Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Medizinprodukt in Form einer App
Eine digitale Gesundheitsanwendung (DiGA) ist ein Medizinprodukt in Form einer Gesundheits-App auf dem Smartphone oder auf dem Tablet oder auch in Form von Browser-Anwendungen auf dem PC. Seit Oktober 2020 können Ärzte und Psychotherapeuten DiGA verschreiben. Basis dafür ist das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG).
Verordnung nur mit zertifizierter Software
Seit dem 1. Oktober 2024 dürfen Ärzte und Psychotherapeuten DiGA nur dann verordnen, wenn ihre Praxissoftware von der KBV zertifiziert wurde. Mit dieser Vorgabe will der Gesetzgeber Praxen einen Überblick über die unterschiedlichen verordnungsfähigen DiGA ermöglichen.
Die PVS-Hersteller sind über einen Anforderungskatalog dazu verpflichtet, die im DiGA-Verzeichnis gelisteten Informationen in aktueller Form und vollständig zur Verfügung zu stellen. Es ist somit nicht möglich, das Praxisverwaltungssystem ohne diese Funktion bereitzustellen.
Bitte beachten Sie: Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat festgelegt, dass die Verpflichtung zur elektronischen Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (eVO DiGA) vorerst ausgesetzt bleibt. Demnach steht es den verordnenden Ärzten und Psychotherapeuten bis auf Weiteres frei, DiGA auf dem bisherigen Verordnungsformular (Muster 16) oder sofern vom Praxisverwaltungssystem (PVS) unterstützt – elektronisch zu verordnen.
Die wichtigsten Infos auf einen Blick
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) legt für eine DiGA folgende Eigenschaften fest:
Erstverordnungen vorläufig und dauerhaft aufgenommener DiGA
Die Erstverordnung ist als Teilleistung in der Grund- und Versichertenpauschale enthalten und demnach nicht gesondert berechnungsfähig.
Verlaufskontrolle und Auswertung von vorläufigen DiGA
Die Pauschale 86700 vergütet seit dem 01.05.2022 die ärztlichen beziehungsweise psychotherapeutischen Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Verlaufskontrolle und Auswertung vorläufig aufgenommener digitaler Gesundheitsanwendungen erforderlich sind. Für welche DiGA die Pauschale 86700 eingetragen werden kann, regelt Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag.
EBM-Leistungen für die dauerhaft aufgenommenen DiGA
Verschiedene Gesundheits-Apps wurden bereits dauerhaft ins DiGA-Verzeichnis aufgenommen. Sofern diese dauerhaft gelisteten Gesundheitsanwendungen einer ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Verlaufskontrolle und Auswertung bedürfen, definiert der Bewertungsausschuss eigenständige EBM-Leistungen hierfür.
Zum jetzigen Zeitpunkt gelten in diesem Zusammenhang die folgenden GOP:
| GOP | Inhalt | Wertigkeit |
|---|---|---|
| 01471 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA somnio | 64 Punkte |
| 01472 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA Vivira | 64 Punkte |
| 01473 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA zanadio | 64 Punkte |
| 01474 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA Invirto | 64 Punkte |
| 01475 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DIGA Oviva | 64 Punkte |
| 01476 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DIGA Mawendo | 64 Punkte |
| 01477 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA companion patella | 64 Punkte |
| 01478 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA Kranus Lutera | 64 Punkte |
| 01479 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA elona therapy Depression | 64 Punkte |
| 01481 | Verlaufskontrolle und Auswertung für die DiGA ProHerz | 64 Punkte |
| 01482 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA Kranus Mictera | 64 Punkte |
| 30780 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA somnio (nur durch Schmerztherapeuten berechnungsfähig) | 64 Punkte |
| 30781 | Verlaufskontrolle und Auswertung der DiGA Vivira (nur durch Schmerztherapeuten berechnungsfähig) | 64 Punkte |
DiGA können auch im Rahmen einer Videosprechstunde verordnet werden. Ebenso sind die GOP 01471 und 30780 EBM im Rahmen eines Videokontaktes erbringbar und sind als solche entsprechend mit V zu kennzeichnen.
Zugelassene Anwendungen werden im sogenannten DiGA-Verzeichnis aufgeführt. Die Aufnahme in dieses Verzeichnis müssen die DiGA-Hersteller beim BfArM beantragen.
Für den Eintrag in dieses Verzeichnis muss nachgewiesen sein, dass die DiGA grundlegende Anforderungen zu Sicherheit und Funktionstauglichkeit sowie zum Datenschutz und Datensicherheit einhält. Außerdem muss die DiGA einen oder mehrere positive Versorgungseffekte aus dem Bereich des medizinischen Nutzens und/oder aus dem Bereich der patientenrelevanten Verfahrens- und Strukturverbesserungen aufweisen.
