Diabetisches Fußsyndrom
Genehmigung
Grundlage: | Vereinbarung über die Versorgung des diabetischen Fußsyndroms nach § 140a SGB V zwischen der KVWL und der jeweiligen vertragsschließenden Krankenkasse |
Betrifft folgende Leistungen: | SNR 90711, 90712 (Hausärzte) SNR 90721 - 90728 (zertifizierte ambulante Fußbehandlungseinrichtung) (ZAFE) |
Antragsberechtigt: | Niedergelassene Ärzte |
Fachliche Anforderungen: | Hausarzt
Zertifizierte ambulante Fußbehandlungseinrichtung (ZAFE)
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Zusätzliche Anforderungen: | Für Hausärzte = keine Für die ZAFE = Nachweis über die Zertifizierung der Arbeitsgemeinschaft Fuß der DDG als ambulante Fußbehandlungseinrichtung (ZAFE) |
Stand: | 01.01.2025 |
Teilnahmeerklärung: | siehe Vertrag |
Vertrag
Die KVWL hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 einen Vertrag über die Versorgung des "Diabetischen Fußsyndroms" nach § 140a SGB V geschlossen.
Sämtliche Vergütungen nach diesen Verträgen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.
Hinweis: Die an dem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse sind in Anlage 14 aufgeführt.
Stand: 01.01.2025
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Vertrag Diabetisches Fußsyndrom
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Anlage 1 Teilnahme Hausarzt
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Anlage 2 Teilnahme ZAFE
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Anlage 3 Fußschulung
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Anlage 4 Versichterteninformation und Merkblatt
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Anlage 5a Hilfsmittelversorgung beim Diabetischen Fußsyndrom
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Anlage 5b Schuhverordnungsbogen
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Anlage 6a Podologische Leistungen
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Anlage 6b Podologie Mitteilungsbogen an den Arzt
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Anlage 7 DDG Zertifizierte Krankenhäuser 2025
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Anlage 8 Vergütungsvereinbarung Hausarzt
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Anlage 9 Vergütungsvereinbarung ZAFE
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Anlage 10 Anleitung zur korrekten ICD 10
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Anlage 12 Beitrittserklärung Krankenkasse
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Anlage 13 Beitrittserklärung BKK
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Anlage 14 Liste der vertragsbeteiligten Krankenkassen
Bitte beachten Sie: Anlage 11 ist eine technische Anlage und wird nicht veröffentlicht.