Palliativmedizinische Versorgung
Palliativmedizinische Versorgung – Kooperation mit palliativmedizinischen Konsiliardienst (PKD)
Grundlage: | Vereinbarung zur Umsetzung der ambulanten palliativmedizinischen Versorgung von unheilbar erkrankten Patienten im häuslichen Umfeld |
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Betrifft folgende Leistungen: | Koordinierender Haus-Facharzt SNR 91501 bis SNR 92003 Palliativmedizinischer Konsiliardienst (PKD) Palliativmedizinisch qualifizierter Arzt (QPA) im PKD Hinweis: Für die an dem Vertrag teilnehmenden Ärzte ist die Abrechnung der nachfolgenden Gebührenordnungspositionen der regionalen Euro-Gebührenordnung ausgeschlossen:
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Antragsberechtigt: | Niedergelassene Vertragsärzte als koordinierende Haus-/Fachärzte / Niedergelassene und ermächtigte palliativmedizinisch qualifizierte Vertragsärzte im PKD |
Fachliche Anforderungen: | Für palliativmedizinisch qualifizierte Ärzte: Zusatzweiterbildung "Palliativmedizin" im Umfang von zurzeit 160 Stunden nach der Weiterbildungsordnung einer Landesärztekammer mit ausreichender Erfahrung in der Behandlung von Palliativpatienten (mindestens 75 Patienten oder einjährige klinische Tätigkeit in einer Palliativabteilung eines Krankenhauses in den letzten 3 Jahren) |
Zusätzliche Anforderungen: | Zusammenschluss der qualifizierten Palliativmediziner zu einem palliativmedizinischen Konsiliardienst (PKD) und Nachweis der Beschäftigung einer in Vollzeit tätigen Koordinationskraft mit einer vertraglich festgelegten speziellen palliativmedizinischen Aus-/Weiterbildung |
Formulare: | Teilnahmeerklärung als palliativmedizinischer Konsiliardienst (Anlage 2 der nachfolgenden Vereinbarung) |
Teilnahmeerklärungen: | Die Teilnahmeerklärungen sind Anlagen der Vereinbarung (siehe Vereinbarung / Vertrag). |
Stand: | 01.10.2017 |
Auf Grund der Anlage 30 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wurde der Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) zum 01.10.2017 verändert. Infolgedessen hat die KVWL gemeinsam mit dem Berufsverband der Palliativmediziner in Westfalen-Lippe e.V. und den Krankenkassen eine 2. Änderungs-/Ergänzungsvereinbarung zum Palliativvertrag zum 01.10.2017 abgeschlossen. Dabei wurden in den Anlage 5 und 6 neue Leistungen und Erhöhungen bereits bestehender Leistungen vereinbart. Die Vergütungen im Palliativvertrag wurden damit mit Wirkung zum 01.10.2017 deutlich verbessert. Die besonderen und bewährten Strukturen der palliativmedizinischen Versorgung in Westfalen-Lippe sollen so erhalten bleiben.
Dieser Vertrag gilt wie bisher für alle Krankenkassen, wobei die teilnehmenden Betriebskrankenkassen der Anlage 8 zu entnehmen sind.
Ärzte, die an unserem Palliativvertrag teilnehmen, können, wie bisher, Palliativziffern des EBM nicht abrechnen.
Wichtig: Bitte beachten Sie: Versand der Anlage 3, 3a und 4, 4a - von den einzelnen PKDs unverzüglich per Fax an: 0231 94 32 8 70 37
Stand | |
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Vereinbarung | 01.07.2013 |
2. Änderungsvereinbarung | 01.10.2017 |
Änderungsvereinbarung | 01.10.2013 |
Anlage 1: Teilnahmeerklärung für Hausärzte-/Fachärzte | 29.08.2019 |
Anhang 1 zur Anlage 1: Ergänzende Teilnahmeerklärung für Haus- /Fachärzte | 29.08.2019 |
Anlage 2: Teilnahmeerklärung als palliativmedizinischer Konsiliardienst | 29.08.2019 |
Anlage 3: Teilnahmeerklärung des Versicherten, einschließlich Patienteninformation zum Datenschutz | 14.01.2020 |
Anlage 3a: Stammdatenblatt | 11.07.2013 |
Anlage 4: Verlängerungsanzeige | 01.03.2016 |
Anlage 4a: SAPV-Vollversorgung nach Anlage 6 Ziffer 5 | 01.10.2017 |
Anlage 4b: Palliativdokumentation – Statistik (mit der Quartalsabrechnung an die KVWL zu übermitteln) | 30.07.2013 |
Anlage 5: Vergütung für die teilnehmenden Haus- und Fachärzte | 01.10.2017 |
19.10.2017 13.05.2022 | |
Anlage 7: Feedback-Bogen | 01.07.2013 |
Anlage 8: Liste der teilnehmenden Betriebskrankenkassen | 01.01.2023 |