- Hat der DiGA-Hersteller bei der Antragstellung eine Studie zum Nachweis positiver Versorgungseffekte vorgelegt, wird die DiGA dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommen.
- Legt er bei der Antragstellung keine ausreichenden Nachweise für einen positiven Versorgungseffekt vor, muss der positive Versorgungseffekt vom Hersteller in einer Erprobungsphase nachgewiesen werden. Die DiGA wird in diesem Fall nur vorläufig aufgenommen.
In beiden Fällen muss die DiGA bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Anforderungen an Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz und Informationssicherheit erfüllen. Weitere Informationen hält das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bereit.
Als Arzt oder Psychotherapeut können Sie dort alle wesentlichen Informationen zur DiGA nachlesen und haben damit eine Entscheidungsgrundlage für eine Verordnung. Zukünftig sollen die Infos auch über eine Schnittstelle im Praxisverwaltungssystem (PVS) abrufbar sein. Bis es so weit ist, erfolgt die Verordnung einer DiGA manuell.
Verordnung über den Arzt oder Psychotherapeuten
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können von Ärzten und Psychotherapeuten über das Verordnungsformular Muster 16 verordnet werden. Alternativ ist auch eine elektronische Verordnung möglich, sofern das Praxisverwaltungssystem (PVS) diese Funktion unterstützt.
Für die elektronische Verordnung wird ein von der KBV zertifizierte DiGA-Verordnungsmodul im PVS genutzt. Dabei werden dieselben Angaben erfasst wie bei der Verordnung auf Formular, beispielsweise der Name der versicherten Person sowie die konkret verordnete DiGA. Zusätzliche oder abweichende Verordnungsvoraussetzungen bestehen nicht.
Hinweis für die Praxis
Nutzen Versicherte weder die E-Rezept-App der gematik noch die E-Rezept-App ihrer Krankenkasse, sollte ihnen der Patientenausdruck der DiGA-Verordnung mitgegeben werden. Dieser wird benötigt, um die Verordnung bei der Krankenkasse einlösen zu können.
Weitere Informationen zum Ablauf der elektronischen DiGA-Verordnung stellt die KBV in einer PraxisInfo bereit.
Verordnung über die Krankenkasse
Alternativ zur Verordnung durch den Arzt oder Psychotherapeuten kann der Versicherte direkt bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Kostenübernahme für eine gewünschte DiGA stellen. Liegt eine entsprechende Indikation vor, übernehmen die Krankenkassen die Kosten. Der Versicherte muss dafür keine Bescheinigungen des Arztes oder Psychotherapeuten vorlegen.
In beiden Fällen geht es immer nur um die Anwendungen, die im DiGA-Verzeichnis des BfArM aufgeführt sind.
DiGA können die medizinische Versorgung sinnvoll ergänzen und Patienten aktiver in die Behandlung einbinden. Gleichzeitig erfordert ihr Einsatz eine sorgfältige und kritische Abwägung. DiGA ersetzen nicht die ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, sondern unterstützen diese – vorausgesetzt sie werden indikationsgerecht und verantwortungsvoll eingesetzt. Eine pauschale Verordnung von DiGA ist dabei zu vermeiden.
Für eine sichere und wirtschaftliche Integration in den Praxisalltag sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Informieren Sie sich gezielt über relevante DiGA für Ihr Behandlungsspektrum, z. B. über das DiGA-Verzeichnis der BfArM, das fortlaufend aktualisiert wird.
- Prüfen Sie vor der Verordnung sorgfältig die Indikation sowie mögliche Kontraindikationen und Ausschlusskriterien.
- Bewerten Sie den konkreten Nutzen für ihre Patienten kritisch und individuell – nicht jede DiGA ist für jeden Patienten gleichermaßen geeignet.
- Beachten Sie, dass die Verordnung von DiGA – wie alle GKV-Leistungen – dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterliegt; d. h.: dass die Leistung ausreichend, zweckmäßig sowie wirtschaftlich sein muss und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf.
- Patienten können eine DiGA auch direkt bei ihrer Krankenkasse beantragen. Eine Verordnung durch Sie ist nicht zwingend erforderlich.
- Bei Fragen beraten Sie auch gerne die Kollegen aus der Verordnungsberatung.
Weiterführende Orientierung bieten die Empfehlungen des Ärztlichen Zentrums für Qualität (ÄZQ) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.