Impfvereinbarung (Schutzimpfungen)
Vereinbarungen
Die Vergütung der Impfungen ist im Anhang zur Impfvereinbarung geregelt; gleichzeitig erfolgt die Umsetzung der Dokumentationsschlüssel laut Schutzimpfungs-Richtlinie
Vereinbarung über Schutzimpfungen
Die KVWL hat mit einigen Krankenkassen Vereinbarungen gemäß § 132e SGB V über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen und HPV-Impfungen vereinbart.
Der Impfstoff ist mit Muster 16 auf den Namen des Versicherten zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse zu verordnen. Bitte kreuzen Sie nur das Markierungsfeld 8 an. Ein Impfstoffbezug zu Lasten des Sprechstundenbedarfs ist ausgeschlossen.
Gelbfieberimpfstellen können die Impfstoffkosten für die Gelbfieberimpfung mit der Symbolnummer 90550 abrechnen.
Sofern eine Indikation für eine Schutzimpfung entsprechend der in Westfalen-Lippe geltenden Impfvereinbarung vorliegt, erfolgt die Impfung ausschließlich nach dieser.
Alle Impfleistungen nach diesen Vereinbarungen werden außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung und somit extrabudgetär vergütet.
Weitere Details zu den bestehenden Vereinbarungen entnehmen Sie bitte der folgenden Übersicht:
Vereinbarungen über die Durchführung und Abrechnung von Satzungsimpfungen
- BARMER-Vereinbarung Meningokokken B – Kinder
- BARMER - Vereinbarung
- BARMER - Anlage
- BERGISCHE KRANKENKASSE - Vereinbarung
- BERGISCHE KRANKENKASSE - Anlage
- BIG direkt gesund - Vereinbarung
- BIG direkt gesund - Anlage
- KNAPPSCHAFT - Vereinbarung
- KNAPPSCHAFT - Anlage
- Mobil Krankenkasse - Vereinbarung
- Mobil Krankenkasse - Anlage
- pronova BKK - Vereinbarung
- pronova BKK - Anlage
- Techniker Krankenkasse - Vereinbarung
- Techniker Krankenkasse - Anlage
- VIACTIV Krankenkasse - Vereinbarung
- VIACTIV Krankenkasse - Anlage