Palliativversorgung
Lebensqualität so weit wie möglich erhalten
Wenn die kurativen Möglichkeiten weitestgehend ausgeschöpft sind und kaum mehr Aussicht auf Heilung besteht, rückt die palliative Versorgung in den Vordergrund: Hier gilt es, Schmerzen und seelisches Leid zu lindern, die Lebensqualität so weit wie möglich zu erhalten und ein Sterben in Würde zuzulassen. Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen ist also eine hochsensible Aufgabe.
Die meisten Menschen wünschen sich, in ihrem vertrauten Umfeld zu sterben. Viele verbringen jedoch den letzten Lebensabschnitt im Krankenhaus.
Ambulante Möglichkeiten
Dabei gibt es im ambulanten Bereich vielfältige Möglichkeiten der palliativen Versorgung. Zu nennen ist hier insbesondere die allgemeine ambulante Palliativversorgung, kurz AAPV. Sie wurde in den vergangenen Jahren gefördert und ausgebaut.
Manche Patienten, die unheilbar krank sind, haben ein so komplexes Symptomgeschehen, dass sie der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung, kurz SAPV, bedürfen.
Unter Rechtsquellen & Verträge gelangen Sie hier zur Palliativmedizinischen Versorgung.
Palliativversorgung
Die allgemeine ambulante Palliativversorgung, kurz AAPV, schließt die Lücke zwischen Primärversorgung und spezialisierten Angeboten. Ihr Ausbau geht auf das Hospiz- und Palliativgesetz zurück, das eine besonders qualifizierte und koordinierte palliativmedizinische Versorgung vorsieht.
Damit soll die allgemeine Palliativversorgung, die vorrangig hausärztlich erfolgt, flächendeckend gefördert werden.
Wer hat Anspruch?
Schwerstkranke und Sterbende, deren Lebenserwartung auf Tage, Wochen oder Monate gesunken ist; kurative Behandlung der Grunderkrankungen ist nicht mehr indiziert oder von Patientenseite nicht mehr erwünscht; Voraussetzungen für die SAPV werden (noch) nicht erfüllt; die SAPV-Beratungsleistung kann allerdings parallel schon in Anspruch genommen werden.
Was gehört dazu?
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Palliativmedizinische Ersterhebung, bei der anhand eines Assessments der individuelle palliative Bedarf ermittelt wird, zum Beispiel für eine Schmerztherapie
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Koordination der medizinischen und pflegerischen Versorgung unter Leitung des Arztes (hierbei geht es vor allem um die Zusammenarbeit mit Pflegediensten, Therapeuten, Hospizen etc.)
- Hausbesuche sowie telefonische Erreichbarkeit und Besuchsbereitschaft auch außerhalb der Sprechstundenzeiten sowie vorher deren zeitliche Abstimmung, ggf. längere Telefonate mit Pflegepersonal, ärztlichem Bereitschaftsdienst oder Angehörigen außerhalb der Sprechstunden
- patientenorientierte Fallbesprechungen mit wichtigen Beteiligten wie Fachärzten, Pflegediensten, Angehörigen, die an der Versorgung beteiligt sind
Welche ärztliche Qualifikation ist erforderlich?
Über die berufliche Grundqualifikation hinaus wünschenswert: Kenntnisse und Erfahrungen in der palliativen Versorgung
Für die Abrechnung bestimmter Leistungen der AAPV ist eine besondere Qualifikation gefordert:
Praktische Erfahrungen
- Betreuung von mindestens 15 Palliativpatienten innerhalb der vergangenen drei Jahre (dieses Kriterium erfüllen ca. 2/3 der Hausärzte)
- oder: eine mindestens 2-wöchige Hospitation in einer Einrichtung der Palliativversorgung oder in einem SAPV-Team.
Theoretische Kenntnisse
- 40-stündige Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach (Muster-) Kursbuch Palliativmedizin der Bundesärztekammer
- oder Vertragsärzte, die die strukturierte curriculare Fortbildung „Geriatrische Grundversorgung“ der Bundesärztekammer (60 Stunden) und die Fortbildung „Curriculum – Psychosomatische Grundversorgung“ (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme am Themenkomplex 2 „Behandlung von Schmerzen und anderen belastenden Symptomen (Symptomkontrolle – 20 Stunden)“ der Kurs-Weiterbildung Palliativmedizin nach
- oder Vertragsärzte, die bereits die Zusatzqualifikation „Spezielle Schmerztherapie“ (80 Stunden) absolviert haben, weisen die Teilnahme an den Themenkomplexen 3, 4, 5 und 6 der Kurs-Weiterbildung („Psychosoziale und spirituelle Aspekte“, „Ethische und rechtliche Fragestellungen“, „Kommunikation und Teamarbeit“ und „Selbstreflexion“ insgesamt 18 Stunden) nach.
Fortbildung
8 Fortbildungspunkte pro Jahr, vor allem zur Fallbesprechung sowie Qualitätszirkel
Hinweise zur Abrechnung
Die Broschüre Praxiswissen Palliativversorgung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung liefert auf Seite 10 Hinweise zur Abrechnung.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Sie soll dabei helfen, schwerkranken Menschen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer vertrauten häuslichen Umgebung und bei ihren Angehörigen zu ermöglichen.
SAPV – Was ist das?
Unheilbar Erkrankte mit komplexen Symptomen und einer Lebenserwartung von weniger als sechs Monaten – für sie gibt es die SAPV.
Verordnung von SAPV
Der Vertragsarzt verordnet SAPV auf Formular 63. Voraussetzung hierfür ist, dass der Patient an einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung leidet, dass dadurch seine Lebenserwartung begrenzt ist. Zudem muss der Patient eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, die nach den medizinischen und pflegerischen Erfordernissen auch ambulant, im Haushalt des schwerstkranken Menschen oder in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden kann.
Die SAPV kann je nach Bedarf für alle Leistungen der ambulanten Krankenbehandlung verordnet werden. Zusätzlich umfasst sie die im Einzelfall erforderliche Koordination der Teilleistungen sowie die Beratung, Anleitung und Begleitung sowohl des Arztes als auch der anderen beteiligten Leistungserbringer, des Patienten und seiner Angehörigen.
Hält ein Krankenhausarzt die Entlassung eines Patienten für möglich und ist aus seiner Sicht eine SAPV erforderlich, kann er eine Verordnung ausstellen, in der Regel jedoch nur längstens für sieben Tage.
SAPV-Richtlinie
In einer Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnung, die Anspruchsvoraussetzungen, den Inhalt und den Umfang der SAPV sowie die Zusammenarbeit der einzelnen Leistungserbringer. Hier gelangen Sie zur SAPV-Richtlinie (Website des Gemeinsamen Bundesausschusses, G-BA).
Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes
Der GKV-Spitzenverband legt unter Beteiligung anderer Institutionen in Empfehlungen die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung sowie Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit SAPV fest. Hier gelangen Sie zu den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes.
SAPV-spezifische Betriebsstättennummer
Der GKV-Spitzenverband und die KBV haben sich darauf verständigt, die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der SAPV auf den in der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzten Formularen zu regeln.
Damit diese Verordnungen gesondert erfasst und somit der SAPV eindeutig zugeordnet werden können, vergibt die KBV an die SAPV-Teams – sofern sie einen Vertrag nach § 132d Abs. 1 SGB V mit einer Krankenkasse haben – auf Antrag eine eigenständige Betriebsstättennummer (BSN).
So ist das Vergabeverfahren für die BSN geregelt
- Nach Abschluss eines Vertrags gemäß § 132d Abs. 1 SGB V beantragt eine der vertragschließenden Parteien bei der KBV die Ausstellung einer BSN.
- Die KBV vergibt die BSN an den Antragsteller nach Vorlage des ausgefüllten und vereinbarten Antragsformulars (Anlage 2 der Vereinbarung zur Vergabe von BSN).*
- Neben der vergebenen BSN ist einheitlich die Pseudo-Arztnummer 333333300 auf den Verordnungsvordrucken im Rahmen der Verordnung im Zusammenhang mit der SAPV einzutragen. Dies gilt auch für Vertragsärzte, die als Vertragspartner im Rahmen der SAPV tätig sind.
* Bitte beachten Sie: Die von der KBV vergebene SAPV-spezifische BSN findet ausschließlich innerhalb der SAPV und nicht im KV-System Anwendung.