Weiterbildung/Zusatzweiterbildungen

Der nächste Schritt nach dem erfolgreichen Medizinstudium

Weiterbildungsförderung: Anhebung um 400 Euro zum 1. Januar 2023

Mit Blick auf die aktuellen Tarifanpassungen im Gesundheitswesen wird der Förderbetrag für eine Vollzeitstelle in der Weiterbildungsförderung gemäß §75a SGB V zum 1. Januar 2023 von aktuell 5.000 Euro im Monat auf 5.400 Euro monatlich angehoben. Der Förderbetrag für eine Teilzeitstelle wird entsprechend des Umfanges der Tätigkeit anteilig bemessen.

Bei laufenden Förderungen erfolgt die Anpassung des Förderbetrages automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden. Die KVWL wird alle Weiterbilder, die eine Genehmigung zur Be­schäftigung einer Ärztin / eines Arztes in Weiterbildung mit Förderung über den 1. Januar 2023 hinaus besitzen, anschrei­ben und zusätzliche Informatio­nen zur Verfügung stellen.

KVen und Krankenkassen unterstützen ambulante Weiterbildung

Ein erfahrener Arzt im Gespräch mit einer jungen Kollegin
© fizkes | Adobe Stock

In den kommenden Jahren werden viele Ärztinnen und Ärzte aus Altersgründen aus der ambulanten Versorgung ausscheiden. Um die hausärztliche und wohnortnahe fachärztliche Versorgung auch künftig bedarfsgerecht zu sichern, unterstützen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen die ambulante Weiterbildung finanziell und strukturell.

Förderprogramm mit bundesweiten Standards

KBV, GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft – unter Beteiligung der Bundesärztekammer und in einvernehmlicher Abstimmung mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung –  haben bundesweite Standards für die Förderung in der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung geregelt. Dazu zählen die Höhe der finanziellen Förderung, die Auswahl der förderfähigen fachärztlichen Weiterbildungen sowie die Rahmenvorgaben für eine strukturelle Förderung durch Koordinierungsstellen und Kompetenzzentren.

Finanzielle Förderung

  • Der monatliche Gehaltszuschuss für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung beträgt im vertragsärztlichen Bereich je Vollzeitstelle aktuell 5.400 Euro. Der Förderbetrag orientiert sich an der im Krankenhaus üblichen Vergütung.
  • Im Bereich der allgemeinmedizinischen Weiterbildung gibt es weitere Gehaltszuschüsse, wenn die weiterbildende Praxis in einem unterversorgten Gebiet (500 Euro) oder in einem von Unterversorgung bedrohten Gebiet (250 Euro) liegt.
  • Die Förderbeträge werden von den KVen und den Kostenträgern jeweils hälftig getragen. Ausgezahlt werden sie als Zuschuss zum Bruttogehalt des Weiterzubildenden an den Praxisinhaber, der den Arzt oder die Ärztin in Weiterbildung beschäftigt.

Geförderte Fachgruppen

  • Neben der Allgemeinmedizin (mindestens 7.500 Stellen) wird die Weiterbildung weiterer Fächer (maximal 2.000 Stellen) gefördert. Welche Fächer das sind, legen die KVen gemeinsam mit den Krankenkassen vor Ort fest. So haben sie die Möglichkeit, Ärztinnen und Ärzte in den Fachgruppen weiterzubilden, die in der Region im ambulanten Bereich besonders benötigt werden.
  • In allen KV-Bereichen wird die vertragsärztliche Weiterbildung von Kinder- und Jugendärzten und -ärztinnen finanziell gefördert. Fast überall gefördert werden zudem Augenheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Haut- und Geschlechtskrankheiten, HNO-Heilkunde, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie.
  • In einigen KV-Bezirken werden ebenfalls Fächer wie Chirurgie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychologie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Urologie, Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie gefördert. 

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie in der Rubrik Niederlassung auf der Seite Weiterbildung/Zusatzweiterbildungen und auf der Website der KBV.

Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin

Video: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

Nach dem erfolgreichen Medizinstudium schließt sich die Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt an. Auf der Grundlage der Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern können die dazu notwendigen Kompetenzen im Krankenhaus und in weiterbildungsbefugten Arztpraxen erworben werden. Die ambulante Weiterbildung im Fach Allgemeinmedizin und vielen grundversorgenden Fächern wird finanziell durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gefördert. Die Beschäftigung von Assistent*innen in Weiterbildung in Vertragsarztpraxen ist attraktiv: Der Förderbetrag liegt bei 5.400 Euro pro Monat für eine Vollzeitstelle und kann für Quereinsteiger*innen oder in Regionen mit einer geringen Arztdichte noch erhöht werden.

Es können alle Weiterbildungsabschnitte gefördert werden, die innerhalb der Mindestweiterbildungszeit bis zur Facharztprüfung von der Ärztekammer anerkannt werden. Im Fach Allgemeinmedizin sind bis zu 48 Monate möglich.

Weitere Informationen hält das Team Nachwuchsförderung der KVWL für Sie bereit (Kontakt unten auf der Seite).

Befristeter Weiterbildungsanstellungsvertrag

Dieser Mustervertrag gibt Anregungen für eine mögliche Vertragsgestaltung und dient damit nur als Beispiel. Er muss auf die individuellen Verhältnisse des Einzelfalles überprüft und die-sen angepasst werden. Er ersetzt keine Beratung durch einen Rechtsanwalt und/oder Steuer-berater. Eine Haftung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe oder der Ärztekam-mer Westfalen-Lippe ist ausgeschlossen.

Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin

Zur Sicherung der hausärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische Weiterbildung nach gemäß § 75a SGB V gefördert. Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bedarf immer einer vorherigen Genehmigung durch die KVWL. Bitte reichen Sie als Praxisinhaber einen entsprechenden Antrag rechtzeitig ein. Das bedeutet mindestens acht Wochen vor beabsichtigter Beschäftigung.

Zusatzweiterbildungen

Seit dem 01.06.2022 sind die Zusatzweiterbildungen Spezielle Schmerztherapie und Palliativmedizin in die Förderung der KVWL aufgenommen worden. 

Bitte beachten Sie die zusätzlichen Fördermöglichkeiten bei einem Quereinstieg in die Allgemeinmedizin (Förderung gemäß dem Konsenspapier zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung). Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite Quereinstieg.

Weiterbildung zum Facharzt einer grundversorgenden Fachgruppe

Auch die Förderung von ambulanten Weiterbildungen in anderen Facharztgebieten als der Allgemeinmedizin ist möglich – so sieht es die entsprechende Richtlinie der KVWL ausdrücklich vor. Im Bereich Westfalen-Lippe werden ausschließlich ambulante Weiterbildungsabschnitte zum Erwerb folgender Facharztbezeichnungen gefördert: 

Arztgruppe 

Förderfähige Facharztweiterbildung

Augenheilkunde

FA Augenheilkunde

Gebiet Chirurgie

  • Allgemeinchirurgie
  • Gefäßchirurgie
  • Kinder- und Jugendchirurgie
  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
  • Viszeralchirurgie

 

  • FA Allgemeinchirurgie
  • FA Gefäßchirurgie
  • FA Kinder- und Jugendchirurgie
  • FA Orthopädie und Unfallchirurgie
  • FA Plastische, Rekonstruktive und Asthetische Chirurgie
  • FA Viszeralchirurgie

Frauenheilkunde und Geburtshilfe

FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

FA Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

Haut- und Geschlechtskrankheiten

FA Haut- und Geschlechtskrankheiten

Innere Medizin und Rheumatologie

FA Innere Medizin und Rheumatologie

Kinder- und Jugendmedizin

FA Kinder- und Jugendmedizin

Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie

FA Kinder- und Jugendpsychiatrie u. -psychotherapie

Gebiet Nervenheilkunde

  • Neurologie
  • Psychiatrie u. Psychotherapie
  • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

 

  • FA Neurologie
  • FA Psychiatrie u. Psychotherapie
  • FA Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Urologie

FA Urologie

Für jede förderfähige Fachgruppe stehen zunächst zehn Förderstellen zur Verfügung. Mit Ausnahme der Kinderärzte, hier gibt es keine Begrenzung der Stellen. Derzeit sind in allen Fachgruppen Stellen frei, sodass weitere Anträge auf Förderung gestellt werden können.

Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten mit Förderung

Zur Sicherung der hausärztlichen und fachärztlichen Versorgung wird die allgemeinmedizinische und fachärztliche Weiterbildung nach gemäß § 75a SGB V gefördert.

Die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bedarf immer einer vorherigen Genehmigung durch die KVWL. Bitte reichen Sie als Praxisinhaber einen entsprechenden Antrag rechtzeitig ein. Das bedeutet mindestens acht Wochen vor beabsichtigter Beschäftigung.

Informationen zur Beschäftigung eines Assistenten ohne Förderung finden Sie auf der Themenseite Anstellung.

Weiterbildungsverbünde

Ziel eines Weiterbildungsverbundes ist es, die Weiterbildung für eine Ärztin/einen Arzt koordiniert zu gestalten und aus einer Hand zu organisieren. Um dieses Ziel zu erreichen, kooperieren in einem Weiterbildungsverbund niedergelassene Ärzte mit Krankenhäusern. Die Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin bei der Ärztekammer Westfalen-Lippe (KoStA) unterstützt die Kooperationen.

In Westfalen-Lippe gibt es flächendeckend zahlreiche Weiterbildungsverbünde. Da die Verbundweiterbildung gerade in ländlichen Gebieten dem Hausärztemangel entgegenwirken soll, ist nach abgeschlossener Weiterbildung auch eine Praxisübernahme oder der Einstieg als Partner möglich.