Diabetisches Fußsyndrom

Genehmigung

Grundlage: Vereinbarung über die Versorgung des diabetischen Fußsyndroms nach § 140a SGB V zwischen der KVWL und der jeweiligen vertragsschließenden Krankenkasse 
Betrifft folgende Leistungen: SNR 90711, 90712 (Hausärzte)
SNR 90721 - 90728 (zertifizierte ambulante Fußbehandlungseinrichtung) (ZAFE)
Antragsberechtigt: Niedergelassene Ärzte
Fachliche Anforderungen:

Hausarzt

  • Teilnahme am DMP Typ 2 oder Typ 1

Zertifizierte ambulante Fußbehandlungseinrichtung (ZAFE)

  • Anerkennung als Diabetologische Schwerpunktpraxis mit Zertifizierung der Arbeitsgemeinschaft Fuß der DDG als ambulante Fußbehandlungseinrichtung (ZAFE)
  • Behandlung von mindestens 30 zugewiesenen Patienten mit diabetischem Fußsyndrom (DFS) in den letzten 12 Monaten vor Beginn der Teilnahme an der Vereinbarung
  • Beschäftigung von mindestens 1,5 Vollzeitäquivalente mit der Qualifizierung Wundassistent/in DDG oder einer vergleichbaren Qualifikation
Zusätzliche Anforderungen: Für Hausärzte = keine
Für die ZAFE = Nachweis über die Zertifizierung der Arbeitsgemeinschaft Fuß der DDG als ambulante Fußbehandlungseinrichtung (ZAFE)
Stand: 01.01.2025
Teilnahmeerklärung: siehe Vertrag

 

Vertrag

Die KVWL hat mit Wirkung zum 1. Januar 2025 einen Vertrag über die Versorgung des "Diabetischen Fußsyndroms" nach § 140a SGB V geschlossen.

Sämtliche Vergütungen nach diesen Verträgen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bezahlt.

Hinweis: Die an dem Vertrag teilnehmenden Krankenkasse sind in Anlage 14 aufgeführt.

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