 01904 bis 01906 EBM für Sterilisationen und Schwangerschaftsabbrüche. Eine vollständige Übersicht der geänderten Leistungsbewertungen finden Sie unter diesem Link.
Bessere Vergütung von ambulanten Operationen
Mit dem Beschlussteil B benennt der Bewertungsausschuss OPS-Kodes, die über einen Zuschlag zur operativen Leistung eine erhöhte Vergütung erhalten. Es werden Zuschläge zu rund 500 OPS-Kodes im EBM-Anhang 2 aufgenommen, wobei sich die Höhe des Zuschlags nach dem operierten Organsystem sowie Art und Schwere des Eingriffs richtet. Die neuen Zuschläge werden im Unterabschnitt 31.2.20 des EBM mit sieben GOP abgebildet und sind vom Operateur mit den nachfolgenden Gebührenordnungspositionen abrechnungsfähig:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
31451 | Zuschlag I | 223 |
31452 | Zuschlag II | 263 |
31453 | Zuschlag III | 360 |
31454 | Zuschlag IV | 810 |
31455 | Zuschlag V | 961 |
31456 | Zuschlag VI | 1.323 |
31457 | Zuschlag VII | 1.923 |
Längere postoperative Nachbeobachtung
Eine weitere Maßnahme betrifft die postoperative Nachbetreuung, die nach und nach erweitert werden soll. Es wurde in einem ersten Schritt vereinbart, dass ab Januar 2023 für bestimmte Patienten oder ab der OP-Dauer gemäß Zeitkategorie 5 bei Eingriffen nach EBM-Kapitel 31.2 (Ausnahme: bestimmte Augenoperationen) eine längere Nachbeobachtung von bis zu 16 Stunden möglich ist. Hierzu wird der neue Abschnitt 31.3.3. mit der GOP 31530 in den EBM aufgenommen.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
31530 | Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 31501 bis 31507 bei sich anschließender Nachbeobachtung Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
je vollendete 30 Minuten | 77 |
Die GOP 31530 EBM ist als Zeitzuschlag für ausgewählte Patientengruppen (zunächst zählen dazu nur Kinder bis 12 Jahre und Menschen ab 70 mit geriatrischem Versorgungsbedarf und Frailty-Syndrom oder Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen wie Demenz oder Parkinson) und für geeignete Operationen je 30 Minuten in Verlängerung einer postoperativen Überwachung berechnungsfähig. Sie wird extrabudgetär vergütet.
Neue OPS-Kodes im Anhang 2
Das Spektrum an Operationen, die Vertragsärzte durchführen können, wird ebenfalls vergrößert: 196 OPS-Verfahren, die bislang ausschließlich stationär möglich waren, werden zum 1. Januar neu in den Anhang 2 des EBM aufgenommen. Hierbei handelt es sich insbesondere um ergänzende Eingriffe in den Bereichen der Operationen am Nervensystem, an den Augen, am Herzen, am Verdauungstrakt, an den weiblichen Geschlechtsorganen, an anderen Knochen sowie arthroskopischen Gelenkoperationen und Operationen an der Hand.
Aufnahme des Operationsverfahrens der matrixassoziierten autologen Chondrozytenimplantation (M-ACI) in den Anhang 2 des EBM
Mit einem weiteren Beschluss der 620. Sitzung hat der Bewertungsausschuss das neue Operationsverfahren der M-ACI in den EBM aufgenommen. Zum 11. Mai 2022 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss die Aufnahme dieses Operationsverfahrens in die Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung beschlossen, mit Wirkung zum 1. Januar 2023 erfolgt nun die Abbildung der M-ACI über vier neu aufgenommene OPS-Kodes in den Anhang 2 des EBM.
Die KBV stellt Ihnen eine umfangreiche Themenseite zum ambulanten Operieren zur Verfügung. Die weiteren Details der Beschlüsse finden Sie auf der Internetseite des BA.
