Impf- und Genesenenzertifikat: Keine Finanzierung des PVS-Moduls durch den Bund ab Juli mehr

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Das Bundesgesundheitsministerium übernimmt ab 1. Juli 2022 keine Kosten mehr für das PVS-Modul zur Ausstellung von Impf- und Genesenenzertifikaten. Software-Hersteller können das PVS-Modul weiterhin auf eigene Verantwortung und Rechnung betreiben. Als Alternative steht Praxen der kostenlose Impfzertifikatsservice des Robert Koch-Instituts als Web- oder Desktop-Anwendung zur Verfügung.

Für die Ausstellung des Impf- und Genesenenzertifikates stehen derzeit drei Varianten bereit. Eine davon, das PVS-Modul, wurde bislang vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) finanziert. Zum 30. Juni lässt das Ministerium seinen Vertrag mit den Software-Herstellern auslaufen – eine Verlängerung „wird nicht angestrebt“, heißt es dazu in einem entsprechenden Schreiben des BMG an die Firmen.

Praxen, die die PVS-Lösung auch ab Juli weiter nutzen möchten, erhalten von ihrem PVS-Hersteller Informationen zu den Möglichkeiten und Kosten.

So können Praxen kostenlos Impf- und Genesenenzertifikate ausstellen

Das Robert Koch-Institut (RKI) stellt kostenlos den sogenannten Impfzertifikatsservice bereit, mit dem auch Genesenenzertifikate generiert werden können.

Praxen können den Impfzertifikatsservice in zwei verschiedenen Varianten nutzen. Die erste Variante ist der Desktop-Client (auch „Komfort-Client“), der als Software auf dem Arbeits-PC installiert wird. Mit der Anwendung können die Personendaten automatisch durch die Integration des elektronischen Kartenterminals befüllt werden. Die Personendaten müssten so nicht per Hand eingetragen werden.

Voraussetzung für die Nutzung ist der Zugang zur Telematikinfrastruktur sowie eine Internetverbindung. Praxen können die Anwendung online herunterladen – es steht eine neue, verbesserte Version bereit. Die Anwendung ist für MacOS und Windows verfügbar. Die Konfiguration muss – laut Dokumentation – durch eine IT-Technikerin oder einen IT-Techniker vorgenommen werden. Weitere Informationen rund um die Einrichtung des Desktop-Clients sowie eine Nutzungsanleitung finden Praxen hier.

Alternativ kann der Impfzertifikatsservice auch als Web-Anwendung genutzt werden, die über die Telematikinfrastruktur mit KV-Login läuft. Die Eingabe der Daten wie Name der Person, Geburtsdatum, Impfstoff, Impfdosis und Impfdatum erfolgt manuell, bevor der QR-Code erstellt werden kann.

Weitere Informationen zum Anspruch auf ein Zertifikat sowie zur Abrechnung und Vergütung finden Sie auf unserer Themenseite

Verordnung der EU verlängert

Der Rat und das Europäische Parlament hatten sich in der vergangenen Woche auf eine Verlängerung der Verordnung über das digitale COVID-Zertifikat der EU um ein Jahr geeinigt. Damit gelten die Regelungen bis zum 30. Juni 2023.

Durch die Verlängerung soll gewährleistet werden, dass Reisende sowohl aus der EU als auch aus Drittländern, die sich dem System angeschlossen haben, weiterhin ihr digitales COVID-Zertifikat der EU für Reisen innerhalb der Union in den Mitgliedstaaten verwenden können, in denen diese Reisezertifikate erforderlich sind.

Digitale COVID-19-Zertifikate

Die digitalen COVID-19-Zertifikate der EU dienen als Nachweis, dass eine Person gegen COVID-19 geimpft wurde, von Corona genesen ist oder negativ auf Corona getestet wurde.

Dabei wird ein QR-Code generiert, mit dem sich das jeweilige Zertifikat in die CovPass-App oder die Corona-Warn-App einlesen und bei Bedarf vorzeigen lässt (alternativ kann auch der Papier-Ausdruck mit dem QR-Code genutzt werden).

Die Zertifikate gelten in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Anwendung in Deutschland ist in Paragraf 22 des Infektionsschutzgesetzes sowie in der Coronavirus-Impfverordnung und Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums geregelt.