Palliativmedizinische Versorgung
Palliativmedizinische Versorgung –
Kooperation mit palliativmedizinischen Konsiliardienst:
„Vertrag zur allgemeinen und spezialisierten ambulanten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten in Westfalen-Lippe gemäß § 140a SGB V in Verbindung mit § 132d Abs. 3 SGB V“ gültig ab 01.07.2023
Grundlage: | Vertrag zur allgemeinen und spezialisierten ambulanten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten in Westfalen-Lippe |
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Betrifft folgende Leistungen: | Koordinierender Haus-/Facharzt: siehe Anlage 6 Palliativmedizinischer Konsiliardienst (PKD): siehe Anlage 7 (Teil 1) Palliativmedizinisch qualifizierter Arzt (QPA) im PKD: siehe Anlage 7(Teil 2) Hinweis: Für die an dem Vertrag teilnehmenden Ärzte ist die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen
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Antragsberechtigt: | Als koordinierender Haus-/Facharzt: Als palliativmedizinisch qualifizierter Arzt (QPA): |
Fachliche Anforderungen: | Für QPA: Zusatzweiterbildung „Palliativ-Medizin“ im Umfang von zurzeit 160 Stunden nach der Weiterbildungsordnung einer Landesärztekammer mit ausreichender Erfahrung in der Behandlung von Palliativpatienten (mindestens 75 Patienten oder einjährige klinische Tätigkeit in einer Palliativabteilung eines Krankenhauses in den letzten 3 Jahren). |
Zusätzliche Anforderungen: | Zusammenschluss der qualifizierten Palliativmediziner zu einem palliativmedizinischen Konsiliardienst (PKD) und Nachweis einer in Vollzeit tätigen Koordinationskraft mit Abschluss einer Palliativ-Care-Weiterbildung im Umfang von zurzeit 160 Stunden sowie in der Regel eine mehrjährige Tätigkeit als Pflegefachkraft, Altenpflegefachkraft oder MFA nachweisen. Die Anzahl der Koordinationskräfte richtet sich nach den im Quartal neu eingeschriebenen GKV-Patienten. |
Auflage für koordinierende Haus-Fachärztinnen/ -Fachärzte: | Teilnahme mindestens einmal jährlich an einer von einer Ärztekammer zertifizierten Fortbildungsveranstaltung mit themenbezogenen Inhalten zur Förderung der Umsetzung dieser besonderen Versorgung (z. B. Schmerz, Ethik, Wunde, Geriatrie, Gesprächsführung). (Die Teilnahme ist der KVWL alle fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Arzt die Teilnahme an diesem Vertrag erklärt hat, nachzuweisen) |
Ansprechpartner: | Dieter Pöhler, Tel.: 0231 / 94 32 - 15 50 |
Stand: | 01.07.2023 |
Die KVWL konnte gemeinsam mit dem Berufsverband der Palliativmediziner in Westfalen-Lippe e.V. und den Krankenkassen zum 01.07.2023 einen neuen Vertrag zur allgemeinen und spezialisierten ambulanten palliativmedizinischen und palliativpflegerischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten in Westfalen-Lippe gemäß § 140a SGB V in Verbindung mit § 132d Abs. 3 SGB V abschließen.
Anlass war der jetzt gesetzlich zu berücksichtigende Bundesrahmenvertrag nach § 132 d Abs. 1 Satz 1 SGB V zur SAPV. Vor diesem Hintergrund musste der bisherige westfälisch-lippische Palliativvertrag inhaltlich angepasst und vor allem zukunftsfest gemacht werden. Die seit Jahren in Westfalen-Lippe etablierten Versorgungsstrukturen bleiben erhalten.
Wichtig: Bitte beachten Sie das Ablaufschema der Patienteneinschreibung durch teilnehmende koordinierende Haus-/Fachärzte!