COVID-19-Impfungen nun in der Regelversorgung – höhere Vergütung der Impfung gegen Influenza

Hier informieren wir Sie über die Ergebnisse im Einzelnen.

Eine Ärztin zieht eine Spritze mit Coronaimpfstoff auf
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Die COVID-19-Schutzimpfungen sind ab sofort auch in Westfalen-Lippe Bestandteil der regionalen Impfvereinbarung. Die KVWL hat mit der GKV eine Einigung über die Vergütung der COVID-19-Impfungen erzielt und in diesem Zusammenhang auch über weitere Anpassungen der regionalen Impfvereinbarung verhandelt. Die Ergebnisse im Einzelnen:

Die Vergütung für die Impfung gegen Influenza steigt zum 1. April 2023 von 8,31 Euro auf 10,00 Euro – und damit um 20,4 Prozent. Ab dem 1. Januar 2024 sowie in den Jahren danach erfolgt eine weitere Erhöhung der Vergütung für die Impfung gegen Influenza sowie aller weiteren Impfungen der regionalen Impfvereinbarung (außer der COVID-19-Impfung) um die jährliche Steigerung des Orientierungswertes.

Das Honorar für alle COVID-19-Impfungen beträgt zunächst bis zum 31. Dezember 2023 15,00 Euro und setzt sich aus einer Grundvergütung in Höhe von 10,00 Euro und einem Zuschlag in Höhe von 5,00 Euro für die Mehraufwände u. a. aufgrund der Mehrdosenbehältnisse und der erweiterten Dokumentationsverpflichtungen zusammen.

Erweiterte Anspruchsberechtigung

Die Schutzimpfungs-Richtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses legt den Leistungsanspruch der gesetzlich Versicherten auf COVID-19-Impfungen fest. Die SI-RL basiert auf Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO). Eine Impfung allein aufgrund eines Patientenwunsches ist auf dieser Grundlage nicht mehr möglich.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat diesen Anspruch mit der COVID-19-Vorsorgeverordnung (COVID-19-VorsorgeV) erweitert: Sie können so über die SI-RL hinaus zusätzliche Impfungen verabreichen, wenn Sie diese für medizinisch erforderlich halten. Die Abrechnung erfolgt ebenfalls über die Impfvereinbarung.

Impfstoffbestellung weiterhin über das BAS – nicht als SSB!

Die Impfstoffe werden bis Ende 2023 weiterhin durch den Bund für alle Versicherten (GKV und PKV) zur Verfügung gestellt. Die Impfstoff-Bestellung läuft unverändert in einem wöchentlichen Rhythmus, genauso wie die Auslieferung. Kostenträger ist wie gehabt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999).

Somit besteht für diese Impfstoffbestellungen über das BAS weiterhin keine Gefahr für eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durch die Krankenkassen. Wir empfehlen dennoch, Impftermine möglichst gebündelt zu organisieren.

Impfzubehör nicht mehr Bestandteil der Impfstofflieferung

Das Impfzubehör (Spritzen, Kanülen, gegebenenfalls Kochsalzlösung) wird künftig nicht mehr mitgeliefert. Stattdessen müssen Praxen das Zubehör selbst beschaffen. Bitte beachten Sie, dass Einmalspritzen und -kanülen nicht über den Sprechstundenbedarf bezogen werden können und mit der Vergütung für die Impfleistung abgegolten sind.

Wichtig: Die ggf. erforderliche Kochsalzlösung können Sie allerdings ab sofort über den SSB verordnen und beziehen.

Erweiterte Dokumentationsverpflichtungen bleiben bestehen

Die bislang durch die Coronavirus-Impfverordnung vorgeschriebene Impfsurveillance über das Impf-DokuPortal der KBV wird durch die COVID-19-VorsorgeV befristet bis zum 30. Juni 2024 fortgeführt.

Die Meldungen, die neben den bekannten Inhalten neuerdings auch das Datum der Impfung enthalten müssen, werden nicht mehr täglich, sondern in einer noch zu bestimmenden Übermittlungsfrequenz erfolgen. Hierfür sind technische Anpassungen im Impf-DokuPortal der KBV erforderlich.

Bis zur Umsetzung der Anpassungen ist es daher erforderlich, dass Sie die Meldungen im Impf-DokuPortal in der bislang vorgesehenen Art und Weise vornehmen.

