Telefonische Krankschreibung: Corona-Sonderregelung endet am 31. März

Telefon-AU ab 1. April nur noch bei Absonderung

elektronische Arbeitsunfähikeitsbescheinigung
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Die Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung wegen einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege endet am 31. März. Möglich ist eine Telefon-AU nur noch, wenn eine Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht.

Die telefonische Krankschreibung war eine der ersten Sonderregelungen, die zu Beginn der Corona-Pandemie vor drei Jahren eingeführt und mehrfach verlängert wurde, um das Infektionsrisiko zu reduzieren und die Arztpraxen zu entlasten. Ärztinnen und Ärzte hatten so die Möglichkeit, Patienten mit einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit (AU) für sieben Tage zu bescheinigen.

Auch das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes war telefonisch möglich. Diese Regelung endet ebenfalls am 31. März.

Telefon-AU ab 1. April nur noch bei Absonderung

Künftig dürfen Vertragsärzte einem Patienten nur noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung besteht. Dies kann bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein.

Diese unbefristete Regelung zur Telefon-AU hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Sie gilt dauerhaft ab 1. April.

Quelle: KBV PraxisNachrichten