Videosprechstunde
Telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten
Gerade bei langen Anfahrtswegen oder beispielsweise nach Operationen können telemedizinische Anwendungen wie die Videosprechstunde eine sinnvolle Ergänzung sein. Ärzte können ihren Patienten die weitere Therapie am Bildschirm erläutern oder den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.
Dabei ist die Organisation einfach: Sie wählen einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. Arzt und Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm, eine Kamera, ein Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.
Die Leistungen der Videosprechstunde dürfen nur erbracht und abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Anforderungen zeigt die Praxis durch ein Anzeigeformular gegenüber der KVWL an.
- Patienten müssen der Videosprechstunde zustimmen.
- Die Videosprechstunde muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Außerdem müssen die eingesetzte Technik und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
- Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen. So darf die Videosprechstunde beispielsweise von niemandem aufgezeichnet werden, auch nicht von den Patienten.
- Der Klarname des Patienten muss für die Praxis erkennbar sein.
- Die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein.
Praxen müssen einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen und sich bei diesem registrieren. Die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst – insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz – sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.
Praxen benötigen:
- Internetanbindung mit den für Praxen empfohlenen Firewall-Einstellungen
- Bildschirm (Monitor/Display), Kamera, Mikrofon, Lautsprecher
Patienten benötigen:
- Internetanbindung
- PC, Tablet oder Smartphone mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher
- Der Arzt oder Psychotherapeut registriert sich bei einem zertifizierten Videodienstanbieter seiner Wahl. Der Anbieter übermittelt weitere Informationen zum Einwählen in die Videosprechstunde an die Praxis.
- Der Patient erhält entweder über die Praxis oder – beispielsweise im Falle einer offenen Sprechstunde – über den Videodienstanbieter einen freien Termin für die Videosprechstunde.
- Der Patient muss vor der ersten Videosprechstunde seine Einwilligung erklären – je nach System über den Videodienstanbieter oder direkt über den Arzt oder Psychotherapeuten.
- Der Patient und der Arzt bzw. Psychotherapeut wählen sich bei dem Videodienstanbieter ein. Der Patient wartet im Online-Wartezimmer, bis er vom Arzt oder Psychotherapeuten dazugeschaltet wird.
- Ist die Videosprechstunde beendet, melden sich beide Seiten von der Internetseite ab. Der Arzt oder Psychotherapeut dokumentiert die Behandlung im PVS.
War der Patient bisher noch nie in der Praxis, hält er seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Krankenversichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.
TSS-Akutfälle
- Patienten werden über SmED medizinisch ersteingeschätzt.
- Bei entsprechender Dringlichkeit handelt es sich um TSS-Akutfälle → extrabudgetäre Vergütung aller Leistungen.
- Zusätzlich: 200 Prozent Zuschlag zur Versicherten-, Grund- bzw. Konsiliarpauschale.
Nicht dringliche Fälle
- Abrechnung nach EBM-Kapitel 3 sowie ggf. zusätzlicher extrabudgetärer Leistungen möglich (z.B. Authentifizierung unbekannter Patienten, Technikzuschlag).
Fallzahlbegrenzung
- Maximal 50 Prozent der Behandlungsfälle dürfen ausschließlich in der Videosprechstunde erfolgen.
- Ausgenommen: TSS-Akutfälle (keine Begrenzung).
Die 116117-Videosprechstunde soll an folgenden Tagen jeweils von 8 bis 18 Uhr besetzt werden:
- Montag, 22. Dezember
- Dienstag, 23. Dezember
- Montag, 29. Dezember
- Dienstag, 30. Dezember
- Freitag, 2. Januar (8 bis 13 Uhr)
- Montag, 5. Januar
- Dienstag, 6. Januar
Die Teilnahme ist freiwillig und auch stundenweise möglich.
- Vorherige Anmeldung mit Verfügbarkeitsangabe erforderlich.
- Teilnahmeformular ausfüllen und an die E-Mail-Adresse videosprechstunde-notfalldienst@kvwl.de senden.
- Anschließend erhalten Sie alle weiteren Informationen sowie eine Anleitung zum Verfahren.
- Teilnahme ausschließlich über die KVWL-Videoplattform
- Nutzung möglich aus der Praxis oder von zu Hause
Erforderlich:
-
Verbindung zum Praxisverwaltungssystem (Dokumentation, E-Rezept, eAU)
-
Laptop/Computer mit Kamera und Mikrofon/Headset
-
Stabile Internetverbindung
Wichtiger Hinweis zum Jahreswechsel
- „RSA-only"-Konnektoren müssen bis spätestens zum 31.12.2025 ersetzt werden.
- Ab dem 1. Januar 2026 sind keine Ausnahmen mehr möglich (gesetzliche Vorgaben).
- Ohne Tausch ist der Zugang zu TI-Anwendungen und Abrechnung nicht möglich.
- Für die Nutzung der Videosprechstunde ist gemäß Anlage 31b BMV-Ä eine Anzeige des Videodienstanbieters erforderlich.
- Für die Sonderaktion einzutragender Anbieter: TeleClinic GmbH.
- Wer bereits einen Videodienstanbieter angezeigt hat, muss dies nicht erneut tun.
- Bei Nutzung eines anderen Anbieters außerhalb der Sonderaktion ist eine neue Anzeige notwendig.
- Die Sonderaktion ersetzt keine Vertretungsregelungen bei Praxisschließungen.
- Bei geschlossener Praxis muss weiterhin eine kollegiale Vertretung gewährleistet sein.
- Bei geöffneter Praxis bleiben bereits getroffene Vertretungsabsprachen bestehen.
- Ärzte, die für die Sonderaktion einen Zugang erhalten haben, können damit freiwillig jederzeit auch Patienten während des ärztlichen Bereitschaftsdienstes per Videosprechstunde behandeln. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der KVWL-Themenseite.
EBM-Vergütung und Hinweise zur Abrechnung
Antragsberechtigt sind Ärzte aller Fachgruppen, ermächtigte Ärzte und Psychotherapeuten. Sie können Videosprechstunden gemäß der Anlagen 31b und 31c zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) durchführen und abrechnen.
Bis auf wenige Ausnahmen können die jeweilige Versicherten- oder Grundpauschale oder die Konsiliarpauschalen nach den GOP 17210 und 25214 EBM bereits beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde angesetzt werden. Auch Gesprächsleistungen können per Videosprechstunde abgerechnet werden.