Änderungen 2022
Änderungen zum 1. Dezember 2022
Für die Details zu den jeweiligen Beschlüssen verweisen wir auf die Internetseite des Bewertungsausschusses.
Zur Abbildung der Besonderheiten der ärztlichen Leistungserbringung wurden in der Einführungsphase der digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01470 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Zusätzlich wurde in diesem Zusammenhang eine Pauschale nach der Symbolnummer 86700 geschaffen. Zum 1. Januar 2023 entfallen nun planmäßig beide Leistungen, die für die Erstverordnung berechnungsfähig waren, und werden als Teilleistung in die Grund- und Versichertenpauschalen überführt.
Darüber hinaus wurde die DiGA „zanadio" nunmehr dauerhaft in das sogenannte DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gemäß § 139e SGB V aufgenommen. In seiner 618. Sitzung hat der Bewertungsausschuss auf Basis dieser Änderung zur Abbildung der im Zusammenhang mit der digitalen Gesundheitsanwendung „zanadio“ notwendigen Verlaufskontrolle und Auswertung eine neue GOP in den Abschnitt 1.4 des EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
---|---|---|
01473 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) zanadio gemäß dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen gemäß § 139e SGB V, einmal im Behandlungsfall Die Vergütung erfolgt zunächst extrabudgetär. | 64 |
Weitere Informationen zu digitalen Gesundheitsanwendungen sowie eine Verlinkung zum DiGA-Verzeichnis des BfArM finden Sie auf unserer Themenseite digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA).
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der jeweiligen Präambel des betroffenen Fachkapitels und weiteren Bestimmungen des EBM. Die entsprechenden Details entnehmen Sie der schriftlichen Beschlussfassung.
Patienten, die außerklinische Intensivpflege (AKI) benötigen, wurden bisher im Rahmen der häuslichen Krankenpflege versorgt. Bei Menschen, die künstlich beatmet werden oder die eine Trachealkanüle haben, kann es jederzeit zu lebensbedrohlichen Situationen kommen. Deshalb ist die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft erforderlich.
Ab 1. Januar 2023 gilt künftig die neue AKI-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, nach deren Vorgaben bei der Verordnung der AKI eine Erhebung des Entwöhnungspotenzials vorliegen und ein Behandlungsplan erstellt werden muss.
Für Erhebung und Verordnung der AKI nach der neuen Richtlinie sind besondere Qualifikationen nachzuweisen. Für die Potenzialerhebung zur AKI benötigen in der Richtlinie benannte Facharztgruppen eine Genehmigung, zur Verordnung von AKI benötigen Hausärztinnen und Hausärzte eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung. Dezidiertere Informationen zum Genehmigungserfordernis finden Sie auf unserer Themenseite.
Abrechnung der neuen außerklinischen Intensivpflege-Leistungen
Zur Abbildung der neuen Leistungen wird das Kapitel 37.7 in den EBM aufgenommen (Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner 617. Sitzung). Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) werden zum 1. Januar 2023 eingeführt oder wurden bereits zum 1. Dezember 2022 (beispielsweise für die Potenzialerhebung) aufgenommen, da diese vor der Verordnung stattfindet.
Mit Gültigkeit zum 1. Dezember 2022 werden zunächst die Leistungen zur Erhebung des Potenzials in Bezug auf die Beatmungsentwöhnung und Dekanülierung - Entfernung der Trachealkanüle beziehungsweise Therapieoptimierung („Erhebung“) in den EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
---|---|---|
37700 | Potenzialerhebung (gemäß § 5 der AKI-RL) auf Formular 62A, einmal im Behandlungsfall Die Potenzialerhebung kann bis zu dreimal im Krankheitsfall abgerechnet werden, dabei ist der dritte Ansatz zu begründen. | 257 |
37701 | Zuschlag zur GOP 37700 bei Durchführung der Erhebung im Rahmen eines Besuchs nach GOP 01410 oder 01413 EBM, je weitere vollendete 10 Minuten, höchstens dreimal im Behandlungsfall | 128 |
37704 | Zuschlag zur GOP 37700 für Schluckendoskopie | 294 |
37705 | Zuschlag zur GOP 37700 für Bestimmung des Säurebasenhaushalts und Blutgasanalyse | 84 |
37706 | Grundpauschale im Zusammenhang mit der GOP 37700 für Ärzte und Krankenhäuser (gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 der AKI-RL), einmal im Behandlungsfall | 159 |
37714 | Pauschale für die konsiliarische Erörterung und Beurteilung medizinischer Fragestellungen durch einen konsiliarisch tätigen Arzt, einmal im Behandlungsfall | 106 |
Hinweis: Sofern im Zusammenhang mit der Erhebung eine Bronchoskopie nach der GOP 09315 EBM oder GOP 13662 EBM durchgeführt wird, ist dies durch Angabe der Symbolnummer 09315A beziehungsweise 13662A zu dokumentieren.
Weiterhin kann der Technikzuschlag für die Videosprechstunde (GOP 01450 EBM) im Zusammenhang mit der GOP 37700 EBM berechnet werden.
Zum 1. Januar 2023 folgen die weiteren Gebührenordnungspositionen zur Vergütung der Verordnung inklusive Behandlungsplan, der ärztlichen Koordination und der Fallkonferenz:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
---|---|---|
37710 | Verordnung auf Formular 62B und Behandlungsplan auf Formular 62C, höchstens dreimal im Krankheitsfall | 167 |
37711 | Zuschlag zur Versichertenpauschale oder Grundpauschale für den die außerklinische Intensivpflege koordinierenden Vertragsarzt (gemäß § 12 Abs. 1 der AKI-RL), einmal im Behandlungsfall | 275 |
37720 | Fallkonferenz gemäß § 12 Abs. 2 der AKI-RL, höchstens achtmal im Krankheitsfall | 86 |
Die Abrechnung der Fallkonferenz ist sowohl für Videofallkonferenzen als auch für telefonische Fallkonferenz möglich.
Voraussetzung für die Berechnung aller Leistungen ist, dass diese nach den Vorgaben der neuen Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie des G-BA ausgeführt werden.
Die Untersuchungen und Behandlungen werden zunächst für zwei Jahre extrabudgetär vergütet.
Verordnung der AKI zunächst weiter über Formular 12 möglich
Ab dem 1. Januar 2023 gelten für die Erhebung und Verordnung die neuen Formulare 62A (für das Ergebnis der Erhebung), 62B (für die Verordnung) und 62C (für den Behandlungsplan). Durch eine Übergangsregelung darf die außerklinische Intensivpflege bis 30. Oktober 2023 auch zunächst weiterhin auf dem Formular 12 für die häusliche Krankenpflege verordnet werden.
Die KBV stellt eine umfangreiche Themenseite zur AKI zur Verfügung.
Änderungen zum 1. Oktober 2022
Aufnahme einer neuen Gebührenordnungsposition (GOP) im Zusammenhang mit der Änderung der Kryokonservierungsrichtlinie ab dem 1. Oktober 2022
Am 18. August 2022 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Änderung der Richtlinie zur Kryokonservierung (Kryo-RL) beschlossen. Die Kryo-RL wird um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Ovarialgewebe für weibliche Kinder und Jugendliche ab der Pubertät, frühestens nach der Menarche, und Frauen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres erweitert. Die obere Altersgrenze ist durch den Gesetzgeber vorgegeben.
Die Folgeänderung der KB-RL umfasst u. a. die medizinische Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der weiblichen Versicherten mit Zustand nach Kryokonservierung unbefruchteter Eizellen gemäß § 27a Absatz 4 SGB V und posttherapeutisch eingeschränkter Fertilität. Nach fertilitätsschädigender Therapie haben weibliche Versicherte in der Regel keinen Spontanzyklus mehr. Für den Embryotransfer ist somit ein künstlicher Zyklus erforderlich, sodass vor der Implantation eines Embryos in den Uterus das Endometrium vorbereitet werden muss. Daher wurde in der KB-RL der Unterpunkt 12.3 b) neu aufgenommen, welcher die hormonelle Vorbereitung des Endometriums bei Ovarialinsuffizienz nach fertilitätsschädigender Therapie gemäß § 27a Absatz 4 SGB V vor einer extrakorporalen Befruchtung mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) beinhaltet.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 wurde daher eine neue GOP in den EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
---|---|---|
08536 | Hormonelle Vorbereitung des Endometriums gemäß Nummer 12.3 Buchstabe b bei medizinischer Indikation nach Nummer 11.5 Buchstabe b der Richtlinien über künstliche Befruchtung zur Durchführung einer extrakorporalen Befruchtung mittels intrazytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI), einmal im Zyklusfall | 335 |
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel des betroffenen Fachkapitels und weiteren Bestimmungen des EBM.
