Geänderte Abrechnungsfristen und Anspruchsberechtigung gemäß der Coronavirus-Testverordnung

Arzt erstellt seine Abrechnung digital mit Computer und Taschenrechner
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Die Coronavirus-Testverordnung (TestV) sowie die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) des Landes NRW sind erneut angepasst worden. Daraus ergibt sich für Sie Wichtiges bezüglich der Fristen zur Abrechnung erbrachter Leistungen nach der TestV. In Nordrhein-Westfalen endet die Isolierung ab sofort automatisch nach fünf Tagen. Demzufolge können ab dem 30. November 2022 keine Bürgertests zur Beendigung der Isolierung mehr abgerechnet werden.

Wichtig! Abrechnungsfristen beachten

Leistungen nach der TestV, die bis zum 30. November 2022 erbracht wurden, sind ausschließlich mit der Quartalsabrechnung 4/2022 (spätestens bis zum 10. Januar 2023) abzurechnen. Eine Abrechnung nach dem 10. Januar 2023 ist ausgeschlossen.

Bitte achten Sie auch zukünftig darauf, dass die Leistungen nach der TestV quartalsgetreu abzurechnen sind. Eine verspätete Abrechnung ist aufgrund der in der TestV genannten Frist nicht mehr möglich. Werden Leistungen verspätet abgerechnet, erfolgt keine Vergütung dieser Leistungen.

Isolierung endet automatisch, kein „Freitesten“ mehr erforderlich

Nach der Test- und Quarantäneverordnung NRW vom 30. November 2022 endet die Isolierung grundsätzlich nach fünf Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Coronaschnelltest). Ein weiterer Test ist nicht erforderlich. Diese Regelung bezieht sich grundsätzlich auf alle Personengruppen. Somit besteht in NRW kein Anspruch mehr auf einen Bürgertest zur Beendigung der Isolation. Daraus folgt, dass auch die SNR 97120G (Abstrich im Rahmen der Bürgertestung zur Beendigung der Absonderung) seit dem 30.November 2022 nicht mehr abgerechnet werden kann.

Medizinisches Personal benötigt auch keinen Test zur Beendigung der Isolation – jedoch zur Wiederaufnahme der Beschäftigung. Hier sind keine Leistungen nach TestV abrechnungsfähig.

Anspruch auf einen Bürgertest

Anspruch auf einen Bürgertest nach § 4b TestV haben nunmehr folgende Personenkreise:

Symbolnummer Bedeutung
97120H

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Besuch Pflegeheim, Krankenhaus, etc.
(§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 5 TestV)

97120M

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung - Leistungsberechtige u. Beschäftigte persönliches Budget
(§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 8 TestV)

97120N

Abstrich im Rahmen der Bürgertestung – Pflegeperson
(§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 4a Abs. 1 Nr. 9 TestV)

Erneuter Hinweis zur Bestätigungsdiagnostik

Nach einem positiven Antigentest (gilt auch für einen positiven Test in Eigenanwendung) ist ausschließlich der PCR-Test abrechnungsfähig. Ein Antigentest nach TestV ist nicht berechnungsfähig.

Anpassung der Vergütung zum 1. Dezember 2022

Die aktuelle Vergütung entnehmen Sie bitte der Übersicht unter: