Terminvermittlungen ab dem 1. Januar 2023

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber weitreichende vergütungs-und abrechnungsrelevante Änderungen zum 1. Januar 2023 beschlossen.

Symbolbild Arzttermin – Begriff auf blauer Taste
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Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) hat der Gesetzgeber weitreichende vergütungs-und abrechnungsrelevante Änderungen zum 1. Januar 2023 beschlossen, die der Erweiterte Bewertungsausschuss am 14. Dezember 2022 weiter konkretisiert hat.

Der Schwerpunkt der geänderten Regelungen liegt in der Förderung der Terminvermittlung durch Haus- und Kinderärzte und die Terminservicestelle (TSS).

Unser aktueller Newsletter vom 31.01.2023 zum Thema "Hausarztvermittlungsfall: Das müssen Sie beachten!" fasst die wichtigen Voraussetzungen zur Vermittlung eines dringend erforderlichen Behandlungstermins für Sie zusammen.

Hier finden Sie nun die relevanten Details zur Abrechnung von Fällen, die vom Hausarzt zum Facharzt oder durch die TSS vermittelt wurden.

Terminvermittlung von Haus- zu Facharzt

Haus- und Kinderärzte erhalten für die erfolgreiche Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringend erforderlichen Facharzttermins einen extrabudgetären Zuschlag auf die Versichertenpauschale in Höhe von 15,05 Euro (131 Punkte).

Dies gilt auch bei einer Terminvermittlung an einen Kinder- und Jugendmediziner mit einem fachärztlichen Schwerpunkt (EBM-Abschnitte 4.4 oder 4.5).

Terminvermittlung von Haus- zu Facharzt
Weiterbehandlung durch den Facharzt

Für die Behandlung eines Patienten aufgrund einer Terminvermittlung durch einen Haus- oder Kinderarzt, erhält der Facharzt alle Leistungen in diesem Behandlungsfall (bzw. Arztgruppenfall) extrabudgetär vergütet, sofern die Voraussetzungen für die Terminvermittlung durch den Haus- oder Kinderarzt erfüllt sind.

Zusätzlich erhält der Facharzt einen extrabudgetären Zuschlag auf die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, dessen Höhe sich nach der Anzahl der Kalendertage zwischen der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit und dem vermittelten Termin bemisst.

FAQ für Hausärzte, Kinder- und Jugendärzte

FAQ für Fachärzte

Digitale Terminvermittlung mit dem eTerminservice

  • Die KBV stellt für die unkomplizierte Hausarzt-zu-Facharzt-Vermittlung von dringenden Behandlungsterminen zeitnah ein Online-Vermittlungstool zur Verfügung (eTerminservice). Diese digitale Lösung ist ein unverbindliches Angebot, das den Aufwand für die Terminvermittlung minimieren soll.
  • Um die Vorteile dieser Möglichkeit umfassend nutzen und etablieren zu können, ist es wichtig, dass Fachärzte ihre verfügbaren Termine dort konsequent einstellen und diese somit für Haus- und Kinderärzte sichtbar und buchbar sind. Die Einstellung eines Termins das Vermittlungstool muss nur einmalig erfolgen und ermöglicht gleichermaßen eine Buchung durch einen Haus- oder Kinderarzt und die TSS.

Terminservicestelle (TSS)

Ärzte und Psychotherapeuten erhalten für Patienten, die über eine TSS in die Praxis kommen, alle Leistungen (im Arztgruppenfall) extrabudgetär vergütet.

  • Der Fall ist im PVS mit der Vermittlungsart „TSS-Terminfall“ zu kennzeichnen.

Arztgruppenfall

Bei den oben genannten Sachverhalten werden alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär vergütet. Ein Arztgruppenfall umfasst alle ambulanten Leistungen, die von derselben Arztgruppe in derselben Arztpraxis innerhalb desselben Quartals an demselben Patienten zulasten derselben Krankenkasse erbracht werden. Von einer extrabudgetären Vergütung grundsätzlich ausgenommen sind Laborleistungen des Kapitels 32 EBM sowie Leistungen im organisierten Notfalldienst (letztere sind gemäß § 87b Abs. 1 Satz 3 SGB V aus der MGV zu 100 Prozent zu vergüten).

Arztgruppenspezifische Gebührenordnungspositionen (GOP) für Zuschläge

In jedem der EBM-Kapitel 4 bis 27 (ohne Kapitel 12 Labormedizin und 19 Pathologie) und in den EBM-Abschnitten 1.3 (ermächtigte Ärzte, Institutionen und Krankenhäuser) und 30.7 (Schmerztherapie) steht jeweils eine GOP als „Zuschlag TSS-Terminvermittlung oder Hausarztvermittlungsfall“. Im EBM-Kapitel 3 (Hausärzte) ist nur ein „Zuschlag TSS-Terminvermittlung“ (GOP 03010) und im EBM Abschnitt 1.7 die „Zusatzpauschale TSS-Terminvermittlung“ (GOP 01710) vorhanden. Die GOP wird je nach Höhe des Zuschlags mit dem Buchstaben A (200 Prozent), B (100 Prozent), C (80 Prozent) oder D (40 Prozent) gekennzeichnet. Bei der KBV finden Sie eine GOP-Übersicht