Zum 1. Oktober 2022 wird mit dem neuen Abschnitt 37.5 die Komplexversorgung schwer psychisch kranker Menschen in den EBM eingeführt. Die grundlegenden Details sind in der neuen Richtlinie über die berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit komplexem psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf (KSVPsych-RL) geregelt. Die Leistungen der ambulanten Komplexversorgung können Ärztinnen und Ärzte der Fachrichtungen Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie sowie ärztliche und psychologische Psychotherapeuten abrechnen, die sich in einem regionalen Netzverbund zusammengeschlossen haben. Der Netzverbund benötigt zudem eine Genehmigung der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung.
Bitte beachten Sie, dass der Beschluss noch unter dem Vorbehalt der möglichen Beanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium steht.
Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter dem Stichwort: Psychiatrische und Psychotherapeutische Komplexbehandlung
Angesichts der angespannten Lage in vielen Arztpraxen, infolge der extrem hohen Zahl von Atemwegsinfektionen insbesondere bei Kindern, haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV‐Spitzenverband eine kurzfristig finanzielle Unterstützung vereinbart. Die behandelnden Ärzte erhalten danach im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit Atemwegsinfektionen einen Zuschlag zur Versicherten‐ und Grundpauschale. Der Zuschlag zur Versicherten- bzw. Grundpauschale wird an Kinder‐ und Jugendärzte, Allgemeinmediziner, hausärztliche Internisten, HNO-Ärzte, Fachärzte für Sprach‐, Stimm‐ und kindliche Hörstörungen sowie Pneumologen für die Behandlung von Kindern mit Atemwegserkrankungen im vierten Quartal 2022 und im ersten Quartal 2023 gezahlt. Hierfür wird die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) kurzfristig um 49 Millionen aufgestockt.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat dazu am 23. Januar 2023 in seiner 632. Sitzung rückwirkend zum 1. Oktober 2022 und befristet bis zum 31. März 2023 folgenden Beschluss zur Aufnahme einer neuen Gebührenordnungsposition (GOP) gefasst.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung |
01110 | Zuschlag zu der Versichertenpauschale nach den GOP 03000, 03030, 04000 und 04030 und zu den Grundpauschalen der Kapitel 9 und 20 sowie des Abschnittes 13.3.7 für die Behandlung eines Patienten bis zum vollendeten 12. Lebensjahr mit einer akuten Atemwegserkrankung, einmal im Behandlungsfall. | 65 |
Die GOP 01110 GOP wird durch die Kassenärztliche Vereinigung einmal im Behandlungsfall zugesetzt – als Zuschlag zur altersklassenspezifischen hausärztlichen Versichertenpauschale (GOP 03000, 03030, 04000 und 04030 EBM) oder zur Grundpauschale des Kapitels 9 (Hals‐Nasen‐Ohrenheilkunde), des Kapitels 20 (GOP der Fachärzte für Sprach‐, Stimm‐ und kindliche Hörstörungen) und des Abschnittes 13.3.7 (Pneumologische GOP). Voraussetzung ist, dass in dem Quartal für das Kind mindestens eine der in der ersten Anmerkung zur GOP 01110 EBM genannten Atemwegserkrankungen mit einer gesicherten Diagnose gemäß ICD‐10‐GM vorlag:
- J00‐J06 Akute Infektionen der oberen Atemwege
- J09‐J18 Grippe und Pneumonie
- J20‐J22 Sonstige akute Infektionen der unteren Atemwege (außer J18.2 Hypostatische Pneumonie, nicht näher bezeichnet).
Änderungen zum 28. Juli 2022
Neues Eingriffsthema ab 28. Juli 2022 abrechenbar
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 19. Mai 2022 die Ergänzung der Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „Implantation Herzschrittmacher oder Defibrillator“ beschlossen. Dieser Beschluss ist nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 28. Juli 2022 in Kraft getreten.
Der G-BA hat festgelegt, dass eine geplante Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators (Herzschrittmacher, ICD-, CRT-P- und CRT -D-Aggregate) unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung künftig das Recht des Patienten auf eine Zweitmeinungsberatung auslöst. Nicht umfasst sind Notfalleingriffe, dringliche Eingriffe sowie Eingriffe zum Wechsel von Geräten alleine aufgrund von Batterieermüdung.
Die für die Abrechnung notwendigen Ziffern sind bereits im EBM enthalten. Die Abrechnung der Leistung für die neue Zweitmeinungsindikation ist für Ärztinnen und Ärzte erst nach einer Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) möglich.
Zur Zweitmeinungserbringung „Implantation Herzschrittmacher oder Defibrillator“ berechtigte Facharztgruppen
- Innere Medizin und Kardiologie,
- Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie,
- Herzchirurgie,
- Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder
- Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie
Weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen und Antragsvoraussetzungen finden Sie auf unserer Themenseite.
Einleitung der Zweitmeinung
Der indikationsstellende Arzt („Erstmeiner“) rechnet die Leistung nach den Vorgaben der Codierungsliste mit einer indikationsspezifischen Symbolnummer (SNR) ab:
SNR Leistungsbeschreibung
01645H Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen zum Zweitmeinungsverfahren „Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators“
Die Vergütung für die jeweils neu in die Zm-RL aufgenommenen Leistungen ist zunächst extrabudgetär. Die Überführung in die morbiditätsbereinigte Gesamtvergütung erfolgt für jeden Eingriff der Zm-RL jeweils zu Beginn des zwölften Quartals, das auf das Inkrafttreten der entsprechenden Erweiterung der Richtlinien des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren folgt.
Berechnung der Zweitmeinung
Für die Vergütung der ärztlichen Zweitmeinung rechnet der Arzt („Zweitmeiner“) die jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt einmal im Behandlungsfall ab. Die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sowie ggf. erforderliche weitere Leistungen sind vom abrechnenden Arzt eingriffsspezifisch zu kennzeichnen. Die zusätzliche Kennzeichnung der abgerechneten GOP erfolgt als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes:
Freier Begründungstext Inhalt
88200H Zweitmeinung „Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators“
Ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens
Neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind ausschließlich gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungen (gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinie des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren) entsprechend den Abrechnungsbestimmungen des EBM berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung der ärztlichen Zweitmeinung und medizinisch notwendiger Untersuchungsleistungen setzt die Angabe einer medizinischen Begründung voraus.
Änderungen zum 1. Juli 2022
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 608. Sitzung rückwirkend zum 1. Juli 2022 beschlossen, dass die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) höher bewertet wird. Außerdem wird mit diesem Datum ein Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 01611 in den EBM aufgenommen. Die Anpassungen erfolgen im Zusammenhang mit der Änderung der Rehabilitations-Richtlinie.
Für die Verordnung einer geriatrischen Rehabilitation sind jetzt mindestens eine rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose und mindestens zwei geriatrietypische Diagnosen auf dem Verordnungsformular anzugeben. Die Schädigungen, die aus den Diagnosen hervorgehen, sind durch zwei Funktionstests aus unterschiedlichen Schädigungsbereichen nachzuweisen. Hierfür wurde im Abschnitt 1.6 EBM mit Wirkung zum 1. Juli 2022 ein neuer Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation aufgenommen.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
---|---|---|
01613 | Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der GOP 01611 Obligater Leistungsinhalt - Durchführung von mindestens zwei Funktionstests gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Rehabilitations-Richtlinie), einmal im Krankheitsfall | 75 |
Die GOP ist von folgenden Fachgruppen berechnungsfähig: Hausärzten, Fachärzten für Innere Medizin, Fachärzten für Orthopädie, Fachärzten für Orthopädie und Unfallchirurgie, Fachärzten des Gebiets Chirurgie, Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin sowie von Fachärzten, die nach Kapitel 16 und 21 Leistungen abrechnen können.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 19. September 2019 einen nicht-invasiven Pränataltest zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 für die Anwendung bei Schwangerschaften mit besonderen Risiken in die Mutterschafts-Richtlinien (Mu-RL) aufgenommen. Der Beschluss ist am 9. November 2021 in Kraft getreten. Mit gleichem Datum trat der G-BA-Beschluss über eine entsprechende Änderung der Mutterschaftsrichtlinie durch Aufnahme einer neuen Anlage 8 zur Aufnahme der Versicherteninformation zur Durchführung der nicht-invasiven Pränataldiagnostik zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 mittels eines molekulargenetischen Tests (NIPT-Trisomie 13, 18, 21) für die Anwendung bei Schwangerschaften mit besonderen Risiken in Kraft.