Die Pauschalen für die bei einer Radiosynoviorthese eingesetzten Radionuklide werden rückwirkend zum 1. Januar 2023 um jeweils 30 Prozent erhöht. Das hat der BA beschlossen. Hintergrund sind die seit Jahren mehrfach gestiegenen Preise.
Bei dem nuklearmedizinischen Verfahren zur Behandlung von schmerzhaften, chronisch-entzündlichen Gelenkerkrankungen nach den GOP 17371 (Radiosynoviorthese an einem kleinen Gelenk) und 17373 (Radiosynoviorthese an großen oder mittleren Gelenken) kommen verschiedene Radionuklide zum Einsatz, die über Sachkostenpauschalen im EBM erstattet werden.
Die Bewertung der entsprechenden Kostenpauschalen GOP 40556 (Yttrium-90-Colloid), GOP 40558 (Rhenium-186-Colloid) und GOP 40560 (Erbium-169-Colloid) wird rückwirkend zum 1. Januar um jeweils 30 Prozent erhöht.
GOP | Bewertung bis 31.12.2022 in € | Bewertung ab 01.01.2023 in € |
40556 | 100,00 | 130,00 |
40558 | 125,00 | 163,00 |
40560 | 95,00 | 124,00 |
Mit dem Beschluss in der 625. Sitzung hebt der Bewertungsausschuss zum 1. Januar 2023 die Abrechnungsausschlüsse der Gebührenordnungspositionen (GOP) 13584 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zu den GOP 04411, 04413, 04415, 13571, 13573 und 13575 im Behandlungsfall auf. Für die Funktionsanalysen eines Defibrillators/Kardioverters (GOP 13573 bzw. 04413 EBM) und implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (GOP 13575 bzw. 04415 EBM) wird über eine jeweils neue dritte Anmerkung geregelt, dass eine Abrechnung neben der GOP 13584 EBM grundsätzlich einmal im Krankheitsfall erfolgen kann. Zum Zweck der Umprogrammierung oder bei nicht vorhersehbarer Inanspruchnahme ist die jeweilige Leistung weitere zweimal im Krankheitsfall berechnungsfähig. Mit dieser Änderung sollen Konstellationen in der Versorgung, in denen manuelle Messungen im Rahmen der Funktionskontrolle sowie Umprogrammierungen und persönliche Kontrollen des implantierten Aggregats erforderlich sind, berücksichtigt werden.
Darüber hinaus wird der Abrechnungszeitraum für die Zuschläge nach den GOP 13585 und 13587 EBM an die im EBM übliche Formulierung angepasst. Damit sind die Zuschläge auch am 24. Dezmeber und 31.Dezember berechnungsfähig.
Der Bewertungsausschuss hat mit dem Beschluss in der 624. Sitzung die COVID-19-PrEP vorerst zeitlich befristet vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.
Auf der Basis der Arzneimittelversorgungsverordnung vom 25. Mai 2022 haben Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern (MAK) zur präventiven Anwendung zum Schutz vor COVID-19.
Mit dem Beschluss erfolgt die Abbildung der vertragsärztlichen Leistungen im Zusammenhang mit einer COVID-19-PrEP durch die Aufnahme der Gebührenordnungsposition (GOP) 01940 in einen neuen Abschnitt 1.7.9 „COVID-19-
Präexpositionsprophylaxe“ des EBM. Mit der GOP 01940 EBM wird die Prüfung der Indikation, die Aufklärung und Beratung zur COVID-19-PrEP durch Hausärzte, Kinder- und Jugendmediziner sowie Internisten abgebildet. Die intramuskulären Injektionen stellen einen fakultativen Leistungsinhalt dar, falls bei dem Versicherten nach erfolgter Beratung keine COVID-19-PrEP, z. B. auf Patientenwunsch, durchgeführt wird. Derzeit ist mit der GOP 01940 EBM die Gabe des MAK Evusheld® (Wirkstoffe: Tixagevimab und Cilgavimab) berechnungsfähig.
