Ambulantes Operieren
Genehmigungspflichtige Leistung nach § 115 b Abs. 1 SGB V
Grundlage: | Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren in Verbindung mit dem Vertrag nach § 115 b Abs. 1 SGB V – Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus – (AOP-Vertrag) |
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Betrifft folgende Leistungen: | Leistungen nach Anlage 1 Abschnitt 1 (Kapitel 31.2 EBM) und der Abschnitte 2 und 3 zum Vertrag nach § 115 b |
Antragsberechtigt: | Alle niedergelassenen und ermächtigten Vertragsärztinnen und -ärzte, die nach dem Weiterbildungsrecht zur Ausführung von ambulanten Operationen, kleinen invasiven Eingriffen, invasiven Untersuchungen (vergleichbare Maßnahmen und Behandlungen) und/oder Endoskopien berechtigt sind |
Zusätzliche Anforderungen: | Nachweis der organisatorischen, baulichen, apparativ-technischen und hygienischen Anforderungen |
Stand: | 01.12.2011 |
Dokumente zum Genehmigungsverfahren
Weiterführende Links
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Ambulantes Operieren im Krankenhaus (AOP-Vertrag)
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Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes OperierenVereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zum ambulanten Operieren
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Ambulantes OperierenThemen A – Z
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Abrechnung ambulantes OperierenAbrechnungsinformationen
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Patientensicherheit