Mit dem vorliegenden Beschluss aus seiner 594. Sitzung am 18. Mai 2022 hat der Bewertungsausschuss drei neue Gebührenordnungspositionen (GOP) zum 1. Juli 2022 in den Abschnitt 1.7.4 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
---|---|---|
01789 | Beratung nach GenDG zum nicht-invasiven Pränataltest zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 gemäß Abschnitt B und Anlage 8 der Mu-RL Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder - Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä bei Folgeberatung, Fakultativer Leistungsinhalt - Bereitstellung der Versicherteninformation „Bluttest auf Trisomien – Der nicht-invasive Pränataltest (NIPT) auf Trisomie 13, 18 und 21 – eine Versicherteninformation“, - Hinweise auf entsprechende psychosoziale Unterstützungsangebote und Selbsthilfeeinrichtungen, - Befundmitteilung eines negativen oder nicht eindeutigen NIPT zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21, je vollendete 5 Minuten | 84 |
01790 | Beratung nach GenDG bei Vorliegen eines positiven nicht-invasiven Pränataltests zur Bestimmung des Risikos autosomaler Trisomien 13, 18 und 21 gemäß Abschnitt B und Anlage 8 der Mu-RL Obligater Leistungsinhalt - Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt oder - Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä bei Folgeberatung, Fakultativer Leistungsinhalt - Befundmitteilung einschließlich diesbezüglicher Beratung, - Hinweise auf psychosoziale Unterstützungsangebote und Selbsthilfeeinrichtungen, - Konsiliarische Erörterung/fachliche Beratung mit mitbehandelnden Ärzten sowie mit Ärzten mit indikationsspezifischer Expertise für den Bereich der Verdachtsdiagnose, je vollendete 10 Minuten | 166 |
01870 | Pränatale Untersuchung fetaler DNA aus mütterlichem Blut auf das Vorliegen einer Trisomie 13, 18 oder 21 gemäß den Vorgaben der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (Mu-RL) höchstens zweimal im Krankheitsfall | 1642 |
Für die Laborleistung nach der GOP 01870 EBM ist ein validiertes Testverfahren anzuwenden, welches die in den Mu-RL festgelegten Testgütekriterien erfüllt. Die GOP 01870 EBM ist nur von Fachärzten für Humangenetik oder Fachärzten für Laboratoriumsmedizin berechnungsfähig
Die Untersuchungen an fetaler DNA aus mütterlichem Blut zur Frage des Vorliegens einer Trisomie 13, 18 oder 21 (Nichtinvasiver Pränataltest - NIPT) erfolgen mit dem Ziel der Vermeidung invasiver Maßnahmen wie Fruchtwasseruntersuchungen nach Gewinnung des Fruchtwassers durch Amniozentese, transzervikaler Gewinnung von Chorionzottengewebe oder transabdominaler Gewinnung von Plazentagewebe.
Es handelt sich dabei nicht um Screeninguntersuchungen. Der Test kann dann durchgeführt werden, wenn er geboten ist, um der Schwangeren eine Auseinandersetzung mit ihrer individuellen Situation hinsichtlich des Vorliegens einer Trisomie im Rahmen der ärztlichen Begleitung zu ermöglichen. Eine statistisch erhöhte Wahrscheinlichkeit für eine Trisomie allein reicht für die Anwendung dieses Tests nicht aus.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel des betroffenen Fachkapitels und weiteren Bestimmungen des EBM.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat mit Beschlussfassung in seiner 590. Sitzung zum 1. Juli 2022 zwei Leistungen zur Abbildung der Hyposensibilisierungsbehandlung mit einer oralen Immuntherapie bei Kindern und Jugendlichen mit Erdnussallergie in den EBM aufgenommen.
Die orale Immuntherapie mit AR101 (Handelsname: Palforzia®) wird zur Hyposensibilisierungsbehandlung von Kindern und Jugendlichen im Alter von 4 bis 17 Jahren mit einer bestätigten Erdnussallergie verabreicht. Für die Behandlung inklusive Nachbeobachtung des Patienten werden die folgenden zwei Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Abschnitt 30.1.3 des EBM aufgenommen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung |
30133 | Orale Hyposensibilisierungsbehandlung bei Therapieeinleitung
Obligater Leistungsinhalt - Orale Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) mit AR101 bei Therapieeinleitung, - Nachbeobachtung von mindestens 20 Minuten Dauer, bis zu vier Mal am Behandlungstag | 62 Pkt. / 6,99 Euro |
30134 | Orale Hyposensibilisierungsbehandlung
Obligater Leistungsinhalt - Orale Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) mit AR101, - Nachbeobachtung von mindestens 60 Minuten Dauer, einmal am Behandlungstag | 156 Pkt. / 17,58 Euro |
Mit der GOP 30133 EBM wird die orale Hyposensibilisierungsbehandlung bei Therapieeinleitung und gegebenenfalls erneuter Therapieeinleitung vergütet. Die orale Hyposensibilisierungsbehandlung nach Gabe der letzten Dosis am Tag der initialen Aufdosierung sowie der ersten Dosis jeder neuen Dosissteigerungsstufe und nach Wiederaufnahme der Therapie gemäß aktuell gültiger Fachinformation wird über die GOP 30134 EBM abgebildet.
Beide GOP sind berechnungsfähig für Fachärzte für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzte, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie Vertragsärzte mit der Zusatzbezeichnung Allergologie. Die Finanzierung erfolgt zunächst extrabudgetär.
Bei der mikrobiologischen Diagnostik im EBM bestand ein Weiterentwicklungsbedarf, der über den zwingend erforderlichen Anpassungsbedarf nach § 87 Absatz 5b Satz 5 SGB V hinausgeht. Dies hatten die Prüfungen der Fachinformationen im Rahmen der frühen Nutzenbewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 35a SGB V ergeben.
Mit dem 596. Beschluss des Bewertungsausschusses vom 15. Juni 2022 und dessen Änderungsbeschluss in der 601. Sitzung werden nun mit Wirkung zum 1. Juli bzw. 1. Oktober zwingend erforderliche Leistungen neu aufgenommen, bestehende Leistungen ergänzt und an den Stand von Wissenschaft und Technik angepasst. Dies betrifft insbesondere nukleinsäurebasierte Erregernachweise zur Diagnostik von Infektionen mit opportunistischen Erregern beispielsweise unter einer immunmodulatorischen Therapie.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2022:
Aufnahme einer Leistung nach der Gebührenordnungsposition (GOP) 32584 in den Katalog der GOP 32584 bis 32641 im Abschnitt 32.3.7 EBM:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
32584 | HEV-Antikörper | 11,10 |
Aufnahme einer Leistung nach der GOP 32683 in den Abschnitt 32.3.8 EBM:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
32683 | Nukleinsäurenachweis von Erregern von Parasitosen bei immundefizienten Patienten außer Toxoplasma aus einem Körpermaterial, je Erregerart, höchstens drei Erregerarten je Untersuchungsprobe | 19,90 |
Aufnahme von Leistungen nach den GOP 32701 und 32702 in den Abschnitt 32.3.10 EBM:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
32701 | Clostridioides difficile-Nachweis im Stuhl Obligater Leistungsinhalt - Nachweis des Glutamat-Dehydrogenase-Enzyms - Nachweis der Toxine A und B | 23,80 |
32702 | Zuschlag zur GOP 32701 für den Nukleinsäurenachweis von Clostridioides difficile bei diskordanten Ergebnissen des Immunoassays | 19,90 |
Aufnahme einer Leistung nach der GOP 32777 in den Abschnitt 32.3.10 EBM:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
32777 | Semiquantitative nach EUCAST oder CLSI ausgewählte Empfindlichkeitsprüfungen von in Reinkultur gezüchteten klinisch relevanten Bakterien aus einem Material - mit atypischem Färbeverhalten nach Gram oder - für die gemäß EUCAST oder CLSI ein von den GOP 32772 oder 32773 abweichender Leistungsinhalt definiert ist, je Bakterienart, höchstens zwei Bakterienarten je Untersuchungsprobe | 6,93 |
Aufnahme der Bestimmungen Nummer 1 und 2 in den Abschnitt 32.3.12 EBM:
1. Immundefizient sind Patienten, bei denen mindestens ein Teil des Immunsystems aufgrund exogener oder endogener Ursachen soweit eingeschränkt ist, dass eine regelgerechte Immunreaktion nicht erfolgt und ein Auftreten opportunistischer Infektionen zu erwarten ist.
2. Der Nachweis mikrobieller/viraler Nukleinsäure aus einem Körpermaterial (Direktnachweis) erfolgt mittels Nukleinsäureamplifikationstechniken und
beinhaltet für die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen 32815, 32817 sowie 32823 bis 32827 die Aufbereitung (z. B. Zellisolierung, Nukleinsäureisolierung, -denaturierung) und Spezifitätskontrolle des Amplifikats (z. B. mittels Elektrophorese und markierter Sonden), ggf. einschl. reverser Transkription und mehreren aufeinanderfolgenden Amplifikationen.
Aufnahme von Leistungen nach den GOP 32800 bis 32809, 32815 und 32817 in den Abschnitt 32.3.12 EBM:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
32800 | Nukleinsäurenachweis von Herpes-simplex-Virus Typ 1 und Typ 2 bei immundefizienten Patienten | 19,90 |
32801 | Nukleinsäurenachweis von Varicella-Zoster-Virus bei immundefizienten Patienten | 19,90 |
32802 | Nukleinsäurenachweis von Pneumocystis jirovecii bei immundefizienten Patienten | 19,90 |
32803 | Nukleinsäurenachweis von Listeria spp. Bei immundefizienten Patienten | 19,90 |
32804 | Nukleinsäurenachweis von Zika-Virus-RNA | 19,90 |
32805 | Nukleinsäurenachweis von sonstigen Arboviren | 19,90 |
32806 | Nukleinsäurenachweis von Masernvirus | 19,90 |
32807 | Nukleinsäurenachweis von Mumpsvirus | 19,90 |
32808 | Nukleinsäurenachweis von Rötelnvirus | 19,90 |
32809 | Nukleinsäurenachweis von Adenoviren aus Konjunktivalabstrich | 19,90 |
32815 | Quantitative Bestimmung der Hepatitis D-Virus-RNA vor, während, zum Abschluss oder nach Abbruch einer spezifischen antiviralen Therapie, höchstens dreimal im Behandlungsfall | 89,50 |
32817 | Quantitative Bestimmung der Hepatitis B-Virus-DNA zur Diagnostik einer HBV-Reaktivierung oder vor, während, zum Abschluss oder nach Abbruch einer spezifischen antiviralen Therapie, höchstens dreimal im Behandlungsfall | 89,50 |
Streichung des Katalogs mit den GOP 32823 bis 32827 im Abschnitt 32.3.12 EBM und Neufassung der bisherigen GOP 32823 bis 32827 innerhalb desselben Abschnitts:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
32823 | Quantitative Bestimmung der Hepatitis C-Virus-RNA vor, während, zum Abschluss oder nach Abbruch einer pezifischen antiviralen Therapie, höchstens dreimal im Behandlungsfall | 89,50 |
32824 | Quantitative Bestimmung der HIV-RNA vor, während, zum Abschluss oder nach Abbruch einer spezifischen antiviralen Therapie, höchstens dreimal im Behandlungsfall | 89,50 |
32825 | Nachweis von DNA und/oder RNA des Mycobacterium tuberculosis-Complex (MTC) bei begründetem Verdacht auf eine Tuberkulose | 61,40 |
32827 | Bestimmung des Hepatitis C-Virus-Genotyps vor oder während spezifischer antiviraler Therapie, einmal im Behandlungsfall | 89,50 |
Streichung des Katalogs mit den GOP 32829 bis 32844 im Abschnitt 32.3.12 EBM und Neufassung der bisherigen GOP 32830 bis 32835, 32837, 32839 und 32842 bis 32844 innerhalb desselben Abschnitts:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
32830 | Nukleinsäurenachweis von Mycobacterium tuberculosis, einmal im Behandlungsfall | 19,90 |
32831 | Nukleinsäurenachweis von ZytomegalieVirus bei - organtransplantierten Patienten oder - bei Verdacht auf eine kongenitale CMVInfektion oder - bei konkreter therapeutischer Konsequenz in begründeten Einzelfällen bei immundefizienten Patienten | 19,90 |
32832 | Nukleinsäurenachweis von Parvovirus in besonders zu begründenden Einzelfällen oder aus Fruchtwasser und/oder Fetalblut zum Nachweis einer vorgeburtlichen fetalen Infektion | 19,90 |
32833 | Nukleinsäurenachweis von Toxoplasma aus - Fruchtwasser und/oder Fetalblut oder - bei immundefizienten Patienten | 19,90 |
32834 | Nukleinsäurenachweis von Erreger im Liquor | 19,90 |
32835 | Nukleinsäurenachweis von HCV, einmal im Behandlungsfall | 43,40 |
32837 | Nukleinsäurenachweis von MRSA (nicht für das Sanierungsmonitoring) | 19,90 |
32839 | Nukleinsäurenachweis von Chlamydien | 19,90 |
32842 | Nukleinsäurenachweis von Mykoplasmen | 19,90 |
32843 | Nukleinsäurenachweis von Polyomavirus bei immundefizienten Patienten | 19,90 |
32844 | Nukleinsäurenachweis von Epstein-BarrVirus bei immundefizienten Patienten | 19,90 |
Aufnahme von Leistungen nach den GOP 32845 bis 32847 in den Abschnitt 32.3.12 EBM:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
32845 | Nukleinsäurenachweis von HAV, einmal im Behandlungsfall | 19,90 |
32846 | Nukleinsäurenachweis von HEV, einmal im Behandlungsfall | 19,90 |
32847 | Nukleinsäurenachweis von HDV, einmal im Behandlungsfall | 19,90 |
Aufnahme von Leistungen nach den GOP 32851 bis 32853 in den Abschnitt 32.3.12 EBM:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
32851 | Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Erreger akuter respiratorischer Infektionen (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeingang im Labor) - virale Erreger: Influenza A und B, Parainfluenzaviren, Bocavirus, Respiratory-Syncytial-Virus, Adenoviren, humanes Metapneumovirus, Rhinoviren, Enteroviren und Coronaviren (außer beta-Coronavirus SARS-CoV-2), - bakterielle Erreger: Bordetella pertussis und B. parapertussis, Mycoplasma pneumoniae, Chlamydia pneumoniae, Legionella pneumophilia, Streptococcus pneumoniae, Haemophilus influenzae
je Erreger Ab der 2. Leistung am Behandlungstag wird die GOP 32851 mit 7,23 Euro je Erreger bewertet. | 19,90 |
32852 | Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Erreger sexuell übertragbarer Infektionen (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeingang im Labor) - Chlamydia trachomatis, Neisseria gonorrhoeae, Mycoplasma genitalium, Trichomonas vaginalis, Herpes-simplex-Virus Typ 1 und 2,
je Erreger Ab der 2. Leistung am Behandlungstag wird die GOP 32852 mit 7,23 Euro je Erreger bewertet. | 19,90 |
32853 | Nukleinsäurenachweis von einem oder mehreren der nachfolgend aufgeführten Erreger akuter gastrointestinaler Infektionen (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeingang im Labor) - virale Erreger: Noroviren, Enteroviren, Rotaviren, Adenoviren, Astroviren, Sapoviren, - bakterielle Erreger: Campylobacter, Salmonellen, Shigellen, Yersinia enterocolitica, Yersinia pseudotuberculosis, EHEC/EPEC, - Cryptosporidium spp., Entamoeba histolytica, Giardia duodenalis, Strongyloides spp.,
je Erreger
Ab der 2. Leistung am Behandlungstag wird die GOP 32853 mit 7,23 Euro je Erreger bewertet. | 19,90 |
Außerdem erfolgt die Streichung der GOP 32481 im Abschnitt 32.3.5 EBM sowie der GOP 32826, 32829, 32836, 32838, 32841, 32855, 32856, 32857 und 32859 im Abschnitt 32.3.12 EBM sowie die Streichung der Gebührenordnungsposition 88741 im Anhang 4 EBM.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2022:
Streichung der GOP 32703 im Abschnitt 32.3.10 EBM.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel des betroffenen Fachkapitels und weiteren Bestimmungen des EBM.
Zum 1. Juli 2022 wird die Berechnungsfähigkeit der Notfallpauschalen nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01210 und 01212 EBM erweitert, sodass diese auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst berechnungsfähig sind.
Nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser dürfen im Notfall eine Videosprechstunde nicht durchführen. Im Notfall sind die GOP 01210 und 01212 EBM weiterhin ausschließlich im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde (Kennzeichnung mit der Symbolnummer 88220) ist ein Abschlag von 10 Prozent auf die Bewertungen der GOP 01210 und 01212 EBM vorzunehmen. Die Bewertung für die jeweilige Leistung im Videokontakt entspricht somit 108 Punkten (GOP 01210 EBM) beziehungsweise 176 Punkten (GOP 01212 EBM). Die sonst geltenden Obergrenzen bei ausschließlichem Kontakt im Behandlungsfall per Video beziehungsweise bei Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß 4.3.1 Absatz 5 Nummer 6 und Absatz 6 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM werden im organisierten Not(-fall)dienst nicht angewendet.
Zu den GOP 01210 und 01212 EBM im Rahmen einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst sind der Zuschlag für die Authentifizierung unbekannter Patienten (GOP 01444 EBM) und der Technikzuschlag Videosprechstunde (GOP 01450 EBM) berechnungsfähig. Erfolgt im Behandlungsfall ein weiterer Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst, ist der Technikzuschlag auch im Zusammenhang mit den Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218 EBM) berechnungsfähig. Die Schweregradzuschläge zu den Notfallpauschalen nach den GOP 01223, 01224 beziehungsweise 01226 EBM sind weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
Auch im organisierten Not(-fall)dienst dürfen Videosprechstunden nur mit Videodienstanbietern durchgeführt werden, die gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte zertifiziert sind. Erfolgt eine Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst und die Berechnung der entsprechenden Notfallpauschale, ist dies durch Angabe einer bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung (SNR 88220) zu dokumentieren.
Wie im April angekündigt, hat sich der Bewertungsausschuss (BA) erneut mit der Begrenzungsregelung zum Einsatz von Videosprechstunden in der psychotherapeutischen Versorgung befasst und zum 1. Juli 2022 beschlossen (597. Sitzung des BA), dass die Obergrenze für Leistungen des Kapitels 35 für Vertragsärzte bzw. –psychotherapeuten nicht mehr spezifisch für jede einzelne Gebührenordnungsposition (GOP) anzuwenden ist, sondern für alle Leistungen des Kapitels 35 gilt, die im Rahmen einer Videosprechstunde ausgeführt werden können.
Maßgeblich für die Anwendung der leistungsbezogenen Obergrenze im Kapitel 35 ist zudem nicht mehr die Anzahl der jeweiligen Leistungen, sondern das Punktzahlvolumen aller abgerechneten Leistungen, die im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt wurden. Ausgenommen von dieser Begrenzungsregelung ist die psychotherapeutische Akutbehandlung nach der GOP 35152 EBM. Hier gilt die Obergrenze weiterhin spezifisch für diese Einzelleistung.
Änderungen zum 1. Juni 2022
Rückwirkend ab dem 1. Juni wurde eine zunächst bis zum 30. September 2022 befristete Pseudoziffer zur Abrechnung des nukleinsäurebasierten direkten Erregernachweises beschlossen.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Euro |
---|---|---|
88740 | Nukleinsäurenachweis von Orthopoxvirus spp. aus makulo-/vesiculopapulösen Haut-oder Schleimhautläsionen (Befundmitteilung innerhalb von 24 Stunden nach Materialeingang im Labor), höchstens dreimal im Behandlungsfall | 19,90 |
Die Gebührenordnungsposition 88740 ist nur von Fachärzten für Laboratoriumsmedizin oder für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie berechnungsfähig.
Praxen mit Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf eine Affenpocken-Infektion beauftragen die Laboruntersuchung des Probenmaterials aus Haut- oder Schleimhautläsionen auf Muster 10.
Änderungen zum 31. Mai 2022
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März 2022 die Ergänzung der Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen“ beschlossen. Dieser Beschluss ist nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31. Mai 2022 in Kraft getreten.
Der G-BA hat kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung als Eingriffe definiert, die das Recht der Versicherten auf eine Zweitmeinungsberatung auslösen. Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe.
Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder
Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
1. Innere Medizin und Kardiologie,
2. Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie,
3. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder
4. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie
Weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen und Antragsvoraussetzungen finden Sie auf unserer Themenseite.
Einleitung der Zweitmeinung:
Der indikationsstellende Arzt („Erstmeiner“) rechnet die Leistung nach den Vorgaben der Codierungsliste mit einer indikationsspezifischen Symbolnummer (SNR) ab:
SNR | Leistungsbeschreibung |
---|---|
01645G | Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen zum Zweitmeinungsverfahren „Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen“ |
Die Vergütung für die jeweils neu in die Zm-RL aufgenommenen Leistungen ist zunächst extrabudgetär. Die Überführung in die morbiditätsbereinigte Gesamtvergütung erfolgt für jeden Eingriff der Zm-RL jeweils zu Beginn des zwölften Quartals, das auf das Inkrafttreten der entsprechenden Erweiterung der Richtlinien des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren folgt.
Berechnung der Zweitmeinung:
Für die Vergütung der ärztlichen Zweitmeinung rechnet der Arzt („Zweitmeiner“) die jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt einmal im Behandlungsfall ab. Die
Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sowie ggf. erforderliche weitere Leistungen sind vom abrechnenden Arzt eingriffsspezifisch zu kennzeichnen. Die zusätzliche Kennzeichnung der abgerechneten GOP erfolgt als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes:
Freier Begründungstext | Inhalt |
---|---|
88200G | Zweitmeinung „kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen“ |
Ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens:
Neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind ausschließlich gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungen (gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinie des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren) entsprechend den Abrechnungsbestimmungen des EBM berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung der ärztlichen Zweitmeinung und medizinisch notwendiger Untersuchungsleistungen setzt die Angabe einer medizinischen Begründung voraus.
Änderungen zum 1. Mai 2022
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März 2022 die Ergänzung der Zweitmeinungsrichtlinie (Zm-RL) um das Eingriffsthema „kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen“ beschlossen. Dieser Beschluss ist nach Nichtbeanstandung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31. Mai 2022 in Kraft getreten.
Der G-BA hat kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung als Eingriffe definiert, die das Recht der Versicherten auf eine Zweitmeinungsberatung auslösen. Nicht umfasst sind Notfalleingriffe und dringliche Eingriffe.
Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder
Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:
1. Innere Medizin und Kardiologie,
2. Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie,
3. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie oder
4. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie
Weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen und Antragsvoraussetzungen finden Sie auf unserer Themenseite.
Einleitung der Zweitmeinung:
Der indikationsstellende Arzt („Erstmeiner“) rechnet die Leistung nach den Vorgaben der Codierungsliste mit einer indikationsspezifischen Symbolnummer (SNR) ab:
SNR | Leistungsbeschreibung |
---|---|
01645G | Aufklärung und Beratung sowie Zusammenstellung der Patientenunterlagen zum Zweitmeinungsverfahren „Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen“ |
Die Vergütung für die jeweils neu in die Zm-RL aufgenommenen Leistungen ist zunächst extrabudgetär. Die Überführung in die morbiditätsbereinigte Gesamtvergütung erfolgt für jeden Eingriff der Zm-RL jeweils zu Beginn des zwölften Quartals, das auf das Inkrafttreten der entsprechenden Erweiterung der Richtlinien des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren folgt.
Berechnung der Zweitmeinung:
Für die Vergütung der ärztlichen Zweitmeinung rechnet der Arzt („Zweitmeiner“) die jeweilige arztgruppenspezifische Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale beim ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt einmal im Behandlungsfall ab. Die
Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sowie ggf. erforderliche weitere Leistungen sind vom abrechnenden Arzt eingriffsspezifisch zu kennzeichnen. Die zusätzliche Kennzeichnung der abgerechneten GOP erfolgt als Freitext im Feld freier Begründungstext (KVDT-Feldkennung 5009) mit den nachstehenden Codes:
Freier Begründungstext | Inhalt |
---|---|
88200G | Zweitmeinung „kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen“ |
Ergänzende Untersuchungen im Rahmen des Zweitmeinungsverfahrens:
Neben den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen sind ausschließlich gegebenenfalls medizinisch notwendige Untersuchungen (gemäß § 3 Abs. 2 der Richtlinie des G-BA zum Zweitmeinungsverfahren) entsprechend den Abrechnungsbestimmungen des EBM berechnungsfähig. Die Nebeneinanderberechnung der ärztlichen Zweitmeinung und medizinisch notwendiger Untersuchungsleistungen setzt die Angabe einer medizinischen Begründung voraus.
Änderungen zum 1. April 2022
Ab dem 1. April 2022 können Untersuchungen mittels Positronenemissionstomographie/Computertomographie (PET/CT) bei Hodgkin-Lymphomen bei Erwachsenen und bei malignen Lymphomen bei Kindern und Jugendlichen zwei- statt wie bisher einmal im Behandlungsfall berechnet werden. Hintergrund ist ein Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Ausweitung des Leistungsanspruches. Dadurch kann es bei Staging-Untersuchungen beim Hodgkin-Lymphom notwendig sein, zwei PET-Untersuchungen innerhalb desselben Quartals durchzuführen.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat zur Umsetzung des Leistungsanspruchs analog zu den bereits bestehenden Gebührenordnungspositionen (GOP) vier neue GOP in den Abschnitt 34.7 des EBM aufgenommen, die wir Ihnen im Folgenden verkürzt vorstellen:
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
F-18-Fluorodesoxyglukose-Positronenemissionstomographie (PET) des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) | ||
34704 | bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen | 4.456 |
34705 | mit diagnostischer CT | 5.653 |
F-18-Fluorodesoxyglukose-Positronenemissionstomographie (PET) von Teilen des Körperstammes mit technischer Bildfusion einer diagnostischen Computertomographie (CT) | ||
34706 | bei Vorliegen von diagnostischen CT-Untersuchungen | 3.565 |
34707 | mit diagnostischer CT | 4.523 |
Im Unterschied zu den bestehenden GOP 34700 bis 34703 EBM können die neuen GOP zweimal im Behandlungsfall berechnet werden. Des Weiteren ist bei medizinischer Notwendigkeit die Berechnung der neuen GOP 34705 und 34707 mit diagnostischer CT auch möglich, wenn im selben Quartal bereits eine diagnostische CT-Untersuchung des Körperstammes beziehungsweise von Teilen des Körperstammes durchgeführt wurde.
