eAU: Arbeitgeberverfahren ist gestartet

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Arbeitgeberverfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend.

Arbeitgeberverfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
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Seit dem 1. Januar 2023 ist das Arbeitgeberverfahren für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend. Jetzt erhält der Arbeitgeber die AU-Bescheinigung elektronisch von der Krankenkasse des Arbeitnehmers.

Mit der Umstellung des Verfahrens müssen Sie als niedergelassene Vertragsärzte und -psychotherapeuten Ihren Patienten nicht mehr in jedem Fall eine ausgedruckte AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber aushändigen.

Wir gehen aber davon aus, dass zum Start nicht alle Arbeitgeber technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU bei den Krankenkassen digital abzurufen und weiterhin Papierausdrucke von ihren Arbeitnehmern einfordern werden. Entscheiden Sie daher bitte selbst, ob Sie vorerst die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber ausdrucken, um nachträgliche Anfragen der Patienten nach einer Papierbescheinigung zu vermeiden.

Das bisherige Verfahren bleibt nach dem 1. Januar 2023 nur noch für privatversicherte Patienten, für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland oder für die Ausstellung von Bescheinigungen bei Krankheit eines Kindes (Muster 21) bestehen. Arbeitslose können eine gedruckte AU-Bescheinigung erhalten, wenn der Patient dies ausdrücklich wünscht.

Auch Sie müssen, sofern Sie Mitarbeiter in Ihren Praxen beschäftigen, ab Januar die AU-Daten bei den Krankenkassen Ihrer Beschäftigten selbst abrufen.

Wichtig: Zum Abruf der Daten benötigen Firmen, Behörden oder Arztpraxen eine zugelassene und datenschutzkonforme Software. Wenn Sie einen externen Dienstleister mit dem Personalmanagement beauftragt haben, sollten Sie prüfen, ob der digitale Abruf der AU-Daten dort erfolgt.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf unserer Themenseite zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.