Diabetisches Fußsyndrom

Genehmigung

Grundlage: Vereinbarung über die Versorgung des diabetischen Fußsyndroms nach §73a SGB V zwischen der KVWL und der jeweiligen vertragsschließenden Krankenkasse 
Betrifft folgende Leistungen: SNR 90711, 90712 (Hausärzte)
SNR 90721 - 90728 (zertifizierte ambulante Fußbehandlungseinrichtung) (ZAFE)
Antragsberechtigt: Niedergelassene Ärzte
Fachliche Anforderungen:

Hausarzt

  • Teilnahme am DMP Typ 2 oder Typ 1

Zertifizierte ambulante Fußbehandlungseinrichtung (ZAFE)

  • Anerkennung als Diabetologische Schwerpunktpraxis mit Zertifizierung der Arbeitsgemeinschaft Fuß der DDG als ambulante Fußbehandlungseinrichtung (ZAFE)
  • Behandlung von mindestens 30 zugewiesenen Patienten mit diabetischem Fußsyndrom (DFS) in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Teilnahme an der Vereinbarung
  • Beschäftigung von mindestens 1,5 Vollzeitäquivalente mit der Qualifizierung Wundassistent/in DDG oder einer vergleichbaren Qualifikation
Zusätzliche Anforderungen: Für Hausärzte = Keine
Für die ZAFE = Nachweis über die Zertifizierung der Arbeitsgemeinschaft Fuß der DDG als ambulante Fußbehandlungseinrichtung (ZAFE)
Stand: 01.01.2013
Teilnahmeerklärung: siehe Vereinbarung/Vertrag

 

Vereinbarung/Vertrag

Die KVWL hat – gemeinsam mit dem Berufsverband der Diabetologischen Schwerpunktpraxen Westfalen-Lippe und dem Fußnetz Westfalen – mit einigen Krankenkassen inhaltsgleiche Verträge über die Versorgung des "Diabetischen Fußsyndroms" geschlossen.

Die am Vertrag mit dem BKK-Landesverband NORDWEST teilnehmenden Betriebskrankenkassen entnehmen Sie bitte der Anlage 15 zum Vertrag.

Sämtliche Vergütungen nach diesen Verträgen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.

Für Versicherte

Teilnahmeerklärung/Patienteninformation und Datenschutzinformation für alle Vereinbarungen

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an