Ermächtigung
Wer gesetzlich Krankenversicherte behandeln und Leistungen mit der KVWL abrechnen möchte, ohne regulär vertragsärztlich tätig zu sein, braucht dafür eine Genehmigung – die Ermächtigung
Sie brauchen eine Zulassung oder eine Ermächtigung, um an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die ermächtigten Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Einrichtungen sind im Umfang ihrer Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet. Voraussetzung für eine Ermächtigung ist, dass ein Bedarf für besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden besteht bzw. besondere Sicherstellungsgründe vorliegen. Die Ermächtigung ist zeitlich und räumlich zu befristen und wird durch den Zulassungsausschuss ausgesprochen. Zu unterscheiden sind persönliche Ermächtigungen und Institutsermächtigungen. Lesen Sie unsere Erläuterungen zur Antragsstellung.
Anträge zum Download
Hier finden Sie die Übersicht der für die Antragstellung benötigten
Unterlagen.
Institute
Stationäre, ärztlich geleitete nephrologische Schwerpunkteinrichtung
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(Empfänger § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes(Empfänger § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes)
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Institutsermächtigung ambulanten Versorgung(Empfänger § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes)
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Ermächtigung am Krankenhaus
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Ermächtigung in eigener Praxis
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Institutsermächtigung
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ERM – Ermächtigung zur Fortführung begonnener Therapien
Wer ist für Sie zuständig?
Eine tabellarische Zurodnung mit Karte der Städte und Kreise finden Sie hier: Geschäftsstellen der Zulassungsausschüsse (ZA)