Die GOP 01940 EBM ist gemäß § 1a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung nur bei Patienten berechnungsfähig, bei denen
- aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen eine Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) durch eine Impfung erzielt werden kann
oder
- bei denen Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an COVID-19 haben.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
01940 | COVID-19-Präexpositionsprophylaxe (COVID-19-PrEP) gemäß § 1a SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung Obligater Leistungsinhalt
Fakultativer Leistungsinhalt
| 163 |
Die GOP 01940 EBM kann bis zu zweimal im Krankheitsfall abgerechnet werden, die zweimalige Abrechnung setzt mindestens eine Gabe von COVID-19-PrEP voraus.
Die elektronischen Patientenakte (ePA) ist gemäß § 341 Absatz 1 SGB V eine für den Versicherten freiwillige, versichertengeführte elektronische Akte, die Krankenkassen ihren Versicherten seit dem 1. Januar 2021 anbieten.
An der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende oder zugelassene Krankenhäuser haben die Versicherten auf deren Verlangen bei der erstmaligen Befüllung der ePA ausschließlich im aktuellen Behandlungskontext zu unterstützen (§ 346 Absatz 3 SGB V). Zu dieser erstmaligen Befüllung ist eine sektorenübergreifende Vereinbarung getroffen worden (ePA-Erstbefüllungsvereinbarung). Nach dieser Vereinbarung werden vertragsärztlich durchgeführte Erstbefüllungen seit dem 1. Januar 2022 mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 01648 EBM vergütet. Die befristete Aufnahme in den EBM wurde durch den Erweiterten Bewertungsausschuss verlängert bis zum 31.Dezember 2023 (Beschluss aus der 79. Sitzung des ergBA).
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 20. Oktober 2022 die Ergänzung der Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „Cholezystektomie“ beschlossen. Dieser Beschluss ist nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass gesetzlich Versicherte künftig auch vor einer geplanten Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie) Anspruch auf eine zweite ärztliche Meinung haben. Die sogenannten Zweitmeiner prüfen, ob die empfohlene Operation auch aus ihrer Sicht medizinisch wirklich notwendig ist. Zudem beraten sie die Versicherten zu möglichen Behandlungsalternativen, beispielsweise das medikamentöse Auflösen der Gallensteine.
Die für die Abrechnung notwendigen Ziffern sind bereits im EBM enthalten. Die Abrechnung der Leistung für die neue Zweitmeinungsindikation ist für Ärztinnen und Ärzte erst nach einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) möglich.
Zur Zweitmeinungserbringung „Cholezystektomie“ berechtigt sind Ärztinnen und Ärzte der Facharztgruppen:
- Innere Medizin und Gastroenterologie,
- Allgemeinchirurgie,
- Viszeralchirurgie,
- Kinder- und Jugendchirurgie oder
- Kinder- und Jugendmedizin mit Zusatzweiterbildung Kinder- und Jugend-Gastroenterologie.
Weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen und Antragsvoraussetzungen finden Sie auf unserer Themenseite.
Einleitung der Zweitmeinung
Der indikationsstellende Arzt („Erstmeiner“) rechnet die Leistung nach den Vorgaben der Codierungsliste mit einer indikationsspezifischen Symbolnummer (SNR) ab:
SNR | Leistungsbeschreibung |
01645I | Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen zum Zweitmeinungsverfahren „Cholezystektomie“ |
Die Vergütung für die jeweils neu in die Zm-RL aufgenommenen Leistungen ist zunächst extrabudgetär. Die Überführung in die morbiditätsbereinigte Gesamtvergütung erfolgt für jeden Eingriff der Zm-RL jeweils zu Beginn des zwölften Quartals, das auf das Inkrafttreten der entsprechenden Erweiterung der Richtlinien des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren folgt.
Berechnung der Zweitmeinung
Für die Vergütung der ärztlichen Zweitmeinung rechnet der Arzt („Zweitmeiner“) die jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt einmal im Behandlungsfall ab. Die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sowie ggf. erforderliche weitere Leistungen sind vom abrechnenden Arzt eingriffsspezifisch zu kennzeichnen. Die zusätzliche Kennzeichnung der abgerechneten GOP erfolgt als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes:
Freier Begründungstext | Inhalt |
88200I | Zweitmeinung „Cholezystektomie“ |
Ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens
Neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind ausschließlich gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungen (gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinie des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren) entsprechend den Abrechnungsbestimmungen des EBM berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung der ärztlichen Zweitmeinung und medizinisch notwendiger Untersuchungsleistungen setzt die Angabe einer medizinischen Begründung voraus.
