Delegation

Entlastung durch Delegation

MFA misst Blutdruck bei einer Patientin, Arzt im Hintergrund
© auremar | Adobe Stock

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen nicht alle Tätigkeiten bei der Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten selbst durchführen. Bestimmte Leistungen können sie an ihr nicht-ärztliches Personal delegieren, das sie so von einer Reihe von Tätigkeiten entlastet. 

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat eine Vereinbarung mit dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen getroffen, die die Delegation ärztlicher Leistungen regelt (Anlage 24 des Bundesmantelvertrags). Teil dieser Vereinbarung ist ein Katalog, der beispielhaft aufführt, welche Leistungen delegierbar sind. Zudem werden die Anforderungen für die Delegation beschrieben. In der Vereinbarung ist auch festgelegt, welche Tätigkeiten nicht delegierbar sind. Dazu gehören insbesondere die Anamnese, die Indikations- und Diagnosestellung sowie operative Eingriffe.

Damit eine nicht-ärztliche Fachkraft eine Tätigkeit übernehmen kann, muss sie mindestens einen Abschluss zur Medizinischen Fachangestellten oder eine vergleichbare Ausbildung in einem nicht-ärztlichen Heilberuf haben. Sie führt die Tätigkeiten stets unter ärztlicher Anleitung durch – die Verantwortung trägt dabei die Ärztin oder der Arzt.

Der Verantwortungsbereich einer Medizinischen Fachangestellten (MFA) kann durch verschiedene Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen deutlich ausgeweitet werden. In Westfalen-Lippe gibt es zum Beispiel die EVA-Qualifizierung. Neben den klassischen Weiterbildungsmöglichkeiten für MFA etabliert sich auch in medizinischen Assistenzberufen die voranschreitende Akademisierung. Der Physician Assistant (PA), dessen Ausbildung sowohl pflegerische als auch medizinische Aspekte beinhaltet, übersteigt die Ausbildung einer/eines MFA.