Videosprechstunde
Telemedizinisch gestützte Betreuung von Patienten
Gerade bei langen Anfahrtswegen oder beispielsweise nach Operationen können telemedizinische Anwendungen wie die Videosprechstunde eine sinnvolle Ergänzung sein. Ärzte können ihren Patienten die weitere Therapie am Bildschirm erläutern oder den Heilungsprozess einer Operationswunde begutachten. So müssen Patienten nicht für jeden Termin in die Praxis kommen.
Dabei ist die Organisation einfach: Sie wählen einen zertifizierten Videodienstanbieter aus, der für einen reibungslosen und sicheren technischen Ablauf der Videosprechstunde sorgt. Arzt und Patient benötigen im Wesentlichen einen Bildschirm, eine Kamera, ein Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich.
Die Leistungen der Videosprechstunde dürfen nur erbracht und abgerechnet werden, sofern die Voraussetzungen der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Anforderungen zeigt die Praxis durch ein Anzeigeformular gegenüber der KVWL an.
- Patienten müssen der Videosprechstunde zustimmen.
- Die Videosprechstunde muss in Räumen stattfinden, die Privatsphäre bieten. Außerdem müssen die eingesetzte Technik und die elektronische Datenübertragung eine angemessene Kommunikation gewährleisten.
- Die Videosprechstunde muss vertraulich und störungsfrei verlaufen. So darf die Videosprechstunde beispielsweise von niemandem aufgezeichnet werden, auch nicht von den Patienten.
- Der Klarname des Patienten muss für die Praxis erkennbar sein.
- Die Videosprechstunde muss frei von Werbung sein.
Praxen müssen einen zertifizierten Videodienstanbieter auswählen und sich bei diesem registrieren. Die technischen Anforderungen für die Praxis und den Videodienst – insbesondere zur technischen Sicherheit und zum Datenschutz – sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt.
Praxen benötigen:
- Internetanbindung mit den für Praxen empfohlenen Firewall-Einstellungen
- Bildschirm (Monitor/Display), Kamera, Mikrofon, Lautsprecher
Patienten benötigen:
- Internetanbindung
- PC, Tablet oder Smartphone mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher
- Der Arzt oder Psychotherapeut registriert sich bei einem zertifizierten Videodienstanbieter seiner Wahl. Der Anbieter übermittelt weitere Informationen zum Einwählen in die Videosprechstunde an die Praxis.
- Der Patient erhält entweder über die Praxis oder – beispielsweise im Falle einer offenen Sprechstunde – über den Videodienstanbieter einen freien Termin für die Videosprechstunde.
- Der Patient muss vor der ersten Videosprechstunde seine Einwilligung erklären – je nach System über den Videodienstanbieter oder direkt über den Arzt oder Psychotherapeuten.
- Der Patient und der Arzt bzw. Psychotherapeut wählen sich bei dem Videodienstanbieter ein. Der Patient wartet im Online-Wartezimmer, bis er vom Arzt oder Psychotherapeuten dazugeschaltet wird.
- Ist die Videosprechstunde beendet, melden sich beide Seiten von der Internetseite ab. Der Arzt oder Psychotherapeut dokumentiert die Behandlung im PVS.
War der Patient bisher noch nie in der Praxis, hält er seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Krankenversichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.
EBM-Vergütung und Hinweise zur Abrechnung
Ärzte fast aller Fachgruppen sowie Psychotherapeuten und ermächtigte Ärzte können Videosprechstunden gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) durchführen und abrechnen.
Ausgenommen sind Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen.
Bis auf wenige Ausnahmen kann die jeweilige Versicherten- oder Grundpauschale oder die Konsiliarpauschale nach der GOP 25214 EBM bereits beim ersten Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde angesetzt werden. Auch Gesprächsleistungen können per Videosprechstunde abgerechnet werden. Neu in den EBM aufgenommen wurde die Videofallkonferenz mit der Pflegekraft, der Zuschlag für die Authentifizierung neuer Patienten und die Anschubfinanzierung für Ärzte und Psychotherapeuten.
Ärzte und Psychotherapeuten können Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege in einer Videosprechstunde ausstellen. In Ausnahmefällen ist dies auch telefonisch möglich. Die konkreten Voraussetzungen hierfür hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Januar 2023 festgelegt. Der Beschluss zur Anpassung der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie ist am 11. März 2023 in Kraft getreten. Voraussetzung für eine Verordnung per Video ist, dass die Patientin oder der Patient der Praxis bekannt sein muss. Die erstmalige Verordnung kann nur nach persönlicher Untersuchung in der Praxis oder im Hausbesuch erfolgen.
- Der Patient ist der Praxis bekannt. Der Arzt oder Psychotherapeut kennt die verordnungsrelevante Diagnose und/oder die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit.
- Darüber hinaus hat der G-BA festgelegt, dass Ärzte und Psychotherapeuten in Ausnahmefällen eine Folgeverordnung für ein Heilmittel oder für häusliche Krankenpflege auch nach telefonischer Konsultation ausstellen dürfen. Dies ist möglich, wenn der Patient wegen seiner aktuellen Beschwerden bereits in der Praxis oder in der Videosprechstunde war.
GOP | Kurzbeschreibung |
01611V | Verordnung von medizinischer Rehabilitation unter Verwendung des Vordrucks Muster 61 |
01613V* | Zuschlag im Zusammenhang mit der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation nach der Gebührenordnungsposition 01611 |
01420V | Überprüfung der Notwendigkeit und Koordination der verordneten häuslichen Krankenpflege |
01424V | Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege |
* Die GOP 01613 ist bei der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation als Zuschlag zur GOP 01611 berechnungsfähig, sofern mindestens zwei Funktionstests gemäß der Rehabilitations-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt werden. Zu der GOP wird eine Anmerkung aufgenommen, die klarstellt, dass die Berechnung in der Regel einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfordert.
Uhrzeitenangabe bei Konferenzen oder Gruppenbehandlung
Nach der Anmerkung zur Gebührenordnungsposition (GOP) 01450 EBM gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Arzt und je Konferenz/Gruppenbehandlung. In seiner 508. Sitzung hat der Bewertungsausschuss mit Wirkung zum 01. Oktober 2020 präzisiert, dass der Höchstwert von 40 Punkten je Videokonferenz für die Berechnung des Zuschlags nach der GOP 01450 EBM auch im Zusammenhang mit der GOP 01442 EBM gilt. Die GOP 01450 EBM ist außerdem nur von dem Vertragsarzt berechnungsfähig, der die Videofallkonferenz initiiert.
Zur Vermeidung von Honorareinbußen folgender Hinweis:
Sofern die GOP 01450 EBM im Zusammenhang mit den nachfolgenden GOP/SNR zur Konferenz/Gruppenbehandlung abgerechnet wird, ist die Angabe einer Uhrzeit bei der GOP 01450 EBM erforderlich. Ohne diese Uhrzeitangabe kann am Behandlungstag nicht zwischen zwei unterschiedlichen Konferenzen unterschieden werden.
Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen
GOP | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
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01442 | Videofallkonferenz mit Pflegekräften |
30210 | Teilnahme an einer multidisziplinären Fallkonferenz zur Indikationsüberprüfung eines Patienten mit diabetischem Fußsyndrom |
30706 | Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz |
30948 | Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz |
37120 | Fallkonferenz Pflegeheim gemäß Anlage 27 BMV-Ä |
37320 | Fallkonferenz Palliativversorgung gemäß Anlage 30 BMV-Ä |
37400 | Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase |
Videofallkonferenzen und Videofallbesprechungen
Symbolnummer | Kurzbeschreibung/Anmerkung |
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35112V | Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Erwachsenen |
35113V | Übende Interventionen als Gruppenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen |
- Ärzte und Psychotherapeuten rechnen auch beim ersten Arzt-Patientenkontakt im Rahmen der Videosprechstunde die jeweilige Versicherten-, oder Grundpauschale ab
- Ausgenommen sind die GOP 03030, 04030, 12220 und 12225 EBM
- Die Konsiliarpauschale nach strahlentherapeutischer Behandlung GOP 25214 EBM ist ebenfalls beim ersten Arzt-Patientenkontakt im Rahmen einer Videosprechstunde abrechnungsfähig. (bisher über die GOP 01439 EBM).
- Kennzeichnung: Die Abrechnung ist mit der Symbolnummer (SNR) 88220 zu kennzeichnen, wenn der Kontakt mit dem Patient in einem Quartal ausschließlich im Rahmen der Videosprechstunde stattfindet. Die Anzahl dieser Behandlungsfälle ist auf 30 Prozent aller Behandlungsfälle des Vertragsarztes/Psychotherapeuten beschränkt.
Zuschläge
Bei Erfüllung der Voraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde werden die Zuschläge (GOP 03040, 04040, 03060, 03061, 06225, 13294, 13296 13344, 13346, 13394,13396, 13494, 13496, 13543, 13544, 13594, 13596, 13644, 13646,13694, 13696, 35571 EBM) zu den Grund- und Versichertenpauschalen automatisch von der KVWL berücksichtigt. Die KVWL plant den neuen Zuschlag nach der GOP 35591 zur Kurzzeittherapie automatisiert zuzusetzen. Wir bitten Sie jedoch im Quartal 2/2020 den Zuschlag nach der GOP 35591 in Ihrer Abrechnung selbst einzutragen.