Außerdem wird im Infektionsschutzgesetz der Meldeinhalt wie folgt erweitert:

„Impfstoffspezifische Dokumentationsnummer in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen erlaubt.“

Abrechnung

Die meisten Symbolnummern (SNR) bleiben in bekannter Weise erhalten und gelten weiterhin. Es ergeben sich folgende Änderungen:

  • Impfungen bei Privatpatienten werden künftig privat liquidiert.
  • Alle bisher zusätzlichen Leistungen der Corona-Impfverordnung (u. a. Besuch, Beratung, Erstellen von Impfzertifikaten) sind seit dem 8. April 2023 nicht mehr berechnungsfähig.
  • Die zusätzlichen Abrechnungsziffern mit den Suffixen G/H/K für Pflegeheimbewohnerinnen und Pflegeheimbewohner entfallen ersatzlos. Verwenden Sie für dieses Patientinnen und Patienten die SNR mit den Suffixen A/B/R (1. Impfung / 2. Impfung / Auffrischungsimpfung), wie für andere Impfungen auch.
  • Da die an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffe von BioNTech und Moderna nur für Auffrischungsimpfungen zugelassen sind und die STIKO keinen Einsatz im Rahmen der Grundimmunisierung empfiehlt, können die Impfstoffe auch nur für Auffrischungsimpfungen eingesetzt werden. Die SNR 88337 A/B und V/W (BioNTech, bivalent) bzw. 88338 A/B und V/W (Moderna, bivalent) existieren nicht mehr und können nicht mehr abgerechnet werden.

SNR COVID-19-Impfungen

Impfstoff

Erste Dosis 

Letzte Dosis

Auffrischungs-
impfung

BioNTech

 

 

 

Comirnaty (Standardimpfung ab 6 Monaten)

88331 A

88331 B

88331 R¹

Comirnaty bivalent (Auffrischungsimpfung ab 5 Jahren)

 

 

88337 R

Comirnaty

(berufl. (Reise-)Indikation ab 12 Jahren)

88331 V

88331 W

88331 X

Comirnaty bivalent

(berufl. (Reise-)Indikation ab 12 Jahren)

 

 

88337 X

Janssen

 

 

 

JCOVDEN (Standardimpfung ab 60 Jahren (Grundimmunisierung) bzw. 18 Jahren

(1. Auffrischungsimpfung))

88334 A

 

88334 R

JCOVDEN (berufl. (Reise-)Indikation ab 60 Jahren (Grundimmunisierung) bzw. 18 Jahren (1. Auffrischungsimpfung))

88334 V

 

88334 X

Novavax

 

 

 

Nuvaxovid (Standardimpfung ab 12 Jahren)

88335 A

88335 B

88335 R

Nuvaxovid

(berufl. (Reise-)Indikation ab 12 Jahren)

88335 V

88335 W

88335 X

Moderna

 

 

 

Spikevax (Standardimpfung ab 30 Jahren)

88332 A

88332 B

88332 R

Spikevax bivalent (Auffrischungsimpfung ab 12 Jahren)

 

 

88338 R

Spikevax

(berufl. (Reise-)Indikation ab 30 Jahren)

88332 V

88332 W

88332 X

Spikevax bivalent

(berufl. (Reise-)Indikation ab 12 Jahren)

 

 

88338 X

Valneva

 

 

 

Valneva (Standardimpfung 18 bis 50 Jahre)

88336 A

88336 B

 

Valneva

(berufl. (Reise-)Indikation 18 bis 50 Jahre)

88336 V

88336 W

 

1 keine routinemäßige Auffrischung

Unverändert bleibt: Die Angabe der Chargennummer des Impfstoffes (Feld 5010) und die Angabe der ICD-Kodierung zur COVID-19-Impfung sind zur Abrechnung der Symbolnummer anzugeben. Gleiches gilt für die Angabe der Stellung der Impfung in der Impfserie zu den Auffrischungsimpfungen als Begründung (Feld 5009).

Weitere Informationen zum Thema „Medikamentöse COVID-19-Therapie“ finden Sie darüber hinaus hier: 
Information zu Verordnungen in der GKV: Medikamentöse COVID-19 Therapie: Paxlovid®, Lagevrio®, Evusheld®