Die anfallenden Sachkosten bei Verwendung des Radionuklids F-18-Fluorodesoxyglukose sind über die Kostenpauschale 40584 im Abschnitt 40.10 des EBM berechnungsfähig.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat eine Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) bezüglich der intravenösen Infusionstherapie mit Immunglobulinen mit einer Dauer von mindestens 60 Minuten beschlossen. Die Anpassung erfolgt zum 1. April 2022 und wurde vor dem Hintergrund vorgenommen, dass die Behandlung für viele Indikationen im EBM bisher nicht adäquat abgebildet war. Konkret wird die Gebührenordnungsposition (GOP) 02101 EBM „Infusionstherapie“ um einen obligaten Leistungsinhalt erweitert, sodass sie für Infusionstherapien mit Immunglobulinen bei einer Dauer von mindestens 60 Minuten berechnet werden kann.
GOP | Leistungsbeschreibung |
02101 | Obligater Leistungsinhalt
|
Für die Beobachtung und Betreuung von Patienten bei der Gabe bestimmter Medikamente werden zum 1. April 2022 neue Zusatzpauschalen in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen. Sie ersetzen die bisherigen Gebührenordnungspositionen (GOP) 01514, 01516 und 01517 EBM, da ihre Leistungsbestandteile in die neuen Zusatzpauschalen überführt wurden.
Die neuen GOP sind berechnungsfähig durch Fachärzte für Innere Medizin, für Kinder- und Jugendmedizin (Schwerpunktpädiater), für Neurologie, für Nervenheilkunde sowie für Neurologie und Psychiatrie.
Die geänderte Leistungsstruktur betrifft zum einen die Beobachtung und Betreuung eines Patienten unter parenteraler intravasaler Behandlung mit Sebelipase alfa und/oder Velmanase alfa, für die es ab April eine neue Zusatzpauschale gibt, die je nach Dauer der Leistung unterschiedlich hoch bewertet ist.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unter Behandlung mit Arzneimitteln, einschließlich Infusionen Obligater Leistungsinhalt
| ||
01540 | Dauer mehr als 2 Stunden | 386 |
01541 | Dauer mehr als 4 Stunden | 625 |
01542 | Dauer mehr als 6 Stunden | 961 |
Die Berechnung der GOP 01540, 01541 und 01542 EBM setzt die Angabe des Präparates, der Begründung der erforderlichen Überwachung im Feld Begründung Feldkennung (FK) 5009) gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation (z. B. Dosierung, Dosisanpassung, Erstgabe, Körpergewicht) und der Überwachungsdauer voraus.
Eine weitere Zusatzpauschale gibt es für Beobachtung und Betreuung eines Patienten nach der oralen Gabe von Fingolimod oder Siponimod sowie erstmals auch von Ozanimod oder Ponesimod.
GOP | Leistungsbeschreibung | Bewertung in Punkten |
Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung eines Kranken unmittelbar nach der Gabe eines Arzneimittels Obligater Leistungsinhalt
| ||
01543 | Dauer mehr als 2 Stunden | 311 |
01544 | Dauer mehr als 4 Stunden | 550 |
01545 | Dauer mehr als 6 Stunden | 885 |
Die Berechnung der GOP 01543, 01544 und 01545 EBM setzt ebenfalls die Angabe des Präparates, der Begründung der erforderlichen Überwachung gemäß der jeweils aktuell gültigen Fachinformation (z. B. Dosierung, Dosisanpassung, Erstgabe, Körpergewicht im Feld (FK) 5009) und der Überwachungsdauer (FK) 5009 voraus.
Die Vergütung der neuen Zusatzpauschalen erfolgt zunächst außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV). Nach einem Jahr (GOP 01543 bis 01545 EBM) beziehungsweise zwei Jahren (GOP 01540 bis 01542 EBM) prüft der Bewertungsauschuss (BA), ob die Überführung der Leistungen in die MGV empfohlen werden kann.
In diesem Zusammenhang findet zusätzlich eine Erweiterung der GOP 02102 EBM statt. Diese kann ab April auch bei einer Infusionstherapie (ohne anschließende Beobachtung) mit Velmanase alfa abgerechnet werden. Bislang ist dies nur bei der Gabe von Sebelipase alfa möglich.
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel des betroffenen Fachkapitels und weiterer Bestimmungen des EBM.
Durch die Umstrukturierung des Abschnitts 8.5 EBM zum 1. April 2020 waren die Gebührenordnungspositionen (GOP) 08550, 08555 und 08558 EBM seitdem im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit der Stimulationsbehandlung nach der GOP 08535 EBM berechnungsfähig. Ferner waren bisher aufgrund der bisherigen Definition des Zyklusfalls im EBM die Leistungen aus dem Abschnitt 8.5 EBM für Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus und ohne hormonelle Stimulation nicht berechnungsfähig. Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1. April 2022 folgende Anpassungen beschlossen:
- Änderung der sechsten Bestimmung zum Abschnitt 8.5 EBM:
„Der Zyklusfall umfasst den 1. bis 28. Zyklustag für Patientinnen mit endogen gesteuertem Zyklus (Spontanzyklus) bzw. den Zeitraum vom 1. Stimulationstag bis 14 Tage nach Ovulationsauslösung bzw. Follikelpunktion zur intendierten Eizellentnahme für Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus. Für Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus und ohne hormonelle Stimulation umfasst der Zyklusfall einen Zeitraum von 28 Tagen.“ - Streichung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 08550 sowie 08555 im Abschnitt 8.5 EBM
- Änderung der ersten Anmerkung zur Gebührenordnungsposition 08558 im Abschnitt 8.5 EBM: „Die Gebührenordnungsposition 08558 ist mit Ausnahme der Abrechnung eines intratubaren Gameten-Transfers (GIFT) im Zyklusfall nur im Zusammenhang mit den Gebührenordnungspositionen 08535 und 08550 oder 08555 berechnungsfähig.“
Mit diesem Beschluss wird die Berechnungsfähigkeit der GOP 08550, 08555 und 08558 EBM von der Durchführung einer Stimulationsbehandlung nach der GOP 08535 EBM im Zyklusfall getrennt. Damit wird die Abrechnung einer künstlichen Befruchtung ermöglicht, wenn bei einer Versicherten unbefruchtete Eizellen aus einer vorausgegangenen Eizellgewinnung nach den Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses verwendet werden. Eine erneute Stimulationsbehandlung ist damit nicht notwendig.
Darüber hinaus wird klargestellt, dass sich die erste Anmerkung zur GOP 08558 EBM nur auf die Abrechnung eines Embryo-Transfers, gegebenenfalls als Zygotentransfer und/oder als intratubarer Embryo-Transfer, jedoch nicht auf die Abrechnung eines intratubaren Gameten-Transfers bezieht.
Des Weiteren erfolgt mit dem vorliegenden Beschluss eine Anpassung der Definition des Zyklusfalls, der nun auch Patientinnen ohne endogen gesteuerten Zyklus und ohne hormonelle Stimulation umfasst.
Änderungen zum 1. März 2022
Durch eine Aktualisierung des Transplantationsgesetzes können Hausärzte ihre Patienten künftig bei Bedarf ab dem vollendeten 14. Lebensjahr alle zwei Jahre ergebnisoffen zur Organ- und Gewebespende beraten.
Diese Beratung umfasst nach § 2 Absatz 1a TPG insbesondere:
- die Voraussetzungen, Möglichkeiten und Nutzen der Organ- und Gewebespende,
- die Möglichkeit, freiwillig eine Erklärung im Organspenderegister abzugeben,
- die Bedeutung einer abgegebenen Organspendeerklärung.
Für die Abrechnung der Beratung wird mit Wirkung zum 1. März 2022 die GOP 01480 in den Abschnitt 1.4 EBM aufgenommen:
GOP 01480 Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG
Obligater Leistungsinhalt
- Persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt,
- Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG
Fakultativer Leistungsinhalt
- Aushändigung von Aufklärungsunterlagen,
- Aushändigung eines Organspendeausweises,
- Übertragung der Information, dass ein Organspendeausweis vorhanden ist, auf die elektronische Gesundheitskarte (eGK) des Patienten
(65 Punkte)
Die Gebührenordnungsposition 01480 EBM ist alle zwei Kalenderjahre berechnungsfähig und kann von allen Fachärzten berechnet werden, welche berechtigt sind, GOP der Kapitel 3 oder 4 abzurechnen. Die Vergütung erfolgt zunächst für zwei Jahre extrabudgetär.