Abschläge – bei nicht erscheinen des Patienten in der Praxis, im selben Quartal:
- Kommt der Patient in einem Quartal nicht mehr persönlich in die Praxis und bleibt es somit bei dem Kontakt in der Videosprechstunde, wird durch die KV ein fachgruppenspezifischer, prozentualer Abschlag auf die jeweilige Pauschale/den jeweiligen Zuschlag vorgenommen, näheres siehe Tabelle.
Abschlagshöhe bei ausschließl. Arzt-Patienten-Kontakt im R. der Videosprechstunde im Behandlungsfall
Gruppe 1: Abschlag von 20 % | Gruppe 2: Abschlag von 25 % | Gruppe 3: Abschlag von 30 % |
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* Die strahlentherapeutischen Konsiliarpauschalen nach den GOP 25210 und 25211 des EBM bleiben weiterhin nur im persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt berechnungsfähig.
TSS Zuschläge
Die prozentualen Zuschläge für Termine, die über die Terminservicestellen (TSS) vermittelt wurden, sind auch berechnungsfähig, wenn diese Termine ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden. Die prozentuale Zuschlagshöhe bleibt hierbei unverändert (20, 30 oder 50 Prozent). Sie wird jedoch bei einer Videosprechstunde auf Basis der um die Abschläge reduzierten Versicherten- oder Grundpauschale berechnet.
Notfallpauschalen und nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa)
Die Notfallpauschalen und Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01205-01218 EBM) wurden vom Bewertungsausschuss zum 01.10.2019 noch nicht angepasst. Die Videosprechstunde ist im Bereitschaftsdienst entsprechend nicht berechnungsfähig. Die Kommunikation über einen Videodienst zwischen Vertragsarzt und nichtärztlichen Praxisassistenten (NäPa) bei einem durchgeführten Hausbesuch ist ebenfalls nicht im EBM abgebildet und somit nicht gesondert vergütungsfähig.
Bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie und des Abschnittes 30.11 können per Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden, sofern das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vorgeben. Voraussetzung für psychotherapeutische Leistungen per Video ist, dass zuvor ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen der Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung erfolgt ist. Zur Abrechnung ist die jeweilige Symbolnummer (s. Übersicht) statt der GOP des EBM zu verwenden.
Gesprächsleistungen
Die GOP 03230, 04230, 04355, 04430, 14220, 14222, 16220, 21216, 21220, 22220, 22221, 23220 und 30708 EBM sind ebenfalls per Videosprechstunde zugelassen, hierzu werden die entsprechenden Anmerkungen ergänzt. Zur Abrechnung ist die jeweilige Symbolnummer (s. Übersicht) statt der GOP des EBM zu verwenden.
Psychotherapeutische Akutbehandlung und Gruppentherapien
Ab 1. Oktober 2021 können die psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152 EBM) und mehrere gruppentherapeutische Leistungen auch bei Durchführung im Rahmen einer Videosprechstunde berechnet werden. Der BA hat einen entsprechenden Beschluss zur Anpassung des EBM gefasst. Neben gruppentherapeutischen Leistungen nach der Psychotherapie-Richtlinie (GOP 35173 bis 35178 und Abschnitt 35.2.2 EBM) sind auch Gruppenbehandlungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (GOP 14221 EBM), der Psychiatrie und Psychotherapie (GOP 21221 EBM), der psychosomatischen Medizin und Psychotherapie (GOP 22222 EBM) und der neuropsychologischen Therapie (GOP 30933 EBM) von dem Beschluss umfasst.
Die Begrenzung auf acht Gruppenteilnehmer für die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung (GOP 35173 bis 35178 EBM) und gruppentherapeutische Leistungen aus Abschnitt 35.2.2 beruht dabei auf den neuen Regelungen in § 17 der Psychotherapie-Vereinbarung (Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte/BMV-Ä), die am 1. Oktober 2021 in Kraft treten.
Im Rahmen einer Videosprechstunde sind die Chronikerpauschalen nicht berechnungsfähig. Im Quartal der Abrechnung der GOP 03220 bzw. 04220 EBM ist weiterhin ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich, gleiches gilt für den Ansatz der GOP 03221 bzw. 04221 EBM hierfür ist ein zweiter persönliche Kontakte im Quartal erforderlich.
Videosprechstunden werden allerdings für die kontinuierliche Behandlung mitgezählt. Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten den Zuschlag (GOP 03220/04220 EBM) auch dann, wenn von den zwei erforderlichen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakten innerhalb der letzten vier Quartale einer per Video stattgefunden hat.
