Wichtige Informationen zu Abrechnung, Vergütung und Honorar

Zuschlag für HaFa-Terminvermittlung bei HzV-Teilnahme, Entbudgetierung der Kinderheilkunde, finanzielle Unterstützung von Hochenergiepraxen, Höherbewertung antragspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen

Gebäude KVWL Dortmund Ärztehaus
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Abrechnung des Zuschlags für die Terminvermittlung zum Facharzt (GOP 03008 / 04008 EBM) bei HzV-Teilnahme ab dem 1. Januar 2023

Erst am heutigen Vormittag konnte im Bewertungsausschuss (640. Sitzung) ein Beschluss zur Abrechnungsfähigkeit des Zuschlags für die Terminvermittlung nach der GOP 03008 / 04008 EBM bei HzV-Teilnahme mit Wirkung zum 1. Januar 2023 gefasst werden.

Die GOP 03008 bzw. 04008 EBM kann demnach von Haus- und Kinderärzten, die an der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) teilnehmen, als Zuschlag zur Versichertenpauschale für die Vermittlung eines dringend erforderlichen Behandlungstermins bei einem Facharzt auch für HzV-Patienten abgerechnet werden, sofern dieser Zuschlag nicht im Ziffernkranz des jeweiligen HzV-Vertrags enthalten ist. Bei der Abrechnung gegenüber der KVWL ist hierzu die neue Gebührenordnungsposition 88196 anstelle der Versichertenpauschale anzugeben. Dies gilt rückwirkend für das gesamte 1. Quartal 2023.

 

Ausdauer und Einsatz der KVWL wurden belohnt: Entbudgetierung der Kinderheilkunde und der Kinder- und Jugendpsychiatrie gilt ab dem 1. April 2023

Nach wochenlangen Verhandlungsrunden und zahlreichen Gesetzesentwürfen wurde im Bundestag ein Gesetz zur Entbudgetierung der Kinderheilkunde und Kinder- und Jugendpsychiatrie verabschiedet. Danach erhalten Kinder- und Jugendärzte ab dem 1. April 2023 alle Leistungen des EBM-Kapitels 4 bei Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ohne Mengenbegrenzung in voller Höhe vergütet. Dies umfasst neben den allgemeinen Leistungen der Kinder- und Jugendmedizin auch die Leistungen der schwerpunktorientierte Kinder- und Jugendmedizin sowie  Leistungen mit Zusatzweiterbildung.

Für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater werden die meisten Leistungen des Kapitels 14 EBM ab dem 1. April 2023 vollständig mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet. Dies umfasst die Leistungen der kinder- und jugendpsychiatrischen Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen (Abschnitt 14.2 EBM sowie GOP 14220, 14222, 14240, 14313 und 14314).

Wegfall der Regelleistungsvolumina

Sowohl für die Arztgruppe der Kinder- und Jugendärzte als auch für die Kinder- und Jugendpsychiater wird die RLV- /QZV-Systematik ab dem 2. Quartal 2023 nicht mehr zur Anwendung kommen.

Der  HVM sieht zwar aktuell noch für beide Arztgruppen die bestehende Honorarsystematik vor, mit Inkrafttreten der o. g. gesetzlichen Änderungen haben diese jedoch Vorrang gegenüber den Regelungen des HVM und sind maßgeblich für die Vergütung der entsprechenden Leistungen.

Für die Vergütung derjenigen Leistungen der Kinder- und Jugendärzte und Kinder- und Jugendpsychiater, die nicht von den Entbudgetierungsregelungen umfasst sind, werden neue HVM-Regelungen konzipiert. Hierzu wird eine Beschlussfassung der Vertreterversammlung Anfang Juni angestrebt.

 

Neuer Beschluss zu Energiekosten: Unterstützung von Hochenergiepraxen konnte erreicht werden!

In der heutigen Sitzung des Bewertungsausschusses wurde die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung für sog. Hochenergiepraxen beschlossen, um die Belastung durch zusätzliche Stromkosten aufgrund der aktuellen Entwicklung der Strompreise abzufedern.

Es besteht demnach eine befristete Abrechnungsmöglichkeit zusätzlicher Stromkosten über den EBM (Anhang 7) für Praxen der Radiologie und Strahlentherapie sowie Dialysepraxen für die Zeit vom 01.01. - 31.12.2023.

Die Abrechnung zusätzlicher Stromkosten für ein Quartal erfolgt über eine vorgegebene Selbsterklärung der betroffenen Praxen, die spätestens einen Monat nach Ende des entsprechenden Abrechnungsquartals bei der KVWL einzureichen ist. (Wichtig: Diese Frist gilt nicht für das 1. Quartal 2023. Die anspruchsberechtigten Praxen können ab dem 31.05.2023 über ihren Zugang im Mitgliederportal die Selbsterklärung mit den erforderlichen Angaben der Praxis ausfüllen und übermitteln.) Die Berechnung der abrechnungsfähigen zusätzlichen Stromkosten erfolgt auf Basis der Angaben in der Selbsterklärung u.a. zu Stromverbrauch und –kosten und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Entlastungsbeträge (Strompreisbremse).

Über die Details der Regelung wie Anspruchsvoraussetzungen und Verfahrensweise informieren wir Sie in Kürze. Den Beschluss des Bewertungsausschusses finden Sie auf der Website des Instituts

 

Erhöhung der Bewertung antragspflichtiger psychotherapeutischer Leistungen rückwirkend zum 1. Juli 2022

Am heutigen Tag hat der erweiterte Bewertungsausschuss eine Erhöhung der Bewertung für die antragspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen um 2,07 % festgelegt. Die Anpassung erfolgt rückwirkend zum 1. Juli 2022.

Weitere Details zu diesem Beschluss entnehmen Sie bitte der Veröffentlichung beim Institut des Bewertungsausschusses.