Änderungen zum 1. Januar 2022
Der erweiterte Bewertungsausschuss hat mit dem zum 1. Januar 2022 gefassten Beschluss Leistungen zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz für den primär behandelnden Arzt (PBA) sowie das Telemedizinische Zentrum (TMZ) in den EBM aufgenommen. Hintergrund: Zum 31. März 2021 wurde die Methode Telemonitoring bei Herzinsuffizienz als neue Nr. 37 in die Anlage I der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL)“ aufgenommen. Die Methode beinhaltet das Telemonitoring mittels implantierter kardialer Aggregate (z. B. Defibrillatoren und Schrittmacher) zur Erhebung von medizinischen Daten sowie Daten zur Gerätefunktion beziehungsweise das Telemonitoring mittels externer Geräte (z. B. Waage, EKG-Gerät, Blutdruckmessgerät) zur Erhebung von Gewicht, Blutdruck, elektrische Herzaktion und Informationen zum allgemeinen Gesundheitszustand.
Neue Leistungen für den primär behandelnden Arzt (PBA)
Für den PBA werden neue Gebührenordnungspositionen (GOP) in die EBM-Abschnitte 3.2.3 (hausärztliche Versorgung), 4.3.2 (Kinder- und Jugendmedizin) und 13.3.5 (Kardiologie) aufgenommen. Die Leistungen für den PBA im Abschnitt 13.3.5 können auch von Fachärzten für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie beziehungsweise mit Schwerpunkt Pneumologie und Lungenärzten sowie von Fachärzten für Innere Medizin ohne Schwerpunkt durchgeführt und berechnet werden. Die erste Leistung beinhaltet jeweils die Indikationsstellung inklusive Aufklärung des Patienten (GOP 03325, 04325 und 13578 EBM) und ist an einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt gebunden.
Die zweite Leistung beinhaltet eine behandlungsfallbezogene Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, den Austausch zwischen PBA und TMZ, die Indikationsprüfung sowie den Kontakt zwischen Patient und PBA gegebenenfalls mit Therapieanpassung (GOP 03326, 04326 und 13579 EBM).
Die neuen Leistungen für den PBA in der Übersicht:
GOP 03325 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, je vollendete 5 Minuten dreimal im Krankheitsfall (65 Punkte)
GOP 03326 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, einmal im Behandlungsfall (128 Punkte)
GOP 04325 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, je vollendete 5 Minuten dreimal im Krankheitsfall (65 Punkte)
GOP 04326 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, einmal im Behandlungsfall (128 Punkte)
GOP 13578 Indikationsstellung zur Überwachung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, je vollendete 5 Minuten dreimal im Krankheitsfall (65 Punkte)
GOP 13579 Zusatzpauschale für die Betreuung eines Patienten im Rahmen des Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, einmal im Behandlungsfall (128 Punkte)
Neue Leistungen für Telemedizinische Zentren (TMZ)
Für das TMZ werden fünf neue Leistungen und eine neue Kostenpauschale in den EBM aufgenommen. Die Berechnung dieser Leistungen setzt grundsätzlich voraus, dass eine Genehmigungen der Kassenärztlichen Vereinigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz gemäß § 135 Abs. 2 SGB V und nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle gemäß § 135 Abs. 2 SGB V vorliegt. Die Verhandlungen zur Qualitätssicherungsvereinbarung Telemonitoring bei Herzinsuffizienz waren zum Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen, daher bitten wir Sie, hierzu unsere Veröffentlichungen auf dieser Seite zu beachten.
Die neue GOP 13583 EBM beinhaltet die Anleitung und Aufklärung der Patienten zu Grundprinzipien des zur Anwendung kommenden Telemonitoring, zum Gebrauch der dabei eingesetzten Geräte und zu relevanten Aspekten des Selbstmanagements gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 1 der Nr. 37 Anlage I der MVV-RL.
Für das kontinuierliche Telemonitoring von Patienten mit kardialen Aggregaten sowie von Patienten mit externen Messgeräten wird jeweils eine neue Leistung aufgenommen (GOP 13584 und 13586 EBM). Diese beiden neuen Leistungen beinhalten die Erfassung, Analyse und Sichtung der Daten, die Dokumentation sowie die Benachrichtigung und Abstimmung mit dem PBA.
Zu diesen GOP wird jeweils ein Zuschlag für ein gegebenenfalls stattfindendes intensiviertes Monitoring in den EBM aufgenommen (GOP 13585 und 13587 EBM). Das intensivierte Monitoring beinhaltet das Telemonitoring auch am Wochenende sowie an Feiertagen. Es erfordert eine individuelle Vereinbarung zwischen PBA und TMZ zur Zusammenarbeit. Die Berechnung der Leistungen setzt die Angabe einer medizinischen Notwendigkeit der Intensivierung des Monitorings als Begründung im Feld (FK) 5009 in der Abrechnung voraus.
Zur Erstattung der Kosten für die notwendigen Geräte im Zusammenhang mit dem Telemonitoring von Patienten mittels externer Messgeräte (v. a. Blutdruckmessgerät, EKG, Waage, Tablet/Transmitter) wird eine Kostenpauschale in den EBM aufgenommen (GOP 40910 EBM). Mit der GOP 40910 EBM sind alle Kosten im Zusammenhang mit der Geräteversorgung des Patienten durch das TMZ abgegolten.
Die neuen Leistungen für TMZ in der Übersicht:
GOP 13583 Anleitung und Aufklärung durch ein Telemedizinisches Zentrum zum Telemonitoring bei Herzinsuffizienz, einmal im Krankheitsfall (95 Punkte)
GOP 13584 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein Telemedizinisches Zentrum, einmal im Behandlungsfall (1100 Punkte)
GOP 13585 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 13584 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels kardialem Aggregat durch ein Telemedizinisches Zentrum, einmal im Behandlungsfall (235 Punkte)
GOP 13586 Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein Telemedizinisches Zentrum, einmal im Behandlungsfall (2100 Punkte)
GOP 13587 Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 13586 für das intensivierte Telemonitoring bei Herzinsuffizienz mittels externer Messgeräte durch ein Telemedizinisches Zentrum, einmal im Behandlungsfall (235 Punkte)
GOP 40910 Kostenpauschale für die erforderliche Geräteausstattung des Patienten im Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung(en) nach der/den Gebührenordnungsposition(en) 13586 und/oder 13587, einmal im Behandlungsfall (68 Euro)
Bitte beachten Sie, dass die GOP 13584 bis 13587 und 40910 EBM im Laufe eines Quartals nur von einem Telemedizinischen Zentrum abgerechnet werden können.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat einen Beschluss zur Anpassung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 10320 (Behandlung von Naevi flammei), 10322 (Behandlung von Hämangiomen) und 10324 (Behandlung von Naevi flammei und/oder Hämangiomen) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2022 gefasst.
Die GOP 10320, 10322 und 10324 EBM sind derzeit gemäß der jeweils zweiten Anmerkung unabhängig von der Zahl der Sitzungen nur einmal je cm2 Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig. Dies führte in der Vergangenheit zu Unklarheiten bzgl. ihrer Berechnungsfähigkeit. Mit dem vorliegenden Beschluss wird in der jeweils zweiten Anmerkung zu den GOP 10320, 10322 und 10324 klargestellt, dass jede der Gebührenordnungspositionen unabhängig von der Zahl der Sitzungen jeweils einmal je cm2 Gesamtfläche des behandelten Areals berechnungsfähig ist. Zudem sind die GOP erneut berechnungsfähig im Fall des Auftretens von Rezidiven bei Naevi flammei sowie der erneuten Behandlungsbedürftigkeit bei Hämangiomen.
In unserer praxisintern-Ausgabe von Oktober 2021 hatten wir Sie über den Abrechnungsprozess zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte (ePa) informiert und Ihnen in diesem Zusammenhang die Symbolnummer 88270 vorgestellt. Das Vorhaben des Gesetzgebers, diese Leistung zum 01.01.2022 in den EBM zu überführen, hat der Bewertungsausschuss in seiner 578. Sitzung nun umgesetzt und eine neue Gebührenordnungsposition (GOP) in den EBM aufgenommen:
GOP 01648 Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte
Obligater Leistungsinhalt
- Speicherung von Daten gemäß der ePA-Erstbefüllungsvereinbarung nach § 346 Absatz 6 SGB V in der elektronischen Patientenakte,
- Prüfung, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die elektronische Patientenakte entgegenstehen,
- Prüfung und ggf. Ergänzung der zu den Dokumenten gehörenden Metadaten,
Fakultativer Leistungsinhalt
- Einholung der Zugriffsberechtigung vom Patienten zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte,
- Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von (weiteren) Daten nach § 341 Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 und 10 bis 13 SGB V aus dem aktuellen Behandlungskontext für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Dokumentation über den Patienten in der elektronischen Patientenakte im selben Behandlungsfall,
einmalig je Versicherten
(89 Punkte)
Die GOP 01648 EBM umfasst die vertragsärztlichen Leistungen, die mit der sektorenübergreifenden Erstbefüllung verbunden sind. Hierzu gehört die Speicherung der betreffenden Informationen aus dem Praxisverwaltungssystem in die ePA. In diesem Zusammenhang ist eine Prüfung notwendig, ob erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter einer Übermittlung in die ePA entgegenstehen. Zudem sind die erforderlichen Metadaten zu den eingestellten Informationen auf Vollständigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen.