Für den Nukleinsäurenachweis des Affenpockenvirus wurde zum 1. Juni 2022 die Symbolnummer 88740 eingeführt. Die Leistung war zunächst bis zum 31. Dezember 2022 befristet und wird nun zum 1. Januar 2023, da ein dauerhaftes und globales Infektionsgeschehen anzunehmen ist, als neue Gebührenordnungsposition (GOP) in den EBM überführt. Die Symbolnummer 88740 entfällt damit.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
32810 | Nukleinsäurenachweis von Orthopoxvirus spp. aus makulo-/vesiculopapulösen Haut- oder Schleimhautläsionen (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeingang im Labor) | 19,90 |
Da es sich beim Affenpockenvirus um eine meldepflichtige Infektion handelt, wird die GOP 32810 EBM außerdem in den Ziffernkranz der Kennnummer 32006 EBM aufgenommen. Die Vergütung der Leistung erfolgt für zwei Jahre außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat die Leistungslegenden der Zuschläge für Infektionsdialysen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 40835 und 40836 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) um zwei Spiegelstriche erweitert.
Damit können die Zuschläge ab dem 1. Januar 2023 jenseits der Sonderregelung bei Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und/oder bei Patienten, die gemäß § 4 Coronavirus-Einreiseverordnung zur Absonderung verpflichtet sind, abgerechnet werden.
Darüber hinaus hat der BA Änderungen zur Bewertung der Sachkosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren des EBM beschlossen. Mit dem Beschluss wird die Bewertung der Kostenpauschalen des Abschnitts 40.14 EBM einmalig um zwei Prozent zum 1. Januar 2023 erhöht (620. Sitzung des BA).
Aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten zur digitalen Authentifizierung von Patienten in der Videosprechstunde verlängert der BA die Abrechnungsmöglichkeit zur Authentifizierung über die GOP 01444 des EBM bis zum 30. September 2023. Diese Leistung war befristet aufgenommen worden um den zusätzlichen Aufwand für die Authentifizierung von Patienten die noch nie oder bereits seit längerem nicht in der Praxis vorstellig waren, abzudecken (626. Sitzung des BA).
Bereits im September 2019 und August 2021 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Anpassungen in den Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) vorgenommen. Hierdurch wurden einige Regelungen in den Abschnitten B und F der Mu-RL neu verortet und angepasst. Daraus ergaben sich Folgeanpassungen im EBM diese wurden vom BA in seiner 627. Sitzung für die Leistungslegenden der GOP 01785, 01786 und 01815 EBM und für den fakultativen Leistungsinhalt der GOP 01780 EBM beschlossen.
Der Bewertungsausschuss hebt den PFG-Ausschluss des Zuschlages zur Gruppentherapie nach der GOP 35572 EBM auf. Damit führt der Zuschlag selbst nicht mehr zum Ausschluss der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung (PFG), sondern ggf. nur die entsprechend zuschlagsberechtigte Grundleistung (627. Sitzung des BA).
Die Abrechnungsmöglichkeit der GOP 01510 bis 01512 EBM wird erweitert auf die Behandlung mit einer weiteren Enzymersatztherapie bei Morbus Pompe:
Damit wird auch die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter parenteraler intravasaler Gabe von Avalglucosidase alfa ab dem 1. Januar 2023 abrechnungsfähig.
Da die Infusion gemäß aktuell gültiger Fachinformation bis zu sieben Stunden betragen kann, ist bei dieser Infusion auch die GOP 01512 EBM berechnungsfähig. Für die Behandlung mit dem Wirkstoff Alglucosidase alfa sind nur die GOP 01510 und 01511 berechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt innerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (628. Sitzung des BA).