Videosprechstunde

Telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten

Video-Sprechstunde
© momius | Adobe Stock

Gerade bei langen Anfahrtswegen oder beispielsweise nach Operationen können telemedizinische Anwendungen wie die Videosprechstunde eine sinnvolle Ergänzung sein. Ärzte können ihren Patienten die weitere Therapie am Bildschirm erläutern oder den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.

Dabei ist die Organisation einfach: Sie wählen einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. Arzt und Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm, eine Kamera, ein Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.

Die Leistungen der Videosprechstunde dürfen nur erbracht und abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Anforderungen zeigt die Praxis durch ein Anzeigeformular gegenüber der KVWL an. 

EBM-Vergütung und Hinweise zur Abrechnung

Antragsberechtigt sind Ärzte aller Fachgruppen, ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten. Sie können Videosprechstunden gemäß der Anlagen 31b und 31c zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) durchführen und abrechnen.

Bis auf wenige Ausnahmen können die jeweilige Versicherten- oder Grundpauschale oder die Konsiliarpauschalen nach den GOP 17210 und 25214 EBM bereits beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde angesetzt werden. Auch Gesprächsleistungen können per Videosprechstunde abgerechnet werden.