Sofern der Patient dem Vertragsarzt noch keine Zugriffsberechtigung zur Datenverarbeitung in dessen elektronischer Patientenakte erteilt hat, ist diese durch den Vertragsarzt zur Durchführung der Erstbefüllung einzuholen. Die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von weiteren Daten nach § 341 Absatz 2 Nrn. 1 bis 5 und 10 bis 13 SGB V aus dem aktuellen Behandlungskontext im Behandlungsfall ist von der Leistung nach der GOP 01648 EBM umfasst. Die Berechnung der GOP 01648 EBM neben der GOP 01647 EBM (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung) ist im Behandlungsfall ausgeschlossen.
Die GOP 01648 EBM ersetzt darüber hinaus zum 1. Januar 2022 die Symbolnummer 88270.
In seiner 578. Sitzung hat der Bewertungsausschuss (BA) eine Anpassung der zeitlichen Vorgaben zur Durchführung der Kontrolle der automatisierten Hirnstammaudiometrie (Kontroll-AABR) beschlossen. Demnach entfällt die Beschränkung des Durchführungszeitraumes bis spätestens zur U2.
Hintergrund dessen war eine Diskrepanz zwischen den Vorgaben zur Veranlassung, Durchführung und Dokumentation des Neugeborenen-Hörscreenings in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses und in der GOP 01706 EBM zur Kontroll-AABR.
Entsprechend dem § 54 Absatz 3 der Kinder-Richtlinie hat sich der die U3, U4 beziehungsweise U5 durchführende Arzt nunmehr zu vergewissern, dass das Neugeborenen-Hörscreening dokumentiert wurde. Ist die Durchführung der Untersuchung nicht dokumentiert, so hat er die Untersuchung zu veranlassen sowie Durchführung und Ergebnis zu dokumentieren.
Anpassung der Leistungslegende der GOP 32557 EBM
Die GOP 32557 EBM ist derzeit auf eine Vorbehandlung mit Dithiothreitol (DTT) zur Vermeidung von Interferenzen durch den Wirkstoff Daratumumab beschränkt.
Die Therapie mit Isatuximab (Sarclisa®) kann ebenso wie die Therapie mit Daratumumab (Darzalex®) zu Interferenzen bei Blutkompatibilitätstests führen, die in der transfusionsmedizinischen Versorgung eine aufwändige Vorbehandlung von Test- beziehungsweise Spendererythrozyten mittels DTT erfordern.
Zum 1. Januar 2022 erfolgt daher die Erweiterung der Legendierung der GOP 32557 EBM um den Wirkstoff Isatuximab.
Der Bewertungsausschuss (BA) hat in seiner 576. Sitzung folgende Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 1. Januar 2022 beschlossen:
Der Anhang 2 zum EBM wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 an den Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) Version 2022 angepasst. In diesem Anhang finden Sie die Zuordnungen der Leistungen nach den EBM-Kapiteln 31 (Ambulantes Operieren) und 36 (Belegärztliche Operationen) zu den OPS.
Die Anpassung wurde durch die jährliche Aktualisierung der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10-GM) und des OPS des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) erforderlich. Dabei handelt es sich um die Aufnahme von neuen OPS-Kodes und die Streichung von ungültigen (beendeten) OPS-Kodes in der Version 2022 im Vergleich zur Version 2021.
Hierzu haben Sie auf der Website der KBV die Wahl zwischen einer browser- oder maschinenlesbaren Version des Anhangs 2 des EBM für das Jahr 2022.
Der Erweiterte Bewertungsausschuss (EBA) hat die Aufnahme von Hygienezuschlägen bei Fällen mit direktem Patientenkontakt mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen. Die Zuschläge in Höhe von jeweils zwei Punkten (rund 22,5 Cent) sind für alle Fachgruppen einheitlich, da sich die allgemeinen Hygienekosten je Behandlungsfall nur unwesentlich unterscheiden.
Mit den Zuschlägen zu den Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen soll der insbesondere aufgrund der Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und den daraus resultierenden Landeshygieneverordnungen gestiegene allgemeine Hygieneaufwand in den Praxen berücksichtigt werden.
Über die Hygienekosten bei speziellen Leistungen wie ambulante Operationen, Dialysen oder Endoskopien wird separat verhandelt werden müssen. Hier sind die Aufwendungen für Hygiene deutlich höher.
Die Gebührenordnungspositionen für den Hygienezuschlag werden durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zugesetzt.
Der Hygienezuschlag wird wie folgt im EBM abgebildet:
Aufnahme folgender Leistungen in den EBM:
GOP 03020 Hygienezuschlag zu der Versichertenpauschale nach der GOP 03000, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 04020 Hygienezuschlag zu der Versichertenpauschale nach der GOP 04000, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 05215 Hygienezuschlag zu den GOP 05210 bis 05212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 06215 Hygienezuschlag zu den GOP 06210 bis 06212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 07215 Hygienezuschlag zu den GOP 07210 bis 07212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 08215 Hygienezuschlag zu den GOP 08210 bis 08212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 09215 Hygienezuschlag zu den GOP 09210 bis 09212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 10215 Hygienezuschlag zu den GOP 10210 bis 10212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 11215 Hygienezuschlag zu den GOP 11210 bis 11212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 12215 Hygienezuschlag zu den GOP 12210 bis 12212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 13215 Hygienezuschlag zu den GOP 13210 bis 13212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 13295 Hygienezuschlag zu den GOP 13290 bis 13292, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 13345 Hygienezuschlag zu den GOP 13340 bis 13342, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 13395 Hygienezuschlag zu den GOP 13390 bis 13392, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 13495 Hygienezuschlag zu den GOP 13490 bis 13492, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 13546 Hygienezuschlag zu den GOP 13540 bis 13542, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 13595 Hygienezuschlag zu den GOP 13590 bis 13592, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 13645 Hygienezuschlag zu den GOP 13640 bis 13642, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 13695 Hygienezuschlag zu den GOP 13690 bis 13692, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 14215 Hygienezuschlag zu den GOP 14210 bis 14211, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 15215 Hygienezuschlag zu den GOP 15210 bis 15212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 16215 Hygienezuschlag zu den GOP 16210 bis 16212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 17215 Hygienezuschlag zu den GOP 17210, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 18215 Hygienezuschlag zu den GOP 18210 bis 18212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 19215 Hygienezuschlag zu den GOP 19210, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 20215 Hygienezuschlag zu den GOP 20210 bis 20212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 21222 Hygienezuschlag zu den GOP 21210 bis 21215, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 22215 Hygienezuschlag zu den GOP 22210 bis 22212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 23215 Hygienezuschlag zu den GOP 23210 bis 23212 und 23214, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 24215 Hygienezuschlag zu den GOP 24210 bis 24212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 25215 Hygienezuschlag zu den GOP 25210, 25211 und 25214, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 26215 Hygienezuschlag zu den GOP 26210 bis 26212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 27215 Hygienezuschlag zu den GOP 27210 bis 27212, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
GOP 30703 Hygienezuschlag zu den GOP 30700, einmal im Behandlungsfall (2 Punkte)
Durch die Aufnahme der aufgeführten GOP in den EBM ergeben sich Folgeänderungen in der Präambel des betroffenen Fachkapitels und weiteren Bestimmungen des EBM.
Der Ausschluss einer Nebeneinanderabrechnung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) der GOP 01816, 01840 und 01915 im Krankheitsfall wird zum 1. Januar 2022 aufgehoben. Ein solcher Ausschluss für den Nachweis des Erregers Chlamydia trachomatis im Urin im Zusammenhang mit dem Anspruch nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Mutterschaftsvorsorge, Empfängnisregelung oder Schwangerschaftsabbruch ist in den Richtlinien nicht vorgesehen.
Die entsprechenden Leistungen des Abschnitts 32.3 EBM zu den oben genannten Leistungen sind von Hausärzten nicht berechnungsfähig. Der BA hat deswegen die GOP 01816, 01840 und 01915 in den Präambeln 3.1 Nummer 4, 4.1 Nummer 5 und 4.1 Nummer 6 EBM gestrichen.