Mit der GOP 01442 EBM kann nun die Videofallkonferenz zwischen der Pflegekraft eines chronisch pflegebedürftigen Patienten und dem Arzt, der die diagnostischen, therapeutischen, rehabilitativen und/oder pflegerischen Maßnahmen des Patienten koordiniert und durchführt, abgerechnet werden. Das gilt für Pflegekräfte in Pflegeheimen oder mit der Pflegefachkraft in häuslichen Bereich oder in beschützenden Einrichtungen.
Die GOP 01442 EBM (Bewertung 64 Punkte / 6,93 Euro):
- Ist maximal dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.
- Ist nur berechnungsfähig, wenn im aktuellen oder den zwei unmittelbar vorausgegangenen Quartalen ein persönlicher Arzt- Patienten Kontakt in derselben Arztpraxis stattgefunden hat.
- Ist nicht neben den GOP 01758, 30210, 30706, 30948, 37120, 37320 und 37400 EBM berechnungsfähig.
Weitere Fallkonferenzen und Fallbesprechungen sind als Videokonferenz durchführbar:
- GOP 30210 EBM: Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom,
- GOP 30706 EBM: Schmerztherapie,
- GOP 30948 EBM: MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz,
- GOP 37400 EBM: Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase.
Der Technikzuschlag ist, erweitert um die Grundpauschale der Humangenetiker jetzt neben den Versichertenpauschalen (GOP 03000/04000 EBM) und zu den Grundpauschalen der Kapitel 5 bis 11,13 bis 16,18, 20 bis 23, 26 und 27 berechnungsfähig, sodass die Kosten für den Videodienst abgedeckt werden können. Die Abrechnung der GOP 01450 EBM wird je Quartal auf ein Punktzahlvolumen von maximal 1.899 Punkte je Vertragsarzt begrenzt.
Die GOP 01450 EBM (Bewertung 40 Punkte/ 4,33 Euro):
- Ist nur vom Arzt/Psychotherapeuten, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnungsfähig. Dabei gilt ein Höchstwert von 40 Punkten je Arzt/Psychotherapeut und je Videofallkonferenz.
- Die GOP 01450 EBM hat einen Höchstwert von 40 Punkten je Gruppenbehandlung nach den GOP 35112 und 35113 EBM, aus dem alle gemäß der GOP 01450 EBM durchgeführten Leistungen je Gruppenbehandlung zu vergüten sind.
- Ist als Zuschlag auch im Zusammenhang zu den GOP 01320, 01321, 01442, 25214, 30210, 30700,30706, 30932, 30948, 35110 bis 35113, 35141, 35142, 35401, 35402, 35405, 35411, 35412, 35415, 35421, 35422, 35425, 35600, 35601, 37120, 37320 und 37400 des EBM für die Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde oder für einer Videofallkonferenz berechnungsfähig.
- Kann als Zuschlag in Zusammenhang mit den GOP 30210, 30706, 30948, 37120 und, 37320 und 37400 EBM nur dann berechnet werden, wenn die Fallkonferenz bzw. Fallbesprechung als Videofallkonferenz durchgeführt wird.
Um einen „unbekannten“ Patienten im Rahmen der Videosprechstunde zu authentifizieren, kann die neue GOP 01444 EBM als Zuschlag zu den Versicherten- und Grundpauschalen und zur Konsiliarpauschale nach der GOP 25214 EBM abgerechnet werden, da die erforderlichen Stammdaten nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfasst werden können. Als „unbekannt“ gilt im Rahmen dieser Regelungen ein Patient, der nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde bzw. bisher nicht Patient der Praxis war.
Die GOP 01444 EBM (Bewertung: 10 Punkte / 1,08 Euro):
- Ist einmal im Behandlungsfall berechnungsfähig.
- Kann als Zuschlag zu den Versicherten- und Grundpauschalen der Kapitel 3 bis 11, 13 bis 16, 18, 20 bis 23, 26 und 27 des EBM und zu den GOP 01320, 01321, 25214 und 37000 EBM abgerechnet werden.
- Nach dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG), das zum 9. Juni 2021 in Kraft trat, sind die Krankenkassen nun verpflichtet, ihren Versicherten bis spätestens zum 1. Januar 2023 eine digitale Versichertenidentität anzubieten, auf deren Basis eine technische Authentifizierungslösung für die Videosprechstunde flächendeckend umsetzbar wird (§ 291 Abs. 8 SGB V).
- Die Befristung der GOP 01444 EBM wird deshalb bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, um weiterhin den entstehenden Praxisaufwand abzubilden, bis eine technische Authentifizierung der Versicherten durch den Vertragsarzt sichergestellt ist.
Zum Download: Leistungsübersicht der Videosprechstunde
Die folgende Übersicht informiert über die Leistungen, die im Rahmen der Videosprechstunde zur Abrechnung